Im Jahre 1995 hat Thomas Weibel, der Bearbeiter des Bandes Neuamt der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen (SSRQ ZH NF II/1), ein Separatum veröffentlichen lassen: seine Erkenntnisse über die historische Entwicklung der Siedlungen auf dem Gebiet dieser von 1442 bis 1798 bestehenden zürcherischen Obervogtei.
In der Fussnote 478 weist er mit einem kommentierenden Ausrufezeichen auf eine Besonderheit hin: «wlgariter [!]». Das von ihm referenzierte ZHUB gibt in Bd. 6, Nr. 2323 die Transkription der Urkunde wieder, mit der Jakob Freiherr von Wart am 8. Februar 1295 seinen Anteil an der Niedergerichtsbarkeit über Weiach an den Fürstbischof von Konstanz verkauft hat.
Zur genaueren Bezeichnung des übertragenen Rechtstitels wird die Erläuterung: «que iurisdicio getwinch et ban wlgariter appellatur» nachgestellt. Es gehe hier um ein Recht, das im Volksmund Zwing und Bann genannt werde.
[Wanner 1984 setzt seine kommentierenden Ausrufezeichen übrigens anders, vgl. Anm-5, S. 339: «ZUB VI, Nr. 2323 (1295): "ius michi competens in iurisdicione (!) et disctrictu curie villicatus dicte Wiach site prope Kaiserstůl (Ortsteil Kelen!) et in villa Wiach (Ortsteil Dorf!), que iurisdicio (!) getwinch et ban wlgariter appellatur".»]
Abschrift in einem Constanzer Copialbuch sieht es anders
Laut Franz Joseph Mone 1830, S. 250, ist allerdings im «Constanzer Copialbuch B. fol. 365», das im «General-Archiv zu Carlsruhe» liege, die Schreibweise «vulgariter» enthalten.
[Nach RsQ I/2, S. 87 ist unter dieser Bezeichnung die heutige Bandsignatur Generallandesarchiv Karlsruhe 67 Nr. 501, fol. 365v zu verstehen.]
Diese Abschrift aus dem 15. Jahrhundert weicht auch an anderen Stellen von der im Zürcher Urkundenbuch ab. Zu prüfen ist nun, ob das Original StAZH C II 6, Nr. 466 (auf dem das ZHUB basiert) ebenfalls die Lesung «wlgariter» ergibt. Wurden da zwei v (eines für ein v, das andere für ein u stehend) schlicht zu nahe aufeinanderfolgend notiert?
Bislang konnte ich zwar nur die Kopie in den Lesesaalbeständen des StAZH konsultieren. Wie der Ausschnitt oben zeigt, wird aber auch ohne Vorlage des Originals klar: Je nach Transkriptionsstil ist sowohl die eine wie die andere Interpretation zulässig.
Ab dem Original StAZH C II 6, Nr. 466 kann durchaus die Lesung «wlgariter» resultieren. Es sei denn man nehme eben an, der Kanzlist habe zwei v sozusagen versehentlich per Ligatur zu einem w fusioniert. Dann kommt man auf die Schreibweise aus dem 15. Jahrhundert.
Laut Mone ist diese Passage übrigens auch im genannten Constanzer Copialbuch B an weiteren Stellen abweichend: «quae jurisdictio gezwinch et ban vulgariter appellatur».
Das Problem der Germanen mit dem lateinischen Alphabet
Der Buchstabe W ist tatsächlich aus der Verdopplung von V bzw. U entstanden. Auf römischen Schrifttafeln sieht der Vokal u dem Konsonanten v aufs Haar gleich. Beide sehen wie ein v aus, weil das einfacher in ein Wachstäfelchen zu ritzen oder in Stein zu meisseln ist.
Im Frühmittelalter wurden die germanischen Sprachen (Altenglisch, Althochdeutsch, etc.) in den Schreibstuben der Klöster verschriftlicht. Dabei setzten die Mönche zwei V bzw. U nebeneinander, um den spezifisch germanischen W-Laut (einen Halbvokal) darzustellen, den das klassische lateinische Alphabet so nicht kannte. Im Englischen und Französischen nennt man den Laut nicht von ungefähr bis heute double-u (engl. Notation) oder double-ve (frz. Notation). Vgl. auch https://ostend.digital/lexikon/w/
Die alternative Schreibweise mit zwei u (statt den zwei v, die per Ligatur zu w verschmolzen) sieht man übrigens bei Mone etwas weiter hinten (S. 257) bei der Benennung der deutschen Monatsnamen und Winde in den sog. Glossen des Eginhard:
Quellen und Literatur
- Bischof Heinrich von Konstanz ratifiziert den Verkauf der zum Hof Weiach gehörigen Gerichtsbarkeit durch Jakob von Wart an den Bischof selbst, 1295.02.08. Signatur: StAZH C II 6, Nr. 466.
- Constanzer Copialbuch B, vgl. Kopialbuch II. Urkunden zur inneren und äußeren Geschichte von Bistum und Hochstift Konstanz. Entstehung um 1420. Umfang: 415 Bll. Signatur: Generallandesarchiv Karlsruhe 67 Nr. 501.
- Mone, F. J.: Quellen und Forschungen zur Geschichte der teutschen Literatur und Sprache. Aachen und Leipzig, 1830, S. 249-251, S. 257.
- ZHUB Bd. 6, vgl. Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich, Bd. 6: 1288-1296. Zürich 1905, S. 289. [nicht online verfügbar]
- RsQ I/2 Bücher, S. 87, Nr. 292; vgl. Salzmann, M. (Bearb.): Repertorium schweizergeschichtlicher Quellen im Generallandesarchiv Karlsruhe. Abteilung I: Konstanz-Reichenau; Band 2: Bücher. Zürich 1981. (XII, 380 Seiten. RsQ I/2)
- Wanner 1984; vgl. Wanner, K.: Siedlungen, Kontinuität und Wüstungen im nördlichen Kanton Zürich (9.-15. Jahrhundert). Geist und Werk der Zeiten. Arbeiten aus dem Historischen Seminar der Universität Zürich, Nr. 64. Verlag Peter Lang, Bern 1984. [Kapitel 5.3 über Weiach]
- Weibel 1995; vgl. Weibel, Th.: Historische Kurzbeschreibungen der Siedlungen im Neuamt. Herausgegeben vom Staatsarchiv des Kantons Zürich. Zürich 1995. SSRQ ZH NF II/1 Addendum.


Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen