Freitag, 29. Oktober 2021

Peinliche Bauzeitverlängerung beim Bezirkshauptortwechsel

Ende Oktober vor 150 Jahren hatten es die Dielsdorfer endlich geschafft. Der Sitz des Bezirkshauptorts thronte definitiv nicht mehr auf dem «verhassten Buk» hoch oben auf dem Regensberger Lägernsporn. 

Nach Jahrhunderten kehrte die Zentrumsfunktion dorthin zurück, wo sie vor der Stadtgründung um 1244 angesiedelt war: ins Tal nach Dielsdorf, das wesentlich ältere Wurzeln hat (zumindest, wenn man einer Urkunde des Klosters St. Gallen aus dem Jahre 861 Echtheit bescheinigt, wo ein «Theolvesthoruf» genannt wird).

Regensberg will nicht aufgeben!

Nach Jahrzehnten teils erbitterter Auseinandersetzungen war damit die letzte Hürde genommen: die physische Präsenz der Bezirksbehörden in Dielsdorf konnte Tatsache werden. Am 20. Juni 1870 hatte der Kantonsrat den Beschluss auf Verschiebung des Bezirkshauptorts von Regensberg nach Dielsdorf gefasst (vgl. StAZH MM 24.35 KRP 1870/0195).

Daraufhin kündigte der Regierungsrat die Lokalitäten in Regensberg per 31. August 1871 (vgl. StAZH MM 2.189 RRB 1870/1881). 

Die Regensberger waren aber immer noch nicht bereit aufzugeben. Sie hielten den Entscheid für verfassungswidrig und die Kündigung der Lokalitäten für unrechtmässig (vgl. StAZH MM 2.189 RRB 1870/2017). Alles vergebliche Liebesmüh.

Kleine Genugtuung nach verlorenem Kampf

Eine kleine Genugtuung erhielten sie aber dann doch noch. Peinlicherweise musste nämlich der Regierungsrat die Regensberger um eine Mieterstreckung bitten. Weshalb?

«Die in Verbindung mit der Staatsbauinspektion am 12. August vorgenommene & sodann am 30. August d. Js. wiederholte Untersuchung der Bauten ergab, daß von den Lokalitäten für die Bezirksbehörden nicht eine einzige vollendet war & auch am Gefängnißbau noch mehreres Wesentliche mangelte. Vom Bezug der beiden Gebäude innerhalb der angesetzten Frist kann daher absolut keine Rede sein.

In Folge dessen wurde das Statthalteramt Regensberg beauftragt, sofort mit dem Gemeindrathe Regensberg behufs Verlängerung des Mietvertrages beziehungsweise der dortigen Bezirkslokalitäten auf wenigstens einen Monat in Unterhandlung zu treten & das Ergebniß letzterer ungesäumt einzuberichten. Laut Zuschrift des Statthalteramtes von heute hat sich der Gemeindrath Regensberg bereit erklärt, den Miethvertrage auf 2 Monate – bis 1. Nov. 1871 zu erneuern.» (vgl. StAZH MM 2.193 RRB 1871/1892)

Die Dielsdorfer (die den Zuschlag erhalten hatten, weil sie sich anerboten, die Gebäulichkeiten zur Verfügung zu stellen) hatten es also nicht auf die Reihe bekommen. Da sieht man mal wieder, triumphierten sie in Regensberg oben.

Schlussspurt erfolgreich

Noch einmal wollte man sich in Dielsdorf dann aber doch nicht blamieren und gab alles. Mit Erfolg. Am 28. Oktober 1871 beschloss der Regierungsrat die Abnahme und den Bezug der Lokalitäten in Dielsdorf zu genehmigen:

Der Regierungsrath,

nach Einsicht eins Antrages der Direktion des Sanitäts- & Gefängnißwesens,

beschließt:

1. Das neue Bezirksgebäude & das Bezirksgefängniß in Dielsdorf werden als vorschriftsgemäß hergestellt dem dortigen Gemeindrathe abgenommen. 

2. In Folge dessen wird gemäß dem Beschlusse des Kantonsrathes vom 20. Brachmonat 1870 der Sitz der Bezirksbehörden des Bezirkes Regensberg von Regensberg nach Dielsdorf verlegt.

3. Das Statthalteramt Regensberg wird eingeladen, die nöthigen Anordnungen zu treffen zur Translokation der in dem bisherigen Bezirksgebäude in Regensberg befindlichen Archive der Bezirksbehörden & der dem Staate zugehörenden Mobilien nach den neuen Lokalitäten in Dielsdorf.» (vgl. StAZH MM 2.194 RRB 1871/2341)

Quellen

  • Beschluß betr. Verlegung des Sitzes der Bezirksbehörden von Regensberg nach Dielsdorf v. 20. Juni 1870. Signatur: StAZH MM 24.35 KRP 1870/0195.
  • Beschluß betr. Vollzieh. d. [Kantonsrathsbeschlusses] betr. Verlegung d. Bezirkshauptortes v. Regensberg nach Dielsdorf v. 13. August 1870. Signatur: StAZH MM 2.189 RRB 1870/1881
  • Gemdrth. Regensberg, protestirende Erklärung betr. d. Kündigung d. Vertrages üb. Benutzung d. dort. Bezirkslokalitäten v. 2. September 1870. Signatur: StAZH MM 2.189 RRB 1870/2017
  • Verlängerung d. Mietvertrages mit d. Ged. Regensberg betr. Benutzung d. dort. Bezirkslokalitäten v. 4. September 1871. Signatur: StAZH MM 2.193 RRB 1871/1892.
  • Beschluß betr. Abnahme u. Bezug d. Bezirkslokalitäten in Dielsdorf v. 28. Oktober 1871. Signatur: StAZH MM 2.194 RRB 1871/2341.

Donnerstag, 28. Oktober 2021

Morgengabe auf Zehntenablösung angerechnet

Mit Schnapszahlen ist das ja so eine Sache. Hätte das Weycher Dorffest dieses Jahr wie geplant stattgefunden, dann wären nicht nur 750 Jahre seit der mutmasslich ältesten erhaltenen Erstnennung des Ortsnamens vergangen. Sondern auch 222 Jahre seit 1799, dem Jahr, in dem diejenigen realen Ereignisse Weiach trafen, welche die Basis für das Musical Die Tigerin von Weiach bilden.

Verdoppeln wir diese Zahl, dann landen wir im Jahre 1577. Am heutigen Datum vor exakt 444 Jahren ist eine Urkunde über einen etwas speziellen Deal entstanden: eine Abmachung über eine offenbar nicht ausbezahlte Morgengabe.

Was ist das, eine Morgengabe?

Nach dem Schweizerdeutschen Wörterbuch Idiotikon ist eine Morgengab «die Gabe, welche nach altgermanischer Sitte der Mann der neuvermählten Frau am Morgen nach der Hochzeit als Gegenleistung für ihre ihm dargebrachte Jungfräulichkeit schenkte» (Id. II, 54). Diese meist in Form eines höheren Geldbetrags zu entrichtende Gabe diente zur Absicherung der frisch Verheirateten.

In der damaligen Sprache wird das so formuliert: «Sidtmalen ain morgengab anstatt des bluomens einer tochter fry eigen guot des ersten morgens, so der byschlaf beschicht, heisst und ist.» (Zürcher Ratserkenntnis von 1576 zit. n. Id. II, 54). Der Bluomen ist in diesem Zusammenhang also die Jungfräulichkeit. Deshalb nannte man die Morgengabe, wenn eine Witwe sich erneut verheiratete, manchmal auch «Abendgabe».

Eigengut der Ehefrau lediglich zugesichert, nicht ausbezahlt

Das in den Unterlagen des sogenannten Kornmeisteramts zu findende Papierdokument mit der Signatur StAZH C I, Nr. 820 ist in der Obervogtei Neuamt entstanden und betrifft Personen, die (mit Ausnahme des genannten Obervogts) samt und sonders in dieser Verwaltungsregion ansässig waren.

Das Regest lautet wie folgt: «Erhart Ersam, Jörg Gassmann und Thoman Mor, alle drei Tochtermänner von Thoman Zweifel zu Niederglatt, beurkunden, dass ihr Schwiegervater (schwäher) Thoman Zweifel vor etlichen Jahren Margreth Baumgartner von Weiach, Ehefrau seines Sohnes Hans Zwyfel, an ihrem Hochzeitstag zu rechter Morgengabe 100 Pfund zugesichert hat, dass jedoch jetzt beim Tode des Schwiegervaters nicht genügend Mittel zur Auszahlung dieser Morgengabe vorhanden seien und deshalb die 100 Pfund bei der Ablösung des Zehntens in erster Linie auszurichten seien. Es wird das Siegel von Meister Hans Waser, Obervogt im Neuamt, angekündigt.»

Was da am 28. Oktober 1577 (am Tage von Simon und Judas) vereinbart wurde, ist die Absicherung der Ehefrau eines der vier (damals noch lebenden) Kinder des Thoman Zweifel. In diesem Fall hatte der Vater des Bräutigams (nicht wie üblich der Ehemann selber) die Morgengabe versprochen. Offensichtlich war aber die Liquidität nicht ausreichend. Und das wohl bereits zum Zeitpunkt der Hochzeit. Denn sonst hätte man nicht zu so einer Konstruktion greifen müssen, dass bei einem Verkauf eines (hier nicht näher spezifizierten) Zehntenrechts vorab die genannten hundert Gulden an Margreth Baumgartner ausbezahlt werden müssten.

Da Niederglatt kirchlich zu Niederhasli gehört(e) und das dortige Eheregister erst ab 1600 erhalten ist, sowie das von Weiach erst ab 1609, können wir in diesem Fall nicht auf einen Eintrag in der Ehedatenbank des Zürcher Staatsarchivs zurückgreifen.

Quelle


Nachtrag vom 4. November

Dass das Zehntenrecht nicht näher bezeichnet wurde, ist nicht weiter verwunderlich. Wenn man nämlich im Umfeld dieser Urkunde, in der Weiach als Herkunftsort der Ehefrau des Hans Zweifel genannt wird, auf die Suche geht, d.h. in den Unterlagen des Kornmeisteramts, dann findet man nicht weniger als 18 weitere Urkunden (StAZH C I, Nr. 813 bis Nr. 830), die einen ziemlichen guten Eindruck zu den Hintergründen vermitteln.

Am 3. Dezember 1487 hatte ein Vorfahre des Thoman Zweifel (sein Vater oder Grossvater) unter anderen Gülten auch den Zehnten von Niederglatt und Nöschikon erworben. Beschrieben wird dieser im Regest als grosser Kornzehnten, Heuzehnten und kleiner Zehnten, was so ziemlich alle Zehntarten umfasst (mit Ausnahme des Neugrützehntens und des Kirchenzehntens). Verkäufer waren Jakob und Erhart, Grafen von Tengen, also ein hiesiges Hochadelsgeschlecht, das zu diesem Zeitpunkt seine Rechte ausverkaufen musste. Dem Zürcher Bürger Heinrich Zwyfel ging es wirtschaftlich offensichtlich wesentlich besser, sodass er auf der Suche nach Anlageobjekten war (vgl. StAZH C II 1, Nr. 733).

Seine Nachkommenschaft war dann aber wesentlich weniger erfolgreich, wie sich einerseits an der oben diskutierten Morgengabe zeigt, aber auch an den vielen Urkunden ablesen lässt, die beim Kornmeisteramt erhalten geblieben sind. Sie zeigen, wie bereits kurz vor der Mitte des 16. Jahrhunderts , besonders aber in den Jahren 1577 bis 1581 ein eigentlicher Ausverkauf erfolgte. 

Mitglieder der Erbengemeinschaft Zweifel nahmen auf ihren Anteil am Niederglatter Zehnten namhafte Beträge auf. Eine Zusammenstellung gibt die Urkunde StAZH C I, Nr. 829, eine Vereinbarung zur Aufteilung der Kaufsumme von 7000 Pfund, welche die Stadt Zürich im Jahre 1581 hinzulegen bereit war.

Gerade einmal 1463 Pfund blieb den Erben noch übrig, alles andere ging bereits vorab an familienfremde Gläubiger. Die Schulden des Zweigs von Thoman Zweifel waren derart hoch, dass nach Abzug der 100 Pfund Morgengabe nur 53 Pfund übrigblieben!

Hans Zweifel und Margreth Baumgartner mussten auch nach dieser Liquidation Kredit aufnehmen, wie die Urkunde StAZH C I, Nr. 827 vom 11. November (d.h. Zinstermin Martini) 1581 zeigt: «Hans Zwyfel in Niederglatt und seine Ehefrau Margretha Baumgartner, Toman Mor zu Nöschikon und seine Frau beurkunden, dass sie Ulrich Fryg, Bürger von Zürich, 400 Pfund schulden und diesen Betrag auf Martini 1584 zurückbezahlen werden.»

Dieser Ulrich Fryg war derselbe, der aus dem oben erwähnten Verkaufserlös 500 Pfund von den Genannten zugute hatte. Er hat also faktisch 80 Prozent der Schuld für weitere drei Jahre stehengelassen. Was danach passierte, ist derzeit nicht bekannt.

Dienstag, 26. Oktober 2021

Grenzkontrollen und sanitätspolizeiliche Massnahmen

Am 21. Oktober 1721, einem Dienstag, hat die Zürcher Regierung getagt und wieder einmal Seuchenmassnahmen in Sachen Marsilianische Pest erlassen (vgl. die Quellenangaben in WeiachBlog Nr. 1660 für bisher erschienene Beiträge).

Am darauffolgenden Sonntag, d.h. dem heutigen Datum vor genau 300 Jahren, wurde dieser Erlass auf allen Kanzeln im Zürcher Herrschaftsgebiet verlesen. Auch der Weiacher Pfarrer Hans Rudolf Wolf (der 1720/21 die Aufsicht über die an der Grenze platzierte Quarantänebaracke, das sog. Erlufftungshaus inne hatte) dürfte die nachstehend zitierten Zeilen an diesem Tag mündlich ans Volk gebracht haben.


Das Exemplar der Zentralbibliothek Zürich, Signatur: M&P 3:4; auf e-rara.ch

Grussformel

Am Anfang steht, wie in solchen Mandaten der Neuzeit üblich, die Grussformel an die zuhörenden Untertanen:

«Wir Burgermeister und Rath der Stadt Zürich, Entbiethen allen und jeden Unseren Angehörigen zu Stadt und Land / Unseren gönstigen gnädigen Willen / und darbey zuvernemmen;»

Was immer die menschliche Sorgfalt sich ausdenken kann...

Es folgen die Erwägungen, die Bürgermeister und Kleinen Rat zu diesem Mandat veranlasst haben. Sozusagen die Hintergrund-Informationen über den Stand der Bedrohung:

«Demnach durch des Höchsten allweisiste und gerechte Regierung / die in Franckreich nunmehr bey anderhalb Jahr grassierende leidige Pest-Seuche / nach denen von allen versicherten Ohrten von Zeit zu Zeit einlaufenden Berichten / annoch immerhin auf eine sehr ernsthafte Weis wüthet / und je länger je weiter sich ausbreithen thut / so daß so wol inn- als ausserthalb der Eydgenoßschaft (wie man dessen benachrichtet ist) alle ersinnliche Mittel / was immer die menschliche Sorgfalt erdencken kan / diserem so schwehren Land und Leuth außmachenden Uebel zusteuren und solche von sich entfehrnet zuhalten angewendet und vorgekehret werden;»

Dem Übel gesteuert, also etwas dagegen getan, wurde an vielen Orten. Davon bekamen die Schweizer Kaufleute, die sich in den Gebieten westlich und südlich des Zürcher Herrschaftsbereichs bewegten, einiges mit und hatten dort auch ihre Kontakte zu Regierungsstellen.

Auffrischung bisheriger Mandate

Die Zürcher setzten wie von Beginn weg auch weiterhin auf Präventivmassnahmen, um die Seuche von ihrem Gebiet fernzuhalten:

«Wir deßwegen auch / damit vermittlest Göttlich kräftiger Mitwürckung Unser liebes Vatterland hiervor bewahret / und in ohnverrucktem Gesundheits-Stand fehrner erhalten werden möge / für höchst-nothwendig angesehen / Unsere in abgeloffnem 1720ten Jahr / underm 19. Augusti [WeiachBlog Nr. 1510], 9ten Septembr. [WeiachBlog Nr. 1599und 31sten Octobr. [WeiachBlog Nr. 1606errichtet und im Truck publicierten Sanität-Mandat widerum zuerfrischen / etwelcher massen zuerläuteren und zuvermehren /»

Art. 1: Einreise- und Einfuhrsperren gegen Pestgebiete bleiben

«Wollen derowegen  I. Daß so wol in Ansehung der Paß-spehrung / mit denen in Unseren Mandaten und Erkantnussen außgesezten Provinzien und Länderen / als allen anderen in selbigen enthaltenen Puncten und Articlen (welche Wir hiermit kräftigster massen bestäthigen) fleissigest obgehalten / und denselben nachgelebt werde;»

Unter einem Pass wird hier also ein Durchgangstor verstanden, d.h. der Punkt, wo die Strasse die Grenze zum Zürcher Herrschaftsbereich überquert. Als Artikel 2 bis 4 folgen Massnahmen gegen auch sonst prinzipiell unerwünschte Ausländer, insbesondere die Anordnung einer eigentlichen Bettler-Jagd (vgl. Art. 3), wobei diese immerhin nicht gleich erschossen oder totgeschlagen, sondern nur abgeschoben wurden:

Art. 2: Fremde Strolche und Bettler draussen halten

«Und weilen dann  II. Die abhaltung des frömden Strolchen und Betel-Volcks / und anderen verdächtigen liederlichen Gesinds / in vorbesagt Unseren publicirten Sanität-Mandaten / einer der vornehmsten Puncten ist; Als ist deßwegen Unser widerhohlte ernstliche Befehl / und gänzlicher Will und Meynung / daß solchem mit allem Fleiß nachgekommen werde;»

Art. 3: Organisierte Jagd auf Bettler und Strolche

«Wie Wir dann angesehen und geordnet; III. Daß aller Ohrten Unserer Bottmässigkeit eine allgemeine Bettel-Jägi dergestalten gehalten / daß alles und jedes Betel- und Strolchen-Gesind an jedwederem Orth und Bezirck zusamen getriben / und von Wachten zu Wachten / bey Vermeydung hoher Straff und Ungnad / nicht allein gegen den fehlbahren Wächteren / sondern den Vorgesezten der Dörfferen selbst / wofehrn sie die fehlbahre Wächter nicht angeben wurden / aussert Unsere Bottmässigkeit / den nächsten- und Haubt-Strassen nach / sollen außhingeführt werden;»

Art. 4: Prügelstrafe gegen sich einschleichendes Gesindel obendrauf

«In der Meynung / IV. Daß dafehrn eint ald anders Strolchen und Betel-Gesind / auf disere Wahrnung fehrners in Unseren Gerichten und Gebiethen betretten wurde / sie zwaren widerum aus dem Land den nächsten Weg / jedoch mit wolverdienter Züchtigung und versezenden Streichen / weggefertiget / und so dann darunter mehrers verdächtige Leuth sich befinden thäten / dieselbigen alsobald abgesönderet / und verwahrt behalten / und darvon dem unter der Bottmässigkeit des Ohrts gehörigen Ober- oder Land-Vogt Nachricht erstatten werden / deme dann obgelegen seyn solle / je nach befindenden Dingen / die Beschaffenheit der Sach an Uns zuberichten / damit dergleichen gefahrliches Gesind mit gebührender Abstraffung / zum abscheuhen anderer / der Weg verspehret werden möge;»

Art. 5: Erwünschte Reisende, Waren und Vieh brauchen einen Gesundheitspass

«Damit und aber V. Ehrliche reisende Personen und Handwercks-Gesellen / so von unverdächtigen Ohrten harkommen / an ihrem Handel und Wandel nicht gehinderet werden ; so ist Unsere fehrnere Meynung; daß sie nach Anweisung Unserer vorigen Mandaten / mit erforderlichen Sanitäts-Pässen von ihres Ohrts Obrigkeit / allwo sie herkommen / und wo sie fehrners passirt / sollen versehen seyn;»

Bis dahin war das nichts Neues. Auch der Umstand, dass nur bestimmte Routen erlaubt waren, ist keine Neuigkeit: 

«Welche Päß von Unseren verordneten Commissarien / insonderheit von Seithen der Grafschaft Baden zu Otelfingen und Altstätten fleissigest examinirt; und dafehrn solche nicht nach mehrbemelten Unseren vorigen Mandaten eingerichtet / weder gegen Persohnen / Waaren noch Vieh der Durch-Paß gestattet / sonderen Gradenwegs widerum zuruck gewiesen ; ja dafehrn etwas mehrers Verdachts darbey walthete / von ander Leuthen abgesönderet angehalten / und der Casus an Unseren Sanität-Rath expressè benachrichtet werden : Den ohnverdächtigen und recht eingerichtet befindenden Paß- und Sanität-Scheinen aber von Otelfingen aus / sie seyen für Leuth / Vieh oder Waaren / so nacher Schaffhausen gehen wollen / solle die Route über Eglisau ; und nacher St. Gallen / über Winterthur angewiesen / und in die Paß-Schein selbsten verzeichnet werden : Welche aber / namlich Frömde / bedeuter massen mit genugsamen Sanitäts-Zeugnussen versehene Personen durch die Grafschaft anhero zuverreisen gesinnet wären / denenjenigen soll man die Route bey Wettingen über das Fahr auf Altstätten anweisen / daselbsten dann der Commissarius die Päß ordenlich examinieren / dieselben unterschreiben / oder so etwas ohnrichtiges und verdächtiges sich zeigen / fürdersamst anhero berichten.»

Damals lag Zürich-Altstetten noch an der Grenze zur Grafschaft Baden. Oetwil a. d. L., Geroldswil, Weiningen und Dietikon gehörten zur Grafschaft. Das zu Einsiedeln gehörende Kloster Fahr war noch keine Aargauer Enklave mitten in zürcherischem Gebiet. 

Und es scheint fast so, wie wenn die Zürcher auch in Baden selber Kommissäre postiert haben, die den Verkehr vorsortierten. Das ging umso eher, als sie zusammen mit den Bernern ja seit 1712 (dem gewonnenen Zweiten Villmergerkrieg) dort das Sagen hatten.

Art. 6: Es dürfen für den Transit nur Hauptstrassen benutzt werden

«Was fehrners VI. Die übrige Gränz-Ohrt Unserer Bottmässigkeit / als von Seithen Unserer benachbahrten Eydgenössischen Ohrten gegen Cappel / Wedenschweyl / Herrschaft Grüningen und Grafschaft Kyburg ansihet / so erinneren Wir gleichmässig / daß bey Eintrettung diser Unserer Landen die Haubt-Strassen genommen / und von denen angränzenden Wachten / auf die Personen / Waaren und Vieh fleissig gewahret / selbige vorbedeuter massen visitiert / examiniert / die Route den Haubtstrassen nach angewisen / und niemand Verdächtiger hineingelassen werde; Dergestalten daß wofehrn jemand / für sich selbst / oder mit Waaren und Vieh / durch verbottne Weg hinein tringen / und in dem Land herinn / ohne obverdeute Anweisung und unterschribne Päß betretten wurde / ein solcher mit Leib und Gut angehalten / und mehr-vermeldter massen mit ihme verfahren werden solle ; Bey welchem Anlaas dann wol zugewahren sind die Päß zu Eglisau / Rheynau / Feurthalen / Langwisen / Diessenhofen / Stein / Ellg / etc. Auch von Seithen Fischingen gegen dem Hörndli / und Rapperschweil.»

Es fällt auf, dass der Grenzübergang Weyach mit keinem Wort erwähnt wurde. Offensichtlich wurde er nach dem Abbruch des Erlufftungshauses im Sommer 1721 faktisch geschlossen, wenn er im Rahmen des Pest-Regimes überhaupt je vollständig offen war (denn die Route Richtung Zurzach war aus Zürcher Sicht damals keine Hauptstrasse).

Dass es mit dem freien Warenverkehr unter den angeordneten scharfen Kontrollen nicht unbedingt weit her war (und am Kontrollpunkt auch länger gedauert hat als sonst) dürfte klar sein. Immerhin verfuhren die Zürcher mit Eindringlingen aber wenigstens nicht so rabiat wie die Stände des Schwäbischen Kreises (per Totschiessen, vgl. WeiachBlog Nr. 1652). Aber unsanft wurden solche Personen wohl auch von ihnen angefasst.

Art. 7: Was tun, wenn Grenzwächter die Gesundheitspässe nicht lesen können?

«VII. Zum Fahl auch / wie wol zuvermuthen / von den an denen Gränz-Ohrten oder sonsten in dem Land bestelten / oder dem Umgang nach betreffenden Dorf-Wächteren einiche wären / welche die durchreisende Personen / oder ihre Päß / nach erforderen selbsten nicht untersuchen könten / sollen sie selbige des Ohrts Pfarreren oder verständigen Vorgesezten zuführen / und dessen Unterricht erwarten.»

Art. 8: Duldung savoyardischer Kessler. Ausreisende dürfen nicht mehr hinein.

«VIII. Hierbey wollen Wir der Savoyischen Keßleren halben weliche dermahlen würcklich in der Eydgenoßschaft sich befinden / disere Erläuterung gegeben haben; Daß / wofehrn selbige mit ordenlichen Paß-Scheinen / auf beschribene personen gerichtet / versehen sind / sie wol mögen im Land geduldet werden / jedoch daß solche Keßler / so lang ihr Paß gültig und eingerichtet / nicht wider zuruk / weder in Savoyen noch ein ander Orth aussert die Eydgnoßschaft reisen / sondern darinnen verbleiben / widrigen Fals sie gäntzlichen und allencklichen bey schwehrer Leibes-Straff aus unserem Land und Botmessigkeit sollen verbannisirt und außgeschlossen seyn;»

Als Savoyer bezeichnete man damals sog. Landfahrer, d.h. reisende Händler, wobei der Begriff häufig abwertend gebraucht wurde und in die Nähe von Landstreichern rückte. Umso erstaunlicher ist die Duldung des Berufszweigs der Kessler, also von Handwerkern, die selbstgefertigte Geräte aus Kupfer, Messing oder Eisen verkauften und auch Reparaturen ausführten. Sie wurden offensichtlich als vertrauenswürdiger eingeschätzt als andere Fahrende (vgl. Deutsches Rechtswörterbuch).

Art. 9: Vergatterung aller staatlichen Funktionsträger

«Bey allem disem ist  IX. Unser fehrner Befehl an Unsere Untervögt / Richter / Weibel und andere Vorgesezte jedes Orths / daß sie die Rund so Tags so Nachts / (darum sie dann im übrigen wachtfrey sind /) unter sich umgehen lassen und fleissig gewahren sollen / ob die Wächter ihre Pflicht erstatten / da sie dann die Saumseligen gebührend zuleiden erinneret werden / widrigen fals und da von dem einten als anderen Klag einkommen solte / sie die Vorgesezte selbsten hierum zur verantwortung gezogen / und so dann der gebührenden Straff nicht entgehen wurden.»

Dieser Ermahnungs-Artikel unterscheidet sich von demjenigen vom 9. September 1720 (s. WeiachBlog Nr. 1599, nach Art. 9) durch die Präzisierungen zu den Wachtverpflichtungen von Amtsträgern auf lokaler Ebene.

Offensichtlich hatten bewaffnete Patrouillen nicht ausgereicht (vgl. WeiachBlog Nr. 1599, Art. 9 zur bewaffneten Regionalpolizei). Ausserdem führte man nun ja zusätzlich Bettlerjagden durch. Die dabei Einkassierten mussten im Stafettensystem an die Grenzen spediert werden. Dadurch war es ohnehin nötig, die Dorfwachen dauernd im Dienst zu halten. Da die Gemeindeoberen diese im Milizsystem Verpflichteten häufig kontrollieren (bei Tag und bei Nacht) und bei Wachtvergehen eingreifen mussten, waren sie persönlich vom eigentlichen Wachtdienst freigestellt.

Schlussformel und Datierung

«Wir sind der zuversichtlichen Hoffnung / es werde gegenwerthiges Unser neuerrichtetes und erläutertes Mandat / welches die Wolfahrt des Vaterlands so sehr ansihet / in steiffer Beobachtung gehalten / und selbigem gebühr- und pflichtmässig nachgelebt werden / darzu Wir dann jedermänniglich / um sich selbsten vor Schaden und Ungnad zuseyn / bestgemeynt vermahnen thun.

Gegeben den 21. Weinmonat / von der Gnadenreichen Geburt Jesu Christi gezehlt Eintausent / Sibenhundert / Zwanzig und Ein Jahr.

Canzley der Stadt Zürich»

Akzeptanz dank Bettlerjagden?

Die Pestgefahr war weit weg. Es starb im eigenen Umfeld auch niemand daran. Interessant ist daher, wie die Zürcher Regierung das Dauerthema Bettler, Vaganten und Strolche mit den von ihr dekretierten Massnahmen zur Gesundheitsvorsorge verbunden hat. Damit konnte man wohl noch am ehesten auf Akzeptanz für die doch ziemlich aufwändigen Vorkehren hoffen. Denn im Normalfall ist Wachtdienst etwas vom Langweiligsten, was es gibt. Und die Versuchung ist gross, dieser Pflicht nicht nachzukommen. Produktiveres zu tun, als Wache zu schieben, gab es für die meist nicht auf Rosen gebetteten Landbewohner immer.

Quelle

  • Mandat der Stadt Zürich betreffend Grenzkontrollen und sanitätspolizeiliche Massnahmen wegen der Pest in Marseille vom 21. Oktober 1721. Einblattdruck der Stadtschreiberkanzlei. Signatur: StAZH III AAb 1.9, Nr. 5.  Vgl. Schott-Volm, Repertorium, S. 969, Nr. 1481.

Freitag, 8. Oktober 2021

Junge Herdöpfeldiebin in die Trülle gestellt

Am Freitag, 31. März 1797 standen zusammengezählt nicht weniger als 23 Weiacherinnen und Weiacher vor den Obervögten des Neuamt, bei denen sie wegen verschiedener Vergehen von den hiesigen Dorfbehörden angezeigt worden waren. 

Bei fast allen Delinquenten ging es um Übertretungen der Forstpolizeivorschriften aus der neuen Weiacher Holzordnung von 1796 – bis hin zu wüsten persönlichen Beschimpfungen gegen den Weiacher Förster.

In einem der sieben Verfahren, bei denen die beiden Obervögte, Herr Zunftmeister Friess und Herr Ratsherr Hirzel, ihr Urteil zu sprechen hatten, ging es jedoch nicht um den Schutz des Waldes:

«Da Jacob Baumgartters kleine Tochter eingestanden, daß sie etlichen Burgeren zu Weÿach Erdäpfel aus dem Feld gestohlen, dazu aber durch die Noth gezwungen worden zu seÿn, sich entschuldigte, so ward erkennt, daß sie in Gegenwart 2 Stillständer in das Pfarrhaus beschikt werden u. da einen angemessenen u. nachdenklichen Zuspruch erhalten, so dann am Montag eine Stund lang mit einer Erdapfel Staude in der Hand in die Trülle (doch ohne getrüllt zu werden) gestellt werden solle.»

Ein besonders tragischer Fall also. Diebstahl aus Hunger. 

Zuerst sollte nämlich der Weiacher Pfarrherr im Beisein von zwei Mitgliedern der Sittenaufsicht der Diebin ins Gewissen reden. Und am Montag (gemeint ist wohl der 3. April) war noch eine Stunde Trülle vorgesehen.

Eine Trülle, das war ein Käfig, den man um die eigene Vertikalachse drehen konnte und in den die junge Delinquentin eingesperrt wurde, wobei sie statt einem Zettel um den Hals eine Kartoffelstaude in der Hand halten musste. 

Offen ist die Frage, wo dieser mittelalterliche Pranger stand. In Weiach selber oder in Niederglatt (am Sitz des Amtsgerichts)? 

Quelle

Donnerstag, 7. Oktober 2021

Zur Jahrzahl 1860 auf der Fahne des Gesangvereins Weiach

Ja, sie hat wahrlich bessere Zeiten gesehen, die Fahne des «Gesangverein Weiach» mit dem alten sechszackigen Weiacher Stern und der Jahrzahl 1860 (für den Stern vgl. Weiacher Geschichten(n) Nr. 84). Aber auch wenn sie stellenweise arg vom Zahn der Zeit gezeichnet ist: der zur Sammlung des Ortsmuseums Weiach gehörende, in leuchtenden Farben bemalte Stoff ist gleich zweifach ein greifbares Stück Dorfgeschichte. 

Material und Symbol

Da ist zum einen das Material der Fahne: reine Seide. Und es gibt Grund zur Annahme, dass es sich um Seide handelt, die zu grossen Teilen oder komplett in Weiach entstanden ist. Mitte des 19. Jahrhunderts wuchsen bei uns gemäss Ortsbeschreibung 1850/51 Maulbeerbäume, es wurden eine Seidenraupenzucht sowie etliche Webstühle betrieben, auf denen aus den feinen Fäden Stoff hergestellt wurde (vgl. Wiachiana Fontes Bd. 3). Auf der Wildkarte (ebenfalls in diesen Jahren entstanden) findet man für ein Gebäude in der Nähe des Schulareals die Bezeichnung «Seidnhf.» (Seidenhof; vgl. maps.zh.ch) und überdies existieren auch Familienzunamen wie «Seidenrudis» (vgl. WeiachBlog Nr. 941).

Zum andern haben wir den Symbolwert. Die Fahne ist eine Erinnerung an eine lebendige Dorfkultur, die sich auch über die Gemeindegrenzen hinaus Gehör verschaffte, denn gerade Gesangsvereine und die dazugehörenden Sängerfeste (auf Bezirks-. Kantons- und Bundesebene) waren ein wesentlicher Teil der gesellschaftlichen Identitätsbildung in der Eidgenossenschaft des 19. Jahrhunderts, auf einer Stufe mit den Schützen- und Turnertraditionen.

Aufnahme: Zivilschutz GlaStaWei, KGS vom 26.5.2004

Vom Gesangverein zum Männerchor?

In der ersten seiner Gemeindechroniken über die Jahre 1952 bis 1967, die (soweit bekannt) nur als Typoskripte in der Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich erhalten geblieben sind, schreibt Walter Zollinger: 

«Von ganz besonderer Bedeutung war der Sommer 1952 für unseren Männerchor. Er hatte sich eine neue Fahne (die alte stammt aus dem Jahr 1860) vom bekannten Heraldiker Adrian Boller, Kilchberg schaffen lassen. Sie zeigt im blauweissen Zürcherschild den Weiacher Stern, ebenfalls blauweiss geteilt, dazu die Lyra, das Zeichen der Sänger.» (G-Ch Weiach 1952 - S. 12; Bild der Fahnenweihe vgl. WeiachTweet Nr. 1275)

Die Klammer verweist also auf eine Fahne von 1860, die Zollinger als alte Fahne des Männerchors bezeichnet. Was die Frage aufwirft: War der 1891 gegründete Männerchor Weiach (Zollinger 1972, S. 69) eine Nachfolgeorganisation des Gesangvereins Weiach und hat deshalb dessen Fahne geerbt?

Eine weitere Frage: Ist 1860 das Jahr der Fahnenanschaffung bzw. -weihe oder das Jahr der Vereinsgründung? (vgl. WeiachBlog Nr. 792 und 1432)

In der bayerischen Landeshauptstadt gibt es ja «1860 München». Dieser Kurzname des TSV 1860 München ist jedoch nur die Referenz an das zweite Gründungsdatum dieses Fussballklubs, denn offenbar gibt es den Verein bereits seit 1848.

Die Gemeinde zeigte sich sehr spendabel

Dank der kürzlich abgeschlossenen Digitalisierung der alten Ausgaben der NZZ von 1780 bis 1914 können wir nun eine dieser schon vor zehn Jahren gestellten Fragen beantworten. In der Ausgabe vom 30. Mai 1860 findet man nämlich diese Kurzmeldung:

«Zürich. Die Gemeinde Weiach hat dem Männerchor einen Beitrag von 150 Franken an eine Fahne zu verabreichen beschlossen.»

Im Jahre 1860 waren 150 Franken noch sehr viel Geld. Geht es nach dem Historischen Lohnindex (HLI) von Swistoval.ch, wären das heute über 13'000 Franken! Das Prestige, den Weiacher Stern auf einer eigenen Fahne präsentieren zu dürfen, war offensichtlich einen hohen Preis wert.

Starke Indizien: es ist das Anschaffungsjahr

Zollinger schreibt in der Anmerkung 76 seines blauen Büchleins (Weiach 1271-1971, S. 93) zum Gründungsjahr des Männerchors: «Im Ortsmuseum befindet sich zwar eine Fahne von 1860 mit der Aufschrift Gesangverein Weiach, was erkennen lässt, dass schon um die Mitte des letzten Jahrhunderts ein solcher bestanden haben muss.»  – Man beachte die vorsichtige Formulierung. Denn hier zeigt sich, dass Zollinger offenbar annahm, der Männerchor habe seine alte Fahne nur geerbt.

Trotzdem ist nun zweierlei sehr wahrscheinlich: 

Zum einen, dass 1860 tatsächlich das Anschaffungsjahr der Fahne angibt (und nicht das Gründungsjahr des Vereins). 

Zum anderen, dass es sich beim in der NZZ erwähnten Männerchor um den Gesangverein gehandelt hat und die beiden Namen damals synonym verwendet wurden.

Der Verein dürfte also bereits etliche Jahre vorher gegründet worden sein. Was sich zwischen 1860 und 1891 ereignet hat, liegt im Dunkeln, vielleicht ist der Gesangverein bzw. Männerchor damals ebenso eingeschlafen wie sein Nachfolger. Der absolvierte 1989 sein letztes Konzert, der letzte Präsident hat aber erst 2005 die Aktenbestände zur Archivierung vorbereitet (vgl. WeiachBlog Nr. 24).

Quellen und Literatur

  • Neue Zürcher Zeitung, Nummer 151, 30. Mai 1860.
  • Zollinger, W. (1952): Gemeinde Weiach. Chronik des Jahres 1952. Weiach, Sommer 1954 – S. 12. Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich, Signatur: G-Ch Weiach 1952.
  • Zollinger, W. (1972): Weiach 1271-1971. Aus der Vergangenheit des Dorfes Weiach. Druckerei Akeret, Dielsdorf 1972 – S. 69 u. 93.
  • Sicherheitszweckverband Glattfelden-Stadel-Weiach, Kulturgüterschutz-Gruppe (Bearb.): Inventaraufnahme im Ortsmuseum Weiach vom 26. Mai 2004. CD-ROM mit Fotos und Inventarblättern.
  • Brandenberger, U.: Abgesang auf einen Männerchor. WeiachBlog Nr. 24 v. 24. November 2005.
  • Brandenberger, U.: Dorfzeichen, Wappen und Logo. Wie unsere Gemeinde zu ihren Erkennungszeichen kam (Teil 1). Weiacher Geschichte(n) Nr. 84. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, November 2006 - Gesamtausgabe S. 306. 
  • Brandenberger, U.: Alter der Fahne oder Jahr der Vereinsgründung? WeiachBlog Nr. 792 v. 13. März 2010.
  • Brandenberger, U.: Seidenspinnerei im Verlagssystem. WeiachBlog Nr. 861 v. 17. Juni 2010.
  • Brandenberger, U.: Eine Lehranstalt für Seidenweberinnen. WeiachBlog Nr. 862 v. 18. Juni 2010.
  • Brandenberger, U.: Weiacher Fahnen mit Turnerkreuz, Armbrust und Lyra. WeiachBlog Nr. 1432 v. 4. Dezember 2019.
  • Brandenberger, U.: Seidenweberei als staatlich gefördertes Heimwerk. WeiachBlog Nr. 1491 v. 18. April 2020. 

Mittwoch, 6. Oktober 2021

Ein nicht mehr amtierender Fürstbischof als Landesherr?

Gestern wurde die älteste erhaltene Urkunde, die eine Weiacher Ziegelhütte erwähnt, exakt 600 Jahre alt (vgl. WeiachBlog Nr. 1757). Genannt wird in diesem Pergament aus dem Jahre 1421 Fürstbischof Albrecht Blarer, in dessen Namen der Übergang des Unternehmens von einem Pächter zum nächsten an einem Sonntag (!) notariell bestätigt wurde.

Nun bekleidete aber dieser Albrecht Blarer lediglich zwischen 1407 und 1410 das Amt des Bischofs von Konstanz! Zum Verurkundungszeitpunkt war sein Nachfolger Otto III. von Hachberg bereits über ein Jahrzehnt in Amt und Würden. Da stellt sich die Frage: Wie geht denn das? Ein Rechtsgeschäft wird im Namen eines gar nicht mehr im Amt befindlichen Bischofs abgeschlossen? 

Das muss etwas mit den Abmachungen zu tun haben, die zwischen Albrecht und seinem Nachfolger Otto bzw. dessen Vater getroffen wurden. Veronika Feller-Vest erwähnt in ihrem Artikel über Blarer dazu lediglich: «1410 überliess er das Bistum nach der Regelung der finanziellen Verhältnisse Otto von Hachberg.» 

Das kann aber nicht alles gewesen sein. Es scheint, als ob Blarer sozusagen für Teile des Fürstbistums noch die landesherrliche Würde belassen wurde. Es ist nämlich kaum denkbar, dass einem Amtsträger in Kaiserstuhl die Machtverhältnisse im Fürstbistum nicht klar gewesen wären.

Obwohl Blarer also formal wieder einfacher Domherr geworden war und seinen Lebensabend bis zu seinem Tod im April 1441 auf der Küssaburg verbracht haben soll, wird er als Inhaber der Bischofswürde geführt.

Die einzige weitere Fundstelle ausserhalb der Helvetia Sacra (HS I/2, 340-343 für Blarer sowie HS I/2, 343-348 für von Hachberg) ist «Elsbeth von Küssaberg», eine Erzählung von Wolf Pabst, die sich auf der Website der Gemeinde Küssnach findet (auf deren Gebiet liegt die Ruine der Küssaburg).

Dort heisst es: «Unser Herr, Bischof Albrecht Blarer, der erst drei Jahre zuvor sein hohes Amt von seinem Vorgänger Marquard von Randegg übernommen hatte, lag angeblich nach einer Herzattacke schwach und krank im Hospital. Notgedrungen musste er dann das Bischofsamt an seinen Nachfolger, der sich Otto III von Hachberg nannte, abgeben. Später erfuhr ich aber, dass er hierzu gezwungen worden war.»

Auch das erklärt noch nicht, weshalb der Spross einer Adelsfamilie aus dem Breisgau (die von Hachberg) einen Vertreter der wohlhabendsten Kaufmannsfamilie aus Konstanz (den Blarer) im Amt des Bischofs ersetzte. Die Blarer spielten in einer Liga mit den reichsten Zürchern und St. Gallern ihrer Zeit.

Wollte Albrecht Blarer sich dem Kampf gegen die aufständischen Appenzeller widmen, deren erbitterter Gegner er war (vgl. den HLS-Artikel Appenzeller Kriege (1401-1429))? Möglich wäre es, denn seine Familie war eng mit dem Fürstabt von St. Gallen verbunden und griff der Abtei auch finanziell unter die Arme. Affaire à suivre.

Quellen

Dienstag, 5. Oktober 2021

Älteste Erwähnung der Weiacher Ziegelei vor 600 Jahren

Um eine Ziegelei wirtschaftlich betreiben zu können, sollten sich Rohstoffe, Brennstoffe und Abnehmer der produzierten Waren möglichst nahe bei der Produktionsstätte befinden. Das trifft insbesondere dann zu, wenn der Transport über weite Strecken mangels Verkehrsnetz zum Scheitern verurteilt ist. 

Für das in der Mitte des 13. Jahrhunderts von einem hochadeligen Konsortium gegründete Städtchen Kaiserstuhl und sein Einzugsgebiet trifft das in fast schon idealer Weise zu. Den Lehm gibt es auf Fisibacher Gebiet (im Gebiet Leigrueb unterhalb des Tschudiwaldes, gleich ennet der Kantonsgrenze), In Weiach gibt es Kalkrippen, die oberhalb des gewachsenen Bodens anstehen, dazu viel Wald. Und in Kaiserstuhl ist Bedarf für Ziegel und Kalk vorhanden.

In Fisibach erst spät erwähnt...

Man darf annehmen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Stadtgründung erste Ziegeleien errichtet worden sind. Denn wer eine Stadt baut, wo vorher keine war, der braucht Ziegel. Viele Ziegel. Unbekannt ist bislang der Standort dieser Ziegelhütten.

Für Fisibach, wo heute eine (verglichen mit der Grösse des Dorfes gigantische) Produktionsanlage der FBB Unternehmensgruppe aus Bauma steht, liegen dem Autor dieser Zeilen lediglich schriftliche Hinweise vor, die auf das Ende des 19. Jahrhunderts zurückgehen. 1890 betrieb der Einheimische Rudolf Bucher gleich vier Gewerbe: eine Getreidemühle, eine Gypsmühle, eine Bäckerei und eine Ziegelei. Die Firmenzentrale befand sich in der sog. Bauernmühle, die damals noch an der Hauptstrasse Koblenz-Winterthur lag (vgl. SHAB Band 8 (1890), Heft 184, S. 884).

... in Weiach sehr früh

Für Weiach hingegen ist die Existenz einer Ziegelhütte bereits für das Spätmittelalter schriftlich bezeugt. Im Stadtarchiv Kaiserstuhl liegt die Pergament-Urkunde StAK Urk 43, die mit dem heutigen Datum exakt 600 Jahre alt wird. 

Ausgestellt wurde sie gemäss Paul Kläui am 5. Oktober 1421, dem Sonntag nach St. Michael (Tag des Erzengels Michael, der in der Diözese Konstanz am 29. September gefeiert wurde). Nachstehend das Regest in vollem Wortlaut (Originalpassagen in Anführungszeichen, restlicher Text von Kläui):

Vor «Hans Glatt, zuo disen ziten sesshaft ze Keiserstuol», der «an statt des gnädigen herren hern Albrechtz Blarers in vogtz wise ze Kaiserstuol vor dem obern tor am Kugelhoff offenlich an gewonlicher richtstatt ze gerichte sazz», kauft «Haini Kessler von Siglistorff» von «Bärschy Friess» die «ziegelhütten ze Wyach im dorff gelegen mit aller zuogehört», mit der Verpflichtung, sie in Ehren zu halten und sie ohne Willen des Herrn von Konstanz und von Schultheiß und Rat von Kaiserstuhl nicht wieder zu verkaufen. Er übernimmt die Verpflichtung, «das er minem hern von Costentz und der statt Keiserstuol geben sölt ain tusend ziegel umb 36 schilling und ain fuoder kalchs umb 10 schilling haller.» Fertigung und Urkundenausstellung nach dem «gericht und gewonhait der vogty der vesty Wasserstellzen» auf Verlangen des Schultheißen von Kaiserstuhl, «Úelrich Öschli». Siegler: der Urkunder. - Orig. Perg. StAK Urk. 43. S. abgef.  (AU XIII, Nr. 57, S. 34)

Notariat unter freiem Himmel

Hans Glatt war also der Amtsträger, der im Namen des Stadtherrn, Fürstbischof Albrecht Blarer, die Funktion des Richters wahrnahm und hier unter freiem Himmel, am Gerichtssitz vor dem oberen Stadttor, einen Pachtvertrag besiegelte. Der Kugelhof, der auch in der Weiacher Marchenbeschreibung von 1558 erwähnt ist (und beim blinden Lärmen 1703 in der Schreibweise «Gugelhof»), muss sich etwa dort befunden haben, wo heute das herrschaftliche Anwesen zur Linde steht, also gleich neben dem grossen Kaiserstuhler Turm.

Standort im Bühl zu Weiach

Bärschy Friess war der bisherige Ziegelei-Unternehmer, Haini Kessler aus Siglistorf der neue. Und es ist offensichtlich, dass diese Ziegelei nicht erst seit gestern in Weiach mitten im Dorf ihre Produktionsanlage betrieben hat. Als Standort ist der Hügel des Bühl anzunehmen, genauer: das Areal des Näpferhüsli in unmittelbarer Nähe zur heutigen Dorfkirche (vgl. WeiachBlog Nr. 944). Denn es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass man einen einmal gewählten Standort verschoben hätte, zumal nicht innerhalb eines Dorfetters, wo der Platz begrenzt ist.

Nutzniesser und Eigentümer der Ziegelhütte

Klar wird auch, wer die Nutzniesser sind: nämlich der Fürstbischof von Konstanz mit seinem Schloss Rötteln am nördlichen Brückenkopf, wo die Verwaltung ihren Sitz hatte, sowie die Stadt Kaiserstuhl am südlichen Brückenkopf, vertreten durch ihren Bürgermeister und den Stadtrat. Ihnen musste der jeweilige Ziegler nämlich regelmässig festgelegte Mengen an Ziegeln und Kalk zu einem festen Preis liefern.

Der eigentliche Eigentümer war der Fürstbischof von Konstanz, wie man 1806 sehen kann, wo die Domänenverwaltung des Grossherzogtums Baden (die Rechtsnachfolgerin des Fürstbistums nach dem Reichsdeputationshauptschluss), die Weiacher Ziegelhütte verkaufte (vgl. WeiachTweet Nr. 1159). Es ist auch gut möglich, dass die Errichtung der Produktionsanlagen auf dessen Initiative zurückging. Denn im Vertrag zwischen dem Hochadeligen Jakob von Wart und dem Fürstbischof Heinrich II. von Klingenberg vom 8. Februar 1295 ist keine Rede von einer Ziegelei (vgl. StAZH C II 6, Nr. 466; UBZH N° 2323, Bd. VI, S. 289).

Quelle und Literatur

  • Kläui, P. (Bearb.): Die Urkunden des Stadtarchivs Kaiserstuhl. Aargauer Urkunden Bd. XIII. Aarau 1955 – S. 34.
  • Brandenberger, U.: «Blinder Lärmen». Wie die Weiacherinnen 1703 gegen die Franzosen kämpfen wollten. Weiacher Geschichte(n) Nr. 56. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, Juli 2004 – S. 11-16.
  • Brandenberger, U.: Bannumgang mit Trommeln und Pfeifen. Was die «Offnung zue Wyach» vom Juni 1558 den Weyachern bedeutete. Weiacher Geschichte(n) Nr. 103. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, Juni 2008 – S. 10-17.
  • Brandenberger, U.: Wo der «Sternen» und die Ziegelhütte standen. WeiachBlog Nr. 944 vom 29. Oktober 2010.
  • Brandenberger, U.: WeiachTweet Nr. 1159 vom 14. Januar 2018, 20:29 MEZ.

Montag, 4. Oktober 2021

Sehr gefährlicher Einschleichdieb aus dem Badischen

In der Neuen Zürcher Zeitung vom 31. Mai 1872 findet man unter der Rubrik «Vermischtes» die folgende Meldung aus dem Bereich Unglücksfälle und Verbrechen. Der abseits von Inseraten schon damals sichersten Kategorie, unter der es kleine Dörfer wie Weiach in die Hauptstadtpresse schaffen:

«Erwischt. * Am Vormittag des 27. Mai kam die Jgfr. Grießer in Weiach vom Felde heim. Bei Hause war Niemand. Als sie in die Küche kam, bemerkte sie, daß Jemand ob der Küche in einer Kammer Geräusch verursachte. Beim Nachsehen stellte sich heraus, daß dies eine fremde Persönlichkeit und gerade im Begriff war, einen Kasten in dem zirka Fr. 600 aufbewahrt lagen, zu öffnen; die Tochter machte Lärm und es gelang, den Dieb, der sich inzwischen im Holzschopfe versteckt hatte, fest zu nehmen und in sichern Gewahrsam zu bringen. Es ist derselbe ein sehr gefährlicher, in Baden und Zürich schon oft bestrafter und erst kürzlich aus dem thurg. Zuchthause Tobel entlassener Dieb, Namens Joh. Rieger, von Grießen, Baden.»

Der gefasste badische Kriminelle hat also in ziemlicher Nähe seiner Heimat flugs diejenige Profession wiederaufgenommen, mit der er bei seiner Verhaftung aufhören musste. Griessen liegt nämlich gleich ennet dem Kalter Wangen, nur wenige Kilometer Luftlinie von Weiach entfernt.

Die erwähnten 600 Franken entsprechen, mit den Indexwerten von Swistoval der Uni Bern auf heutige Werte umgerechnet, einem Betrag in fünfstelliger Grössenordnung. Mit dem Historischen Lohnindex (HLI) wären das 2009 rund 36'000 Franken gewesen.

Die Thurgauer Strafanstalt Tobel wurde ab 1809 in den Gebäuden der seit 1226 entstandenen ehemaligen Johanniter-Komturei (auf Gemeindegebiet von Tobel-Tägerschen) eingerichtet und war bis 1973 in Betrieb (vgl. Website der Komturei-Stiftung).

Quelle

Freitag, 1. Oktober 2021

Wie die alte Hauptstrasse sich durchs Dorf schlängelte

Die überregionale Hauptstrasse von Kaiserstuhl nach Zürich verlief bis 1845 nicht etwa dort, wo wir heute die RVS 566 zwischen Seebach und der Kantonsgrenze bei Weiach sehen. Nein, diese Strasse hatte teilweise eine völlig andere Streckenführung. 

Stadel und Neerach beispielsweise lagen nicht an der alten Strasse. Denn nach der Ortsdurchfahrt von Raat führte diese alte Verbindung über Windlach am Kreuz vorbei, dort geradeaus weiter (heute ein Feldweg) in einer langgezogenen Kurve bis an den Strassbergwald, am Kernensee vorbei (um den herum die heutige Umfahrungsstrasse eine Kurve zieht) und von dort weiter nach Niederhöri. Bei Oberhöri querte die Strasse die Glatt und wechselte bei Grafschaft wieder auf die linke Flussseite. 

Ab dem Gasthof Löwen im Zentrum von Niederglatt (dem alten Zentrum der Obervogtei Neuamt) ist der Verlauf dann wieder ähnlich oder gar deckungsgleich mit dem heutigen.


Der obige Planausschnitt zeigt die Ortsdurchfahrt Weiach im Zustand von August 1844. Die von Ingenieur Ludwig Pestalozzi vorgeschlagene und später gebaute Stadlerstrasse als projektierte schnurgerade Verbindung ist in rötlicher Farbe dargestellt.

Die fette rote gestrichelte Linie ist der alte Streckenverlauf. Herkommend von Kaiserstuhl verläuft die Verbindung am seit 1830 am heutigen Standort befindlichen Gasthof Sternen vorbei. Bei der Einmündung der Chälenstrasse biegt sie in die Büelstrasse ein und führt an Kirche und Pfarrhaus vorbei, wo sie dem damals noch offenen Mülibach folgt, auf die heutige Oberdorfstrasse. An der Doppelgabelung im alten Zentrum (bis 1829 Standort des «Sternen»: Oberdorfstr. 7) nahm die Hauptstrasse eine Rechtskurve und zog sich über die Alte Post-Strasse und die Bergstrasse in Richtung  Raat.

Quelle
  • Pestalozzi, L.: Plan der alten Strasse von Seebach über Rümlang nach Weyach. [Situationsplan der projektierten Strasse von Seebach nach Weiach. Mit Verlauf der alten Strasse]. Format: 454.0 x 89.0 cm. Aufgenommen im August 1844. Signatur: StAZH PLAN S 385.
    Georeferenziert mit Overlay auf aktueller Karte: http://stazh.georeferencer.com/id/PLAN_S_385