Samstag, 31. Oktober 2020

Vor 300 Jahren: Zürich sperrt Handels- und Reiseverkehr mit Genf

Es gibt ja in Zeiten von Corona unterschiedliche Arten des Umgangs mit dieser Bedrohung. Dirigistische, ja diktatorische mit knallharten Ausgangssperren wie in Frankreich für den ganzen November verhängt. Solche die auf durchgehende Maskierung setzen und ganze Branchen wie Gastronomie, Events und Hotellerie abwürgen. Aber auch einige, die wesentlich stärker auf die Eigenverantwortung der Bürger setzen und wo man, wie in Schweden, keine gravierenden Probleme zu haben scheint, obwohl auch da einige Spitäler mit ihren Intensivpflegekapazitäten am Anschlag sind.

Handels- und Reisesperre gegen Frankreich

Vor genau 300 Jahren mussten sich die Zürcher Untertanen mit den Folgen eines Pestausbruchs in der südfranzösischen Hafenstadt Marseille herumschlagen. Pesttote gab es in Zürich (im Gegensatz zu vorangehenden Jahrhunderten) noch keine, was vor allem damit zusammenhing, dass die vorgelagerten Gemeinwesen radikal durchgegriffen und jegliche Handels- und Reisetätigkeit mit Südfrankreich unterbunden haben (oder es zumindest versuchten). 

Die Zürcher Obrigkeit verhängte ab dem 19. August 1720 im Abstand von wenigen Wochen mehrere sogenannte Mandate, d.h. staatliche Anordnungen mit Strafbewehrung, die von den Kanzeln aller Kirchen verlesen wurden. So natürlich auch in Weiach durch den damaligen Pfarrer Hans Rudolf Wolf (1708-1747 in Weiach; Grabstein in der Kirchenmauer).

Das erste Mandat vom 19. August wurde unter dem Titel COVID-19 und Marsilianische Pest. Ein kleiner Rechtsvergleich besprochen (vgl. WeiachBlog Nr. 1510 vom 18. Mai 2020). Das zweite Mandat in derselben Angelegenheit kann samt Kommentar im Artikel Vom Leben mit dem zweiten Pest-Mandat, d.d. 9. September 1720 abgerufen werden (vgl. WeiachBlog Nr. 1599 vom 9. Oktober 2020).

Unter dem 31. Oktober 1720 publizierte die Kanzlei der Zürcher Regierung eine ergänzende Anordnung in der leidigen Pest-Angelegenheit, wobei die Obrigkeit ihren Untertanen gegenüber entschuldigend betonte, es sei wirklich «ohnumgänglich nohtwendig», nun bereits das dritte Contagions-Mandat in nur zweieinhalb Monaten zu erlassen:


Das Erlufftungshaus wird gebaut

In Weiach wurde derweil durch den Sanitätsrat (Vorläuferin der Gesundheitsdirektion) ein Lagerhaus geplant und (wohl ab Oktober 1720) auch gebaut, in dem unter Quarantäne gestellte Waren (insbesondere Stoffballen) «erlufftet» werden konnten, indem man sie aufschnitt und so zu erreichen hoffte, dass die Erreger abgetötet würden (vgl. Weiacher Geschichte(n) Nr. 9 und 10, s. Quellen).

Massnahmen für Reisende und Handel werden verschärft

Der Erlass vom letzten Tag des Weinmonats basiert mehrheitlich auf dem Text des zweiten Mandats. Er bringt folgende wesentliche Neuerungen:

Art. 1: Ausweitung der totalen Sperrzone für Personenverkehr und Handel u.a. auf Lyon, Burgund, Savoyen, Piemont und Genf.

Art. 2: Quarantäne für Personen und Waren aus dem Raum nördlich des Genfersees, d.h. aus dem bernischen Waadtland. Einfuhr und Einreise nur mit amtlichen Attesten.

Art. 3: Gesundheitsatteste müssen eine Identifizierung der Person erlauben und lückenlose Aufenthaltsverfolgung ermöglichen.

Wie will man sicher feststellen, dass die auf einem Zettel genannte Person mit derjenigen identisch ist, die ihn vorweist? Daher wurden jetzt Mindestvorgaben betr. Signalement gemacht (Statur, Alter, Haare bzw. Bart).

Für den mit landwirtschaftlichen Arbeiten befassten Weiacher änderte sich also nicht viel. Für Reisende, Textilhändler und Transporteure, sowie für die Kontrollorgane dafür umso mehr. Gerade der Artikel 3 zeigt ja auch deutlich, auf welche praktischen Probleme man in den etwas mehr als zwei Monaten der Sperrmassnahmen im täglichen Vollzug gestossen war.

Das Mandat im vollen Wortlaut

«Wir Burgermeister / Klein und Grosse Rähte der Statt Zürich: Entbieten allen und jeden Unseren Angehörigen zu Stadt und Land / Unseren gönstigen gnädigen Willen / und darbey zuvernemmen; Daß nachdeme sinth letsthin unterem 9ten letst abgeloffenen Herbstmonats publiciertem Unserem Sanitets-Mandat die verläsliche und sichere Bericht von verschiednen Orthen eingetroffen / was gestalten die leidige Contagion nicht nur in der Stadt Marseille sondern auch umligenden Orthen in Provence, noch immer hefftig grassiere; Wir in sorgfältiger Erwegung und Beherzigung solch trauriger und gefahrlicher Zeitungen / und damit Unser werthes Vatterland vor so schwehr antrohender Straff Gottes / unter außbittend seiner fehrneren Gnaden-Hilff / möchte verschohnet bleiben / Unsere über die bereits obbedeuter maassen außgegebne Sanitets-Vorsorgen / annoch hernachfolgende Verordnung ergehen / und publicieren zulassen ohnumgänglich nohtwendig befunden. Benantlichen

1. Sollen Erstens mit und neben denen in besagt-Unserem Mandat außgesetzten Provinzen Frankreichs / Provence, Languedoc und Dauphiné, auch Lion, Lionnois, Bresse, Burgund / Franche-Comté, Genff / Savoye und Piemont gänzlichen bannisiert und von Unserem Commercio, so lang bis Wir hierum eine andere Verordnung thun werden / außgeschlossen seyn / also daß weder Persohnen / Veich / noch Wahren / auf kein Weis noch Weg / bey der in mehrbesagt Unserem Mandat angesetzten ernstlichen Straff / nicht hereingebracht noch eingelassen werden mögen / und

2. Aller Handel und Wandel mit der dißseithigen ganzen Gegend des Genffer-Sees / in der Meinung suspendieret / daß alle von daharkommende Persohnen / ehe und bevor sie in- oder durch Unsere Bottmässigkeit gelassen werden / Fünfzehen Tag / die Wahren aber Ein und Zwanzig Tag die Contumaz außzustehen angehalten / und beynebent mit Eydtlichen und beglaubten Attestatis, und Sanitets-Zeugnussen / wie Unser offtbemeldtes Mandat enthaltet / begleitet seyn. Wornebst Wir

3. Besagter Attestationen und Sanitets-Scheinen der Reisenden Persohnen halber Unsere Verordnung dahin erleutheren / daß in solchen hinkönfftig derselben Statur, Alter / Haar und Barth ordenlich / und zugleich bemerket werden solle / daß selbige innert 40. Tagen Zeit an keinem obbemeldten verdächtigen / und von Uns verbottenen Orthen sich aufgehalten haben / oder dorten durchpassieret seyen; Zu welchem Ende dann / die Reisende ihre mithabende Paßschein / von Orth zu Orth fleissigest unterschreiben zulassen / sich zu Ihrer eigenen Sicherheit obgelegen halten werden:

Da Wir im übrigen es bey dem Inhalt vor und offtbemeldten Unsers unterem 9ten Herbstmonats in den Truck gegebenen und publicierten Mandats lediglich bewenden lassen / und solches hiemit in allen seinen Puncten und Artiklen kräfftigest bestäten / zumahlen Jedermänniglich / zu genauer Beobachtung desselben Obrigkeitlich erinneret / und hiedurch sich selbsten vor Schaden und Ungnad zuvergaumen verwahrnet haben wollen.

Geben den 31. Weinmonat A°. 1720.    Cantzley der Statt Zürich»

Quellen

  • Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich (Hrsg.): Mandat vom 31. Weinmonat 1720. Einblattdruck, 46 x 35 cm. Originale unter den Signaturen StAZH III AAb 1.8, Nr. 93 sowie ZBZ M&P 2:343. Letzteres verfügbar auf e-rara.ch Nr. 86253. Literatur: Schott-Volm, Policeyordnungen Zürich, Nr. 1477.
  • Brandenberger, U.: Mit Mörsern gegen die Pest. Das «Erlufftungshaus» von 1720/21 (Teil 1). Weiacher Geschichte(n) Nr. 9. Erschienen in: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach (MGW), August 2000 – S. 9.
  • Brandenberger, U.: Europäisches Handelshemmnis und lokale Einnahmequelle. Das «Erlufftungshaus» von 1720/21 (Teil 2). Weiacher Geschichte(n) Nr. 10. Erschienen in: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach (MGW), September 2000 – S. 13-14.

Dienstag, 27. Oktober 2020

Die Psychologie der unsichtbaren Todesdrohung

Ein Winzer ärgerte sich darüber, dass ihm Trauben gestohlen worden waren. Er montierte daher am Zaun eine Tafel mit der Aufschrift: «Achtung! In diesem Weinberg ist eine Mine versteckt!». Tags darauf waren erneut Trauben weggekommen. Und auf der Tafel stand die handschriftliche Ergänzung: «Jetzt zwei!».

Dieser makabre Witz zirkulierte vor bald zwanzig Jahren in der Multinationalen Brigade Süd der KFOR, dem militärischen Verband, der nach dem durch NATO-Bombardement 1999 erzwungenen Abzug der serbischen Streitkräfte aus der Provinz Kosovo für die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit zuständig war (und zu Teilen noch heute ist).

Mental mit dem Messer zwischen den Zähnen

In der Schweiz leben wir seit Jahrzehnten in einer von Gefahren zunehmend gesäuberten Welt. In einer solchen erwischt einen die 2020 breitflächig eingetretene Erkenntnis einer neuen, unsichtbaren und unkontrollierten Gefahr besonders heftig. Wie gehen wir damit um? Ein Vergleich zwischen einem heimtückischen Virus und hinterhältigen Sprengstoffen.

Dass man einen Blindgänger nicht berühren, sondern in gebührendem Abstand markieren und sofort der Polizei melden soll, das wissen auch die meisten Schweizerinnen und Schweizer. Aber dass man besser nicht durchs Gebüsch streifen sollte? Fiele uns nicht im Traum ein. Und doch: Das lernen vielerorts auf dem Westbalkan (und in vielen anderen Weltgegenden) bereits kleine Kinder.

Es kommt daher nicht von ungefähr, wenn die Schweizer Armee die für den Einsatz in einem ehemaligen Kriegsgebiet vorgesehenen Peacekeeper der Swisscoy vorgängig wochenlang auf Vorsicht und Wachsamkeit drillt – mittlerweile seit über zwanzig Jahren.

Das ging auch dem Schreibenden nicht anders. Nach wochenlanger Ausbildung in der Schweiz und einem Force Integration Training mit den Österreichern in Bruck an der Leitha landeten wir im Frühjahr 2001 auf dem von russischen Soldaten besetzten Pristina Airfield. Mental sozusagen mit dem Messer zwischen den Zähnen. 

Grundimmunisiert auf die Piste geschickt

Die uns verpasste Grundimmunisierung gegen leichtsinniges Verhalten war auch höchst angezeigt. Denn vordergründig waren da keine Gefahren erkennbar. Abgesehen von den zerstörten Häusern erinnerte nicht viel an Tod und Vernichtung. 

Wären da nicht die immer wieder anzutreffenden (damals meist dreieckigen, auf den Boden weisenden) roten Tafeln mit Totenkopf und gekreuzten Beinknochen mit der Aufschrift MINA gewesen. 

Solche Schilder warnen vor Minen, Sprengfallen und Blindgängern. Und sind in Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Kosovo (wie in vielen anderen, von Krieg und Bürgerkrieg überzogenen Weltgegenden) auch Jahre nach dem Konflikt noch gegenwärtig:

Bildquelle: Norwegian People's Aid Kosovo. Bild von 2019
Aufschrift der Tafel lautet übersetzt: «HALT! Nicht explodierte Kampfmittel»

Absichtlich verlegte Personenminen und in der Landschaft nach Bombenabwürfen verteilte Blindgänger (Unexploded Ordnance, UXO) sind seit 1999 Teil des Alltags im Kosovo. Trotz grossen Anstrengungen in der Minenräumung. Die tödliche Gefahr nimmt zwar tendentiell ab. Aber sie verschwindet nicht. Die Angst bleibt. Man muss mit ihr umgehen und leben lernen.

Uns Soldaten wurde regelmässig eingeschärft, auf keinen Fall von befestigten Wegen abzuweichen. Und wenn, dann nur mit einem ortskundigen Führer. 

Wie häufig wir das zu hören bekamen, illustriert der von Angehörigen der deutschen Bundeswehr mit einem Augenzwinkern zum Besten gegebene Spruch: «Du weisst, dass Du zu lange im Einsatzgebiet warst, wenn Du Dich mit Händen und Füssen dagegen wehrst, von Deiner Freundin ins Gebüsch gezogen zu werden.» Diese Vorsicht wurde auch ganz jungen Armeeangehörigen sozusagen zur zweiten Natur, zumindest im Einsatzgebiet.

Willst Du wegen diesen Idioten sterben?

Bei Menschen, die mit dem Helfergen ausgestattet sind, war und ist das nicht automatisch der Fall. Besonders eindrücklich war ein Erlebnis etwa in der Mitte meines Einsatzes. Die Deutschen hatten ihr Kontingent ausgewechselt. Wieder waren viele TAPSI angekommen (die Bezeichnung wird auch als Akronym für «Total ahnungslose Person sucht Informationen» verstanden; in der Schweizer Armee würde man das «Hamburger» nennen - einer der den ersten WK macht), aber auch solche mit Einsatzerfahrung, darunter ein altgedienter Flottillenarzt «in Endverwendung», wie er selber sarkastisch bemerkte.

Medizinisches Fachpersonal ist auch bei den Streitkräften rar und deshalb war es bereits sein x-tes Halbjahr, das besagter Marineoffizier nicht in seiner Dienststellung an einem Bundeswehrkrankenhaus, sondern fern von seiner Familie in einem Feldlager verbrachte, erst in Bosnien, jetzt im Kosovo.

Zusammen mit einer Zeitsoldatin (Stabsunteroffizier mit Rettungssanitäter-Ausbildung, aber im ersten Einsatz) hatte er zwei skandinavischen Kontingenten zwecks Erfahrungsaustausch einen Besuch abgestattet. Auf dem Weg zurück nach Prizren über die kurvenreiche, kürzlich neu asphaltierte Duljepass-Strasse waren sie bei den Ersten, die an einen fürchterlichen Autounfall heranfuhren. Frontalzusammenstoss, wohl aufgrund überhöhter Geschwindigkeit (die Hauptgefährdung im Einsatzgebiet). Eines der Fahrzeuge mit offensichtlich schwer Verletzten lag mehrere Meter von der Strasse entfernt in Gestrüpp. Ein italienischer Militärpolizist regelte bereits den Verkehr.

Es sei ihm, gestand mir der Flottillenarzt bei einem Tagesabschluss-Bier wenige Tage später, nur unter Einsatz von Körperkraft gelungen, seine Kollegin davon abzuhalten, sofort Erste Hilfe zu leisten. Er habe sie festhalten müssen und «hätte der Stuffze beinahe eine Backpfeife verpasst», als sie trotz der Frage, ob sie wegen diesen Idioten sterben wolle, Anstalten gemacht habe, sich seinem Befehl zu widersetzen.

Der Passübergang war im Kosovokrieg umkämpft gewesen. Man musste also jederzeit sowohl mit Minen wie mit UXO rechnen. Auch wenn da Schwerverletzte am Verbluten sind: zuerst muss der Kampfmittelräumdienst (Explosive Ordnance Disposal, EOD) den Zugang freigeben. Da waren die Vorschriften knallhart. Als deren Einsatzleiter grünes Licht gab, war es bereits zu spät; alle drei Insassen des von der Strasse abgekommenen Sportwagens waren tot. Die Kollegin sei danach psychisch zusammengebrochen und werde jetzt psychologisch betreut. «Und wie geht es Dir?», fragte ich. «Ich spüre den Konflikt mehr als ich mir zugestehen möchte.» Mehr als verständnisvoll nicken blieb mir da nicht.

Area denial auf Jahrzehnte

Minen sind teuflische Erfindungen. Sie sind billig herzustellen. Lange haltbar. Einfach verlegbar. Meist lauern sie versteckt. Und wie eine als Justitia verkleidete Rachegöttin richten sie ohne Ansehen der Person, wes Alter und Stand dieselbe auch sein mag. Es gibt scheinbar keine Grenze der Perversität. Minen sind mit Stolperdrähten kombinierbar, die besonders perfiden Modelle haben gar einen Springmechanismus, der sie vor dem Zünden der Sprengladung einen Meter in die Luft wirft. Eine solche Explosion reisst einem Kind den Kopf weg.

Die Sprengladung ist aber nicht darauf ausgerichtet, sofort zu töten. Sie soll optimal verletzen. Wer im Militär den Film «6 Stunden für ein Leben» gesehen hat, weiss, was ich meine. Dem Gegner soll der grösstmögliche Sanitätsaufwand aufgezwungen werden, der gerade noch als sinnvoll gilt. Denn im Krieg gilt das Triageprinzip: Wer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überlebt, der wird eher liegengelassen. Schreiende Verletzte senken die Kampfkraft weiter.

Das alles produziert Angst. Die wirkt sogar, wenn überhaupt nie eine Mine da war. Wie in unserem eingangs erwähnten Weinberg-Beispiel. Der muss jetzt nämlich Zentimeter für Zentimeter abgesucht werden. Man weiss ja nie.

Psychologische Effekte unter Kontrolle bringen

Angst wirkt nachhaltig. Pulverisiert Unbeschwertheit. Sie macht aber auch vorsichtig. Wildtiere lernen sehr rasch, wo, zu welcher Jahreszeit und unter welchen Umständen es gefährlich wird (wäre auch beim Wolf so, wenn er denn bejagt werden dürfte). Mit dem Restrisiko müssen und können sie trotzdem leben.

Man kann in einem Minenfeld Glück haben oder «nur» einen Gehörschaden davontragen. Aber wenn es dumm läuft, dann bezahlt man mit dem Leben. Und gefährdet andere, wie die junge Rettungssanitäterin.

Und: Minen können sich auch weiterverbreiten. Regenfälle und dadurch ausgelöste Erdbewegungen haben schon manche Personenmine freigelegt oder ganz ausgewaschen und an einen anderen Ort verfrachtet. 

Wer in einem ehemaligen Kriegsgebiet lebt, muss das immer im Hinterkopf haben. Es mag kurios tönen, aber auch heute noch werden immer wieder belgische Landwirte zu Opfern des 1. Weltkriegs: wenn beim Pflügen eine Granate explodiert (vgl. diesen Filmbeitrag der Deutschen Welle über die Gegend um Ypern). Landwirt als Risikoberuf der besonderen Art. Kosovaren kennen das auch.

Mit Sars-Cov2 ist dieser Psychokrieg auch bei uns angekommen. Denn das Virus wirkt pychologisch in einigen Aspekten wie unexplodierter Sprengstoff. Es ist dumm, sie verleugnen zu wollen. Denn sie sind nicht nur beide gefährlich, sondern auch in der Lage eine Gesellschaft sozusagen optimal zu schädigen. Deshalb muss man Gegen- und Schutzmassnahmen in vernünftigem Ausmass ergreifen (und nicht einfach von Panik getrieben einen Lockdown herbeischreien). Ein Restrisiko bleibt. Vor allem auch für Risikogruppen wie das Medizinpersonal.

Schon HIV hat unser Leben über Jahrzehnte teils massiv beeinträchtigt (man denke nur an die sorglose Promiskuität in den 60ern und 70ern), Sars-Cov2 wird das ebenfalls tun.

Ob es sich bei diesen Viren nun um Waffen aus Militärlaboren handelt oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle. Es ist so, wie es der frühere Platzspitz-Arzt André Seidenberg heute im Interview mit der NZZ ausdrückt: «Wir müssen lernen, gelassen mit unserer Angst umzugehen.»

Mittwoch, 21. Oktober 2020

Heute vor 400 Jahren. Wÿach auf der Gygerschen Militärkarte

Nach der geosteten Karte von Jos Murer (1566; vgl. WeiachBlog Nr. 1595) und der genordeten Darstellung von Gerhard Mercator (1585; vgl. WeiachBlog Nr. 1603) ist das drittälteste kartographische Werk, auf dem der Ortsname von Weiach erscheint, dasjenige von Gyger und Haller aus dem Jahre 1620.

Da es am heutigen Tag kalenderbereinigt genau 400 Jahre her ist, seit dieses Werk von seinen Urhebern dem Zürcher Rat übergeben wurde, sei es hiermit näher vorgestellt. 

Kalenderbereinigt?

Zwischen 4. Oktober 1582 und 31. Dezember 1700 galten in Weiach und Kaiserstuhl unterschiedliche Kalender. In Weiach, das zum reformierten Zürich gehörte, war noch der alte julianische Kalender in Kraft, in der fürstbischöflich-konstanzischen Stadt Kaiserstuhl der neue gregorianische Kalender nach der Bulle Inter gravissimas von Papst Gregor XIII (nach gregorianischer Datierung am 24. Februar 1582 erlassen). Seit 1582 waren die Kaiserstuhler den Weiachern um 10 Tage voraus, ein Vorsprung, der sich bis 1700 noch um einen Tag vergrössert hatte.

Der 11. Oktober 1620, an dem Johannes Haller (1573-1621) und Hans Conrad Gyger (1599-1674) ihr mit militärisch wichtigen Angaben und Erläuterungen über Hochwachten, Fortifikationen, Pässen, Brücken etc. Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich übergaben, war nach gregorianischer Zählung (wie wir sie heute weltweit verwenden) der 21. Oktober 1620.

[Dem Chefredaktor der Cartographica Helvetica, H.U. Feldmann, verdankt WeiachBlog die Bestätigung, dass es sich bei diesem 11. Oktober um die Angabe aus den Originalen handle (vgl. Wyder/Feldmann 2011).]

Geheime Verschlusssache: Das Kartengemälde eines Jungspunds? 

Wie man unten sieht, handelt es sich bei dieser gesüdeten Karte (d.h. Süden oben) nicht etwa um einen kommerziellen Druck (wie bei Murer und Mercator), sondern um ein farbiges Gemälde. Mithin um ein Unikat (StAZH PLAN G 19), das überdies von einer geheimen (heute würde man sagen: militärisch klassifizierten) Beilage begleitet war: dem Haller'schen Defensional (StAZH B III 301).

Der nachstehende kleine Ausschnitt stellt Weiach ins Zentrum. Er zeigt die Mündung der Glatt in den Rhein, rheinabwärts von Norden her kommend die Mündung des Herdernbachs (vgl. WeiachBlog Nr. 1573), und dann Keiserstuol

Zweydlen ist nicht mit Gebäudesignaturen eingezeichnet, wohl aber Wÿach und sein Nachbarstädtchen, das eine seltsam anmutende Vierecksform aufweist (wo sie in Tat und Wahrheit doch auffallend dreieckig ist):


Die Gebäudesignaturen sind also rein schematisch dargestellt, auch die gezeichnete Grösse der Kirchen hat offensichtlich nichts mit den realen Grössenverhältnissen zu tun. 

Signaturen sagen nicht allzu viel aus

Die 1519-1520 vergrösserte Hohentengener Pfarrkirche war nämlich damals schon viel grösser als eine Weiacher Kirche jemals gewesen ist: Weder die alte Kirche im Oberdorf, noch die heutige im Bühl, können es an Grösse mit der ehemaligen Pfarrkirche der Stadt Kaiserstuhl in Hohentengen aufnehmen, zu der auch Weiach bis zur Reformation gehört hat.

Ganz zu schweigen von der kleinen Kapelle, die sich bei der 1410 zerstörten Burg Rheinsfelden auf der Landzunge zwischen Glatt und Rhein befand. Sie war dem heiligen Nikolaus geweiht, gehörte ursprünglich dem Kloster Rheinau und wurde um 1539 im Rahmen der Reformation durch die Zürcher profaniert (vgl. HLS-Artikel Glattfelden). Interessanterweise erscheint sie auf dieser Karte des jungen Gyger auch 1620 noch als kirchliches Gebäude, das mit denen von Weiach (Wÿach) und Hohentengen (Thengen) gleichauf zu liegen scheint.

Und doch gibt es da ein Detail, das aufmerken lässt: ein Verweis auf eine natürliche Geländeform, die Felsen des «Stein» südöstlich des Dorfkerns von Weiach. Wenn man genau hinschaut entdeckt man etwas, was durchaus als gezeichnete Repräsentation dieser Formation interpretiert werden kann, nämlich oberhalb des Schriftzugs Wÿach. Wenn damit die Felsen des «Stein» gemeint sind, dann sind sie auf der falschen Seite der Strasse (ein Umstand, der auch den zeichnerischen Sachzwängen bei der Darstellung auf der Karte geschuldet sein kann):


Als Illustration zum Defensional gedacht

Mit anderen Worten: die Inhalte der Karte sind mit Vorsicht zu geniessen. Sie sind zusammen mit der Beilage zu interpretieren. Die in Gold dargestellten Nummern verweisen nämlich auf das Defensional. 

Was die Nummern 31 im Fall von Keiserstuol, bzw. 49 im Fall von Thengen bedeuten, wird in einem späteren Artikel auf WeiachBlog erläutert. Da wird dann auch versucht werden, die Frage zu beantworten, weshalb die Passage auf der Landstrasse über Weiach und Raat Richtung Zürich eingezeichnet ist, nicht jedoch diejenige durch das Bachsertal. Auf der Karte erscheinen Fisibach und Bachs als mitten im Wald liegende Weiler, ohne dass eine Strasse erkennbar wäre.

Der Maler dieser im Massstab von 1:50000 angelegten Karte der Nordostschweiz war übrigens derselbe Hans Conrad Gyger, der fast 50 Jahre später die berühmte Gyger-Karte erstellt hat. Ohne die tatkräftigen Vorarbeiten von Ortskundigen, insbesondere solchen, die die Funktion eines Quartiermeisters innehatten, wäre dieses Werk kaum entstanden.

Am Beginn des Dreissigjährigen Krieges

Man ahnt den Zweck. Karte und Beschreibung sollten die Landesverteidigung des Zürcher Staates verbessern helfen. Das war auch dringend erforderlich, denn man wusste ja nicht, wie sich die mit dem Zweiten Prager Fenstersturz von 1618 losgetretenen kriegerischen Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation noch entwickeln würden. Man musste sich auf den schlimmsten Fall vorbereiten. Zumal auch innereidgenössisch Krieg entstehen konnte, denn da gab es die Spannungen zwischen Reformierten und Katholiken genauso.

Der Rat von Zürich erteilte daher den Auftrag, die Terrainverhältnisse insbesondere in den Grenzzonen und dem operativen Vorfeld zu rekognoszieren. Beteiligt waren: der Artillerieoberst Adrian Ziegler sowie die Stadtingenieure Johannes Haller und Hans Jakob Bürkli, weiter sechs neu ernannte Quartiermeister (darunter auch Hans Conrad Gyger). 

Letztere mussten «Grenzen, Pässe, Fähren, Landstrassen und was dergleichen» verzeichnen und «aufreissen» und sich für Hilfsarbeiten «nach tauglichen verschwiegenen Leuten» umsehen. Die erstgenannten hatten in den Grenzzonen «derselbigen örther und päsz uffzuryssen, derselbigen Landtstrassen, steg, wäg, flüsz, fahr, möszer, sümpf, büchel, hinderzüg, uff das best möglich warzenemmen und ze verzeichnen und so möglich die nothwendigsten orth gar in grund zeleggen». 

Das Ziel war klar: das Land zu «bevestenen und gegen den fynt wehrhaft zemachen, mit Batterien, Wällen, Schanzen, Brustwehren, Laufgräben, Streichwehren, verborgenen Wachten» und wo «im fahl der noth auch wüzsten ze retirieren». (Darstellung G. J. Peter, nach villmergerkriege.ch). Also genau das, worauf sich die Schweizer Landesverteidigung auch 400 Jahre später noch vorbereitet.

Der schlimmste Fall trat dann glücklicherweise nur ennet der Grenzen ein: Ein Konflikt der mittels überdimensionierter Heere ausgetragen wurde, die sich zwischen den Schlachten der völligen Ausplünderung der deutschen Lande widmeten. Das führte letztlich zu einem zivilisatorischen Zusammenbruch und konnte erst mit dem Westfälischen Frieden von 1648 einer Lösung zugeführt werden. 

Die Eidgenossen hatten sich (mit Ausnahme der Bündner) mit viel Glück heraushalten können. Möge uns das mit Gottes Hilfe auch in den künftigen Kriegen des 21. Jahrhunderts gelingen.

Quellen und weiterführende Literatur
  • Gyger, H.C. et al.: Der Uralten Loblichen Statt Zürich Graffschaften, Herrschaften, Stett und Land diser zyt von ihnen beherrschet, auch derselben benachbarte verbündet und angehörige, und inen sonst mit Burgrecht und Eigenschafft zugethan als Appenzell, Apt und Statt S. Gallen, die Grafschafften Turgow, Baden, Toggenburg, Sargans, Windegg, Werdenberg und das Rhynthal. So by uralten Zyten in pagum Tigurinum gedient, an ietzo aber in andrem stand und wesen sind, ihr allerseits orth und glegenheit in grund gelegt und lebendig vor augen gestelt. Anno 1620. Signatur: StAZH PLAN G 19 – Vollständige Karte auf Georeferencer.
  • Haller, J. et al.: Kurtzer und doch grundtlicher Bericht über die Landttafel, welliche da zeiget die Landtschafften einer löblichen Statt Zürich, zu sampt dero Pundtsgnossen und Anghörigen ..., verzeichnet durch Johannem Haller, der Statt Zürich geordneten Ingenier, Anno 1620. fol. I-VII + p. 1-73. Signatur: StAZH B III 301.
  • Graf, J.H.: Die Karte von Gyger und Haller aus dem Jahre 1620. In: Jahresbericht der Geographischen Gesellschaft von Bern, Bd. 11 (1891) – S. 250-264. [Link auf e-periodica.ch]
  • Peter, G. J.: Ein Beitrag zur Geschichte des zürcherischen Wehrwesens im XVII. Jahrhundert, Diss. Zürich 1907 – S. 19-23. Vgl. insbesondere villmergerkriege.ch: Chronologisch sortierte Zusammenfassung von Dr. G.J.Peters "Zur Geschichte des zürcher. Wehrwesens im 17. Jahrhundert." [Link auf villmergerkriege.ch
  • Wyder, S.; Feldmann, H.-U.: Die Karten der Schweiz (1620-1657) von Hans Conrad Gyger. In: Cartographica Helvetica, Heft 43 (2011) – S. 3-5. [Link auf e-periodica.ch]

Dienstag, 20. Oktober 2020

Wyach auf der Mercatorkarte von 1585

Nach der Karte von Jos Murer aus dem Jahre 1566 (vgl. WeiachBlog Nr. 1595) ist die zweitälteste Landkarte, auf der Weiach eingezeichnet ist, bereits eine, die im Ausland erschienen ist. 

Es handelt sich um ein Werk, das unter der Ägide des schon zu seinen Lebzeiten weitherum berühmten Gerhard Mercator (1512-1594) geschaffen wurde. Der aus dem heute belgischen Flandern stammende Mercator war nicht nur als Geograph und Kartograph, sondern auch als Philosoph und Theologe tätig.

Wenn man berücksichtigt, wie heterogen die Datengrundlagen waren, die ihm und seinen Mitarbeitern zur Verfügung standen, dann ist die Leistung bemerkenswert, selbst wenn aus heutiger Sicht die Verzerrung der Darstellung (u.a. der Verlauf des Rheins im Vergleich mit den Breitengraden) seltsam erscheint.

Sowohl als Atlas wie als Wandkarte konzipiert

Die (ganz in moderner Manier genordete) Karte Zurichgow, et Basiliensis provincia auf der Wyach erscheint, ist nicht etwa als Einzelausgabe erschienen, sondern als Teil eines grossen Werks, das so konzipiert war, dass man es sowohl als Atlas in grossformatigen Folianten verwenden konnte, wie auch als Wandkarte. Zu letzterem Zweck musste man die einzelnen Blätter zusammensetzen, was durch Hilfslinien erleichtert wurde (vgl. de Vries 1992, S. 6). Man sieht schon an diesem Umstand, dass Mercator nicht nur ein wissenschaftlich arbeitender Gelehrter, sondern auch ein cleverer Geschäftsmann war.

Der unsere Gegend betreffende Ausschnitt (ganze Karte bei de Vries, S. 6/7) zeigt die damals üblichen Signaturen für Hügel, Wälder und Städte. Es sind aber auch erstaunliche Differenzierungen erkennbar, wie man an den Zeichnungen von Keyserstuol und Eglisouw sehen kann. Bei beiden ist die Brücke eingezeichnet. Auf der Nordseite des Rheins bei Kaiserstuhl sieht man, dass dort – im Gegensatz zu Eglisau – keine Bürgerhäuser stehen, sondern nur das Schloss Rötteln.


Wyach hinter den sieben Bergen

Für den nicht ortskundigen Betrachter erscheint die Situation so, wie wenn Wyach (Weiach), Nider Fyszibach (Fisibach), Ober Fyszibach (Altbachs), Bachs (Neu-Bachs), Wyndlach und Raat weit abgewandt vom Rhein liegen würden, was für Weiach in der Realität selbstverständlich überhaupt nicht zutrifft. Ein Vergleich mit der Murerkarte zeigt, wie der falsche Eindruck entstanden sein dürfte:

Wenn man die geostete Karte Murers nämlich einnordet, dann scheint es, wie wenn Weiach in derselben Geländekammer wie Raat läge. Was Mercator richtig hinbekommen hat (auf der Murerkarte aber kreuzfalsch vor den Toren von Kaiserstuhl eingezeichnet ist): die Lage von Windlach.

Es wird also auch damit die Aussage der Fachliteratur untermauert, dass Mercator jahrelang die ihm zur Verfügung stehenden Karten mit weiteren Quellen geprüft habe, bevor er damit in den Druck ging (vgl. de Vries, S. 4).

Quellen und Literatur

[Veröffentlicht am 21.10.2020 um 00:35 MESZ]

Freitag, 16. Oktober 2020

Wie gross war eine Weiacher Jucharte im Jahre 1821?

«Bei der Juchart handelt es sich um ein Schätzmass, das einem Tagewerk des Pflügers entspricht und je nach Gelände variiert: In Ebenen waren Jucharten am grössten (41-62 a), im Korngebiet des Mittellands lagen sie zwischen 27 und 36 a und in hügelig-bergigem Gelände umfassten sie besonders kleine Einheiten [...]», schreibt Anne-Marie Dubler, die Expertin für historische Masse und Gewichte in der Schweiz (vgl. e-HLS-Beitrag Juchart, s. unten Quellen und Literatur). Im Gebirge konnte ein Juchart auch einmal nur 1-8 Aren umfassen. Mehr Variabilität geht kaum. Denn es galt das lokale menschliche Mass (vgl. Niederhauser 2018).

Masse nach Gewohnheit

Im Zürcher Gebiet wurde ein Juchart in vier Vierlinge unterteilt. Aus den Bemerkungen zu den Flächenmassen in den amtlichen «Tafeln zur Vergleichung der bisher gebräuchlichen Maße und Gewichte des Kantons Zürich mit den Neuen Schweizerischen Maßen und Gewichten» von 1837 (S. 37) geht hervor:

«Die verschiedenen Jucharten, altes Maß, wurden bisher gewöhnlich auf folgende Weise gebraucht:
Die Juchart von 28000 Quadratfuß, bisweilen für Reben
Die Juchart von 32000 Quadratfuß, für Reben und Wiesen
Die Juchart von 36000 Quadratfuß, für Aecker
Die Juchart von 40000 Quadratfuß, für Waldungen und Rieder.»

Mit Schätzungen und Formulierungen wie «bisher gewöhnlich» ist allerdings schlecht rechnen und vergleichen, selbst innerhalb des Kantons. International gilt das erst recht. Traditionalisten und Modernisten stritten sich jahrelang, bis schliesslich ein guteidgenössischer Kompromiss gefunden war: Die althergebrachten Masse sollten beibehalten, jedoch fix an das französische Metermass angebunden werden. Der Fuss beispielsweise wurde auf exakt drei Zehntel eines Meters (30 cm) festgelegt.

Am 17. August 1835 wurde die oben angedeutete Neuerung durch das Konkordat über eine gemeinsame schweizerische Mass- und Gewichtsordnung vereinbart. Sie galt zwar nur für die im Mittelland gelegenen, mehrheitlich deutschsprachigen Kantone Zürich, Bern, Luzern, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau und Thurgau (damals nur durch den Bundesvertrag von 1815 zusammengehaltene, sonst unabhängige Staaten). Aber immerhin. Danach mass eine Jucharte in den Konkordatsstaaten ab 1. Januar 1838 einheitlich 36 Aren à 100 Quadratmeter (in Glarus erst ab 1839).  

Vor 1838 wird es kompliziert

Doch wie gross war eine Weiacher Jucharte vor 1835? Es gibt ja bei uns bekanntlich sowohl hügelige Gebiete wie auch flache Felder. Einen kleinen Versuch, etwas Licht in diese Angelegenheit zu bringen, hat WeiachBlog bereits am 28. Februar 2006 gemacht, vgl. WeiachBlog Nr. 116, wo die Kaiserstuhler Jucharte erwähnt ist. Entsprach die Weiacher Jucharte derjenigen von Kaiserstuhl (zufälligerweise fast exakt so gross wie die Konkordatsjucharte)?

Nachstehend soll nun anhand der von Rudolf Diezinger erstellten Karte der Pfrundgüter in Weiach aus dem Jahre 1821 (vgl. WeiachBlog Nr. 1520) versucht werden, die Grösse des von ihm verwendeten Flächenmasses zu ermitteln. Ein Flächenmass wie es die Obrigkeit zu Zürich verwendet hat (nicht unbedingt die Weiacher selber). Nachstehend die Vignette mit den Massangaben:



«Quadrat-Inhalt

A. Haus, Scheuer, Waschhaus und Hofstatt     0 Juch. 0 Vrlg. 7895 Qu.Schuh
B. Der Garten, Samt dem kleinen Baumgärtlein     0 Juch. 0 Vrlg. 8634 Qu.Schuh
C. Der Baumgarten     0 Juch. 2 Vrlg. 2967 Qu.Schuh
D. Die Hofwies     0 Juch. 3 Vrlg. 4400 Qu.Schuh

Summa     1 Juch. 3 Vrlg. 5896 Qu.Schuh»

Rechnet man die Vierlinge und Quadratschuh der vier Flächen A bis D zusammen, so ergeben sich 5 Vrlg. 23'896 Qu.Schuh. Um auf die von Diezinger angegebene Summe zu kommen, müssen somit 18'000 Qu.Schuh 2 Vrlg. entsprechen. Verwendet wurde hier also die Ackerjucharte.

Nach den Tafeln von 1837 war ein Quadratschuh (amtlich Quadratfuss genannt) im alten wie im neuen Mass fast gleich gross: «1 Quadratfuß, altes Maß gleich 1,009213 Quadratfuß, neues Maß.» (S. 40). 

Bei den Vierlingen und Jucharten wird es allerdings schon komplizierter. Da muss man natürlich erst einmal wissen, welche alte Jucharte gemeint ist: «1 Juchart von 32000 Quadratfuß, altes Maß, giebt 0,807371 Jucharten, neues Maß. 1 Juchart von 32000 Quadratfuß, altes Maß, giebt 2906,534 Quadratmeter.» (S. 46)

Die Jucharte à 36'000 Qu.Fuss altes Mass entspricht demnach 3269.851 Quadratmeter. Mit dem Konkordat war also eine Vergrösserung der Jucharte um 10 Prozent (auf 3600 Quadratmeter) verbunden. Umrechnungstabellen wurden zu unumgänglichen Hilfsmitteln. Die Umstellung dürfte dennoch viele verwirrt haben.

Vergleich mit Daten der Amtl. Vermessung

Die Parzelle Weiach-256 (Friedhof Fuori le mure) umfasst 1265 Quadratmeter. Die Parzelle Weiach-258 (Gebäudeflächen, Hofstatt und Pfarrgarten) misst aktuell 1921 Quadratmeter. Vor 1947, als ein Verkauf an den Wagnermeister Albert Erb durch den Regierungsrat genehmigt wurde (RRB 1947/3771), mass diese Parzelle noch rund 100 m2 mehr, also ca. 2020 m2. Insgesamt umfasste das Pfrundgut ohne die Hofwiese also 3285 m2.

Da der zum Pfarrpfrundgut gehörende Teil der Hofwiese nicht mehr exakt lokalisiert und mit aktuellen Daten abgeglichen werden kann, lassen wir diese Fläche für den Vergleich weg.

Für die Fläche A+B+C ergeben sich nach Diezinger 2 Vrlg. 19496 Qu.Schuh, entsprechend 1 Jucharte und 1496 Quadratfuss oder 1.04156 Zürcher Ackerjucharten. Das ergibt rund 3405 Quadratmeter.

Die Differenz kann man mit verschiedenen Änderungen erklären, die um das Jahre 1838/39 zwischen dem Kirchengrundstück (mit dem alten Friedhof) und der Pfarrhausparzelle erfolgten. Das Waschhaus stand bis dahin auf der Kirchenseite, wurde dort abgebrochen und danach auf der Pfarrhausseite der Mauer, die diese beiden Bereiche voneinander trennt, ein neues Waschhaus errichtet. Zudem ist die nördliche Ecke des heutigen Friedhofsgrundstücks nicht identisch mit der von Diezinger aufgenommenen.

Fürs Holz nur die Spesen

Bleibt nur noch die Diezinger'sche Bemerkung: «Bezieht von der Gemeind Holz genug, wovon der Herr Pfarrer die Unkosten bezahlen muss.» Sie steht hier scheinbar etwas quer im Raum, erklärt sich jedoch daraus, dass in anderen Fällen noch Waldgrundstücke zum Pfrundgut gehörten, aus deren Ertrag das Brennholz für das Pfarrhaus kam. Nicht so in Weiach. Da gab es genug Gemeindewald. Der Pfarrer musste die Kosten für Fällen, Rüsten, Spalten und den Transport übernehmen. Das Holz selber erhielt er gratis.

Quellen und Literatur
  • Diezinger, R.: Grundriss des Pfarrpfrundguts Weÿach. [Weiach: Pfrundgüter Garten und Baumgarten bei Kirche und Pfarrhaus und Hofwies; Grundrisse (Nr. 1); 1821]. Signatur: StAZH PLAN R 1189
  • Tafeln zur Vergleichung der bisher gebräuchlichen Maße und Gewichte des Kantons Zürich mit den Neuen Schweizerischen Maßen und Gewichten. Amtliche Ausgabe. Zürich 1837 – S. 7ff. [Google Books]
  • Regierungsrat des Kantons Zürich: Pfarrhaus Weiach, Landabtretung. Beschluss Nr. 3771 vom 20. November 1947. Signatur: StAZH MM 3.75 RRB 1947/3771.
  • Brandenberger, U.: Wie gross ist ein Juchart? (Mass und Gewicht 3), WeiachBlog Nr. 116 v. 28. Februar 2006.
  • Dubler, A.-M.: Juchart. In: Historisches Lexikon der Schweiz (e-HLS), Version vom 20.05.2010.
  • Niederhauser, J.: Vom lokalen Menschenmass zum weltweiten Einheitensystem. In: METinfo, Vol. 25, No. 2/2018 – S. 29-33.
  • Brandenberger, U.: Wie sich der Kirchenbezirk Weiach seit 1821 verändert hat. WeiachBlog Nr. 1520 v. 5. Juni 2020.

Dienstag, 13. Oktober 2020

Als Weiach zum Schaffhauser Wirtschaftsgebiet gehörte

Am 1. März 1409 wechselte vor dem Stadtgericht in Kaiserstuhl eine Gült die Hand, die auf dem Bauernhof der Familie Ringli in Weiach lastete (vgl. Weiacher Geschichte(n) Nr. 112). Als Preis für dieses Wertpapier, das eine regelmässige Dividende in Form einer fixen Menge an Getreide abwarf, wurde ein Geldbetrag von 21 Pfund Schaffhauser Währung vereinbart.

Diese Fremdwährung sowie Schaffhauser Masse und Gewichte kommen in den Urkunden des Stadtarchivs Kaiserstuhl über Jahrhunderte hinweg vor. Was hat es damit auf sich? Kaiserstuhl war ja selber nie unter Schaffhauser Herrschaft. Ein Feldzug der Schaffhauser anfangs des 15. Jahrhunderts (ob er stattgefunden hat, darüber streiten sich die Gelehrten, vgl. Bihrer, S. 92 und Anmerkung 54), mag zu einer direkten Herrschaft geführt haben, die jedoch eine kurze Episode geblieben sein muss.

Machtpolitische Gründe

Als gesichert darf gelten, dass die Kaiserstuhler Führungsschicht zwischen 1402 und 1406 versucht hat, die Herrschaft der Fürstbischöfe von Konstanz abzuschütteln, indem sie 1403 das für sie günstigere Badener Stadtrecht (und damit faktisch die Oberhoheit der Habsburger) annahmen. Damit war jedoch der bisherige Stadtherr ganz und gar nicht einverstanden, denn Kaiserstuhl war ein für das Fürstbistum wichtiger Eckstein eines auch fortifikatorischen Schutzes gegen Übergriffe von rivalisierenden Adeliger (wie 1338 den Herren von Tengen, die den Bischof Nikolaus von Frauenfeld entführt hatten) oder Städten. Diese mit hohen Kosten erworbene Position (Bischof Heinrich von Klingenberg hatte 1294 die Stadt samt Brücke und Schloss Rötteln übernommen und im Jahr darauf mit der niederen Gerichtsbarkeit über Weiach ergänzt) wollte das Fürstbistum nicht preisgeben (vgl. Bihrer, S. 78-80).

Da die Habsburger kurz darauf mit dem Fürstbischof einen Deal machen mussten, um die grosse Bedrohung abzuwenden, die ihnen durch den 1405 (während den Appenzellerkriegen und nach der Schlacht am Stoss) gegründeten Bund ob dem See erwachsen war, zogen sie die Unterstützung für die Kaiserstuhler zurück und griffen nicht ein, als der Bischof 1406 zur Rückeroberung seiner Stadt schritt (vgl. Bihrer, S. 77). In der Folge mussten die führenden Geschlechter (insbesondere die Escher und Grebel) sich in die Stadt Zürich flüchten, deren Bürgerrecht sie in (nachträglich gesehen) weiser Voraussicht bereits zwanzig Jahre vorher erworben hatten.

Von da an wurde die Stadt Kaiserstuhl an der ganz kurzen Leine gehalten. Als neue Verwaltungsbeamte und Obervögte setzte der Fürstbischof bevorzugt Amtsträger ein, die aus der Stadt Schaffhausen stammten, wie beispielsweise die Heggenzi, die dort zum Patriziat gehörten. Ab wann die Heggenzi oder Heggenzer die Herrschaft und das Schloss Schwarzwasserstelz vom Fürstbistum zu Lehen erhalten haben, ist bislang noch ungeklärt. Fakt ist: die Heggenzi waren bis zu ihrem Aussterben im Mannesstamme im späten 16. Jahrhundert massgebend in Kaiserstuhl.

Allein schon daraus könnte man ableiten, weshalb Schaffhauser Währung, Mass und Gewicht in Kaiserstuhl diese Geltung hatten. 

Wirtschaftliche Gründe

Es gibt aber auch einen wesentlich handfesteren, wirtschaftlichen Grund: die Ausstrahlung und Anziehungskraft von Schaffhausen als Marktort. Auf diesen Aspekt hat Hektor Ammann 1948 in seiner umfangreichen Abhandlung über die Schaffhauser Wirtschaft im Mittelalter hingewiesen:

«Kein Maß aber hat außerhalb des Marktortes eine solche Verbreitung erlangt und wird so oft genannt wie das Getreidemaß. Abgaben und Zinse wurden ja auf dem Lande in erster Linie in Getreide geleistet und maßgebend war dafür das Maß des nächsten Marktortes, wo dieses Getreide umgesetzt werden konnte. So zeigt die Verbreitung des Getreidemaßes deutlich die Reichweite eines Marktes.» (Ammann S. 162)


Besonders zu beachten sind diejenigen Gebiete, wo der Einfluss des Schaffhauser Marktes weit in heute zürcherisches Gebiet hineinreicht (nordwestliches Weinland bis an die Thur), aber auch die beiden Brückenköpfe bei Eglisau (mit Seglingen und Tössriederen) sowie Kaiserstuhl (mit Fisibach und Weiach) und bis nach Zurzach hinunter. Der Einfluss des Zürcher Marktgebietes zeigte sich (gemäss dieser Karte von Ammann, S. 163) ennetrheinisch im Gegenzug einzig im heute deutschen Kadelburg.

Ammann stellt deshalb fest: «Hier setzt sich das wirtschaftliche Uebergewicht eben durch! Wir erhalten insgesamt aus der Verbreitung des Schaffhauser Getreidemaßes das Bild eines geschlossenen Marktgebiets, das in seiner Gestaltung durchaus dem aus dem Verbreitungsgebiet der Schaffhauser Münze gewonnenen Eindruck einspricht. [...] Eine ganze Anzahl von kleinen Städten hat im Bereiche Schaffhausens gar keine eigene Bedeutung erlangen können, so z.B. Eglisau oder Kaiserstuhl, [...]» (Ammann S. 165)

Geographische Gründe

Für diese Ansicht Ammanns spricht auch die Geographie. Schaffhausen, Eglisau und Kaiserstuhl liegen nun einmal am selben Fluss, Zürich jedoch nicht. Von dort erreicht man den Rhein per Schiff nur über die Aare. Die Schaffhauser Schifffahrt bewältigte grosse Teile des Warentransports auf dem Rhein bis nach Zurzach und Koblenz. Auf dem Landweg verlief zudem eine wichtige Handelsroute (Augsburg-Lyon) über Schaffhausen und Kaiserstuhl nach Baden. All diese Handelsbeziehungen prägten Denken und Handeln der Kleinstadt Kaiserstuhl massgeblich.

Fazit aus Weiacher Sicht

So kommt es, dass selbst in einem Gülten-Handel zwischen zwei Zürcher Bürgern auf Schaffhauser Getreidemasse Bezug genommen wird, wie in dieser Urkunde vom 10. Juli 1601:

«Anndreas Salenbach, burger der statt Zürich, verkauft seinem Mitbürger Heinrich Werdmüller den jährlichen Zins von 5 müt und l viertel kernen gälts Schaffhuser mäß, dessglychen 1 fassnacht- und 2 herpsthüner, ouch 60 eier von einem gütli, genannt dess Pfyffers güthli, zů Wigach gelegen, gemäss den Briefen v. 1492 VI. 21. und 1591 XI. 19. (vgl. Nr. 116 u. 282). Währschaftsversprechen. Erbetner Siegler: Jacob Sprenng, des Rats zu Zürich, Zunftmeister. - Orig. Perg. StAK Urk. 294. S.-Fragment hängt. Unterfertigung: Hanns Růdolff Seeholtzer.» (AU XIII, Nr. 318)

Wenn Weiacher Grundstücke in Kaiserstuhl mit einer Gült belastet worden waren (wie im Falle des Pfyffers-Güetli ursprünglich geschehen), dann wurde diese Dividendenangabe selbstverständlich übernommen. Hier von Andreas Salenbach, der das Wertpapier nach knapp zehn Jahren Haltedauer wieder abstiess.

Weiach gehörte als Teil des Amts Kaiserstuhl zu dessen Wirtschaftsgebiet. Die Zürcher hatten lediglich eine hochgerichtliche Funktion. Wirtschaftlich war die Einbindung besonders im 14. Jahrhundert noch sehr stark und lockerte sich erst mit der Territorialisierung sowie der religiösen Spaltung ab 1520. 

Für die Weiacher Landwirte der frühen Neuzeit waren die schaffhausischen Getreidehohlmasse aus den obgenannten Gründen so geläufig wie für heutige Schuldner der Zinssatz ihrer Hypothek und der Geschäftssitz ihrer Hypothekarbank.

Hinweis vom 16. Oktober 2020

Allzu eng darf man die Darstellung von Ammann nicht interpretieren. Davor wird u.a. im Werk Zofingen von der Urzeit bis ins Mittelalter (August Bickel; Aarau 1992 – S. 345) gewarnt: Man müsse «Hektor Ammann widersprechen, wenn er die Verbreitung eines Masses mit dem sogenannten engeren Marktgebiet einer Stadt» gleichsetze.

Quellen und Literatur

  • Ammann, H.: Schaffhauser Wirtschaft im Mittelalter. Kapitel IV: Die Wirtschaft Schaffhausens im ausgehenden Mittelalter (14. und 15. Jahrhundert). In: Historischer Verein des Kantons Schaffhausen (Hrsg.): Schaffhauser Beiträge zur vaterländischen Geschichte, Band 25 (1948) – S. 43-222 (hier S. 162-165).
  • AU XIII. Kläui, P. (ed.): Die Urkunden des Stadtarchivs Kaiserstuhl. Aargauer Urkunden Bd. 13. Aarau 1955 – Nr. 318, S. 162.
  • Bihrer, A.: Die Stadt Kaiserstuhl im Spätmittelalter (1294-1415). Handlungsspielräume und Funktionen einer Kleinstadt im Aargau. In: Argovia 118 (2006) – S. 73-104.
  • Brandenberger, U.: Eine Gült wechselt die Hand. Der Bauernhof der Familie Ringli – vor 600 Jahren eine Kapitalanlage. Weiacher Geschichte(n) Nr. 112. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, März 2009.
  • Brandenberger, U.: Wie liefert man 28 3/4 Eier? Partizipationsscheine anno dazumal. WeiachBlog Nr. 1371 v. 25. Juli 2018.

Samstag, 10. Oktober 2020

Wertpapier Anno 1600: Wenn ein Weinberg Getreide liefern muss

Das Weiacher Dorfgericht war bis 1798 eine Art Notariat für Rechtsgeschäfte, die in irgendeiner Form mit dem auf Gemeindegebiet liegenden Grundeigentum in Verbindung standen. Gerichtspräsident (der sog. Stabhalter) war immer ein Kaiserstuhler, der von den niederen Gerichtsherren auf seine Position gewählt wurde. Um 1600 (und noch bis 1605) wurde die Niedere Gerichtsbarkeit über Weiach je hälftig durch den Fürstbischof von Kontanz und die Herren von Landsberg (als Rechtsnachfolger der Heggenzer von Wasserstelz) ausgeübt. Vertreten wurden diese Autoritäten durch den Obervogt zu Kaiserstuhl, der auf dem Schloss Rötteln seinen Amtssitz hatte. Dort wurden auch die Akten des Dorfgerichts aufbewahrt. Die Verhandlungen fanden hingegen in Weiach statt – offenbar meist im ehaften Wirtshaus, das damals noch an der Verzweigung Oberdorfstrasse/Winkelstrasse stand.

Das Spital zu Kaiserstuhl erwirbt ein Wertpapier

Datiert auf den 7. Februar 1600 ist im Kaiserstuhler Stadtarchiv die Urkunde Nr. 287 überliefert, mit der dem Spital (einer gemeinnützigen Institution im Städtchen, die auch Altersheimfunktionen, etc. wahrnahm, vgl. Weiacher Geschichte(n) Nr. 69, s. unten) ein Wertpapier überschrieben wurde, das vorher dem Kaiserstuhler Bürger Hans Sachs gehört hatte. Für den Kaufpreis von 11 Gulden an dessen Erben erhielt das Spital einen Jahreszins im Umfang von einem halben Viertel Kernen sowie 3 Vierling Roggen.

Nachstehend das Regest (Inhaltsangabe) zu dieser Urkunde, verfasst von Paul Kläui:

«Vor Hanns Kaldtschmid, burger undt der zeitt undervogt zuo Keyserstuol, der im Namen des Bischofs Andreas von Konstanz und Fridrichen von Landtsperg und auf Befehl hauptman Andre Zweyern von Ury, der zeitt ohervogts zuo Keyserstuol, zuo Wyach in dem dorff zu Gericht sitzt, verkauft Kleinheini Boumbgarter, burger zuo Keyserstuol, als Vogt wylund Hanns Sachsen säligen nach thodt gelaßnen wittib und kindern daselbst zuo Keyserstuol, an Schultheiß und Rat von Kaiserstuhl als Kastvögten des Spitals, vertreten durch Spitalpfleger Hanns Rüch, 1/2 Viertel Kernen Bodenzins, welliches Niclaus Meyerhoffer zuo Wyach ihnen bißhero ab seinem weingarten zuo Wyach zwüschendt Fridli Boumbgarters und Hensi Meyerhoffers weingarten gelegen gezinst, und 3 Vierling Roggen, die sollend Hanns Zoller zuo Weyach und seine nachkhommen ab seinem weingarten järlich uff sanct Martinstag liferen (Anstößer: Anthoni Boumbgarter, Hans Blöchli der keßler, Roott Hanns Blöchli). Kaufpreis 11 Gl. Währschaftsversprechen; Fertigung nach des dorffs Wyach und keyserstuolischen ambts bruch und recht. Siegler, da der Urkunder kein Siegel hat, Andreas Zweyer. Unterzeichnet: Baschle Kalttschmeyd. - Orig. Perg. StAK Urk. 287. S. hängt in Holzkapsel.» (AU XIII – Nr. 311, S. 160).

Schuldner war der Boden, nicht die Person

Interessant ist, dass diese gemischte Kernen-/Roggengült, eine Zahlungsverpflichtung über eine fixe Getreidemenge, auf verschiedenen Rebparzellen (Weingärten) in der Gemeinde Weiach lastete. Die jeweiligen Eigentümer dieses Grund und Bodens mussten also auf anderem Land in ihrem Besitz für den geforderten Ertrag sorgen. Die Rebparzelle war die Sicherheit, mit der die Zahlungsverpflichtung unterlegt wurde. Bei Nichtlieferung betrieben wurde aber selbstverständlich der Bewirtschafter.

Viertel, Vierling?

Als Kernen wurde entspelztes (d.h. gedroschenes) Getreide bezeichnet (vgl. RQNA, S. 512). Das Viertel war eines der gebräuchlichsten Hohlmasse für Getreide und umfasste im Schweizer Mittelland je nach Ort 16 bis 27 Liter (vgl. e-HLS). Ein Viertel umfasste vier Vierling. Je nachdem ob es sich um entspelztes oder unentspelztes Getreide gehandelt hat, fasste das Hohlmasse weniger oder eben mehr Liter (vgl. WeiachBlog Nr. 117 für die Kaiserstuhler Viertelmasse, die hier wohl zugrunde gelegt wurden).

Gregorianisch oder doch noch julianisch?

Was die Datierung anbelangt, ist nicht klar, ob das Datum der ausstellenden Kanzlei (nach gregorianischem Kalender) gemeint ist, oder doch dasjenige, welches am Ort des Rechtsgeschäfts (d.h. in Weiach) nach der dortigen Hohen Obrigkeit Gültigkeit hatte (zwischen 1584 und 1700 galt im Zürcher Herrschaftsgebiet noch der julianische Kalender, im katholischen Kaiserstuhl bereits die neue Zeitrechnung). Zu vermuten ist die Verwendung des heute gebräuchlichen gregorianischen Kalenders, der zum damaligen Zeitpunkt der Weiacher Zeitrechnung 10 Tage «voraus» war (oder der julianische der Kaiserstuhler «hintendrein», je nach Sichtweise).

Quellen und Literatur

  • Kläui, P. (ed.): Aargauer Urkunden, Bd. 13, Die Urkunden des Stadtarchivs Kaiserstuhl, Aarau 1955 – Nr. 311, S. 160.
  • RQNA, vgl. Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil. Rechte der Landschaft. Erster Band. Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 512.
  • Brandenberger, U.: Ein Spital als Finanzinstitut. Der Kaiserstuhler Liebfrauenspital – eine regionale Darlehensbank, 1545. Weiacher Geschichte(n) Nr. 69. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, August 2005.
  • Brandenberger, U.: Entspelzt oder unentspelzt? (Mass und Gewicht 4). WeiachBlog Nr. 117 vom 1. März 2006.
  • Brandenberger, U.: Eine Gült wechselt die Hand. Der Bauernhof der Familie Ringli – vor 600 Jahren eine Kapitalanlage. Weiacher Geschichte(n) Nr. 112. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, März 2009.

Freitag, 9. Oktober 2020

Vom Leben mit dem zweiten Pest-Mandat, d.d. 9. September 1720

Die Corona-Krise drängt sich wieder auf die Hauptbühne (oder wird dorthin geschoben). Ob die Zahlen nun herbeigetestet oder tatsächlich als so gravierend beurteilt werden müssen, wie das obrigkeitlicherseits vorsichtshalber angenommen wird, sei dahingestellt. Im Hintergrund läuft jedenfalls die tatsächliche Tragödie mit mathematischer Unerbittlichkeit ab: Ein Finanzsystem kurz vor dem Kollaps.

Vor genau 300 Jahren war die Lage ganz ähnlich. Das Jahr 1720 war geprägt vom spektakulären Platzen von (für die damalige Zeit gigantischen) Börsenblasen und dem danach folgenden Zusammenbruch ganzer Volkswirtschaften.

Die Finanzjongleure und ihre Blasen im Hinterzimmer...

In Frankreich versprachen der Finanzmagier und königliche Minister John Law und seine Kumpanen sagenhafte Renditen aus Investments in einer überseeischen Kolonie. Der Traum vom grossen Geld (die sog. Mississippi-Blase) zerplatzte bereits im Frühling 1720. Das zur Abwendung des Staatsbankrotts (ebenfalls von Law) eingeführte Papiergeld-System führte schliesslich doch zum Zusammenbruch der Staatsfinanzen und der überstürzten Flucht John Laws im Dezember 1720.

Die Finanzspekulanten hatten ihr Geld derweil in den englischen Markt verlagert, denn dort versprach ein anderes Übersee-Abenteuer noch im Sommer 1720 märchenhafte Gewinne. Es kam auch da, wie es kommen musste: die später Südseeblase (South Sea Bubble) genannte Hausse brach zusammen und ab dem August 1720 verflüchtigten sich gewaltige Vermögenswerte. Beide Finanzblasen dürften auch dem einen oder anderen Schweizer Investor Probleme bereitet haben.

... gesundheitspolizeiliche Massnahmen flächendeckend implementiert

Für das gemeine Volk war allerdings auf der Hauptbühne etwas anderes los. Eingehende Nachrichten von einem gravierenden Pest-Ausbruch in Marseille (den es tatsächlich gegeben hat) schreckten im August 1720 auch die Zürcher Regierung auf. Sie sah sich veranlasst, bereits bestehende Dekrete (damals «Mandate» genannt) zu erneuern und erliess eine Einfuhr- bzw. Einreisesperre für Waren und Personen aus dem südfranzösischen Raum. [Den Volltext dieses Mandats und einen Vergleich zur ersten COVID-19-Verordnung des Bundes vom Frühjahr 2020 gibt es als WeiachBlog Nr. 1510.]

Heute vor 300 Jahren lebten die Zürcher Untertanen bereits einen Monat mit der zweiten Pest-Verordnung, die ihre Regierung am 9. September 1720 erlassen hatte. Die unterschied sich nicht allzu wesentlich von derjenigen vom August. Lockerungen gab es keine. Im Gegenteil. Da waren einige Verschärfungen eingebaut worden. Und statt dem heute beschworenen «Testen, testen, testen» samt Maskenpflicht lautete das Motto «Beten, beten, beten».

Die zweite Pest-Verordnung hat im Vergleich zur ersten immerhin den Vorteil, dass sie in Artikel unterteilt und damit übersichtlicher ist. Lesen Sie hier im Original (mit Artikel-Überschriften von WeiachBlog), was damals von den Kanzeln im Zürcher Herrschaftsbereich verlesen worden ist:

«Wir Burgermeister / Klein und Grosse Rähte / so man nennet die Zweyhundert der S[t]att Zürich: Entbiethen allen und jeden Unseren Angehörigen zu Statt und Land Unseren gönstigen gnädigen Willen / und darbey zuvernemmen; Demnach Wir von verschiedenen Orthen die traurige Berichte erhalten / daß die zu Marseille eingerissene ansteckende Seche leider ! je mehr und mehr um sich greiffe / Wir deßwegen / damit vermittelst Göttlicher Beyhilff dieses schwere Übel fehrners von Unserem geliebten Vatterland abgehalten werden möge / auß Landes-Vätterlicher Sorgfalt bewogen worden / nicht allein die vormahls schon hierum verfügte Veranstaltungen zuverschärffen / sonder auch dieselben mit fehrneren Vorsorgungen in Unserer Statt und Land zuvermehren; Und ist harauf Unser ernstliche Befehl / Will und Meinung:»

Art. 1: Beten, beten, beten!

«I. Daß vorderst ein jeder mit bußfertigem Herzen und eiferigem Gebete den gnädigen und barmherzigen Gott erflehe / daß Er diese schwere Heimsuchung und Land- und Leuth-außmachende Straffe von Unserem lieben Vatterland nach seiner unermeßlichen Güte abwenden und Uns fehrner in gesunden und gesegneten Zeiten gnädig erhalten wolle!»

Hier war also implizit der Hinweis eingebaut, dass diese Seuche ja wohl nur als Strafe Gottes für eigene Verfehlungen interpretiert werden könne. Nudging im Stil von 1720. Und das war (abgesehen von mehr polizeilichen Kontrollen) auch die einzige wirkliche Neuerung im Vergleich zum Mandat vom August.

Art. 2: Handel mit Südfrankreich verboten, sonst Einfuhr nur nach Quarantäne

«II. Demnach aller Handel und Wandel mit der Statt Marseille und denen umligenden Provinzien Provence, Languedoc und Dauphiné gänzlich und überall verbotten seyn / so daz könffrighin und so lang / bis Wir hierum ein andere Verordnung thun werden / alle Persohnen / Vieh und Wahren / welche von daher kommen / ob sie gleich mit Pässen versehen / in Unsere Statt / Gerichte und Gebiethe nicht hinein- weniger durchgelassen / dergestalten / daß wann auch Persohnen oder Güter heimlich oder offentlich wolten auf gefahrliche und verbottene Weis hindurch geschleickt werden / gegen dieselbe ohne verschohnen mit schwerer und hoher Straff verfahren werden solle; Und ob wir zwahren alle von besagten Orthen herkommende Wahren in Unsere Land einzuführen verbieten / so wollen Wir dennoch alle Baumwollen / Wollen / Federn / Beth-Gezeug / Gewand / alles Läder / Tücher / Etoffes, Pelz und Leinen-Zeug / deßgleichen Zwirn / Faden / und all-andere Gifft an sich ziehende Sachen außtruckenlich darunter verstanden haben / massen solche Wahren auf betretten und genugsame Erfahrung / daß selbige von solchen Orthen herkommen / verbrennt werden sollen; In der fehrneren Meinung / daß was die Levantische Baumwollen insgemein ansihet / sie komme gleich auß Italien / Teutschland oder anderstwoher / selbige bey hoher Gelt- und Leibs-Straff / und Verbrennung der Wahr / nicht solle passiert werden / sie seye dann mit Eydtlichen Attestationen begleitet / daß sie die Quarantaine und Erlufftigung außgestanden habe.»

Art. 3: Bescheinigungen und Gesundheitsatteste für Personen, Vieh und Güter

«III. Was dann die andere von unverdächtigen und unverbottenen Orthen herkommend Persohnen / Vieh und Güter ansihet / so wollen Wir zwahren selbige in Unser Land / jedoch also hineinlassen / daß sie mit Eydtlichen Attestationen und Gesundheits-Scheinen / daß dieselbe von und an solchen Orthen / wo reiner und gesunder Lufft und keine Seuche noch Verdacht derselben seye / herkommen / gewachsen / gesamlet / verarbeitet und gepackt / auch nirgend an verdächtigen und verbottenen Orthen durchgeführet / begleitet seyn sollen / zu dem Ende dann für Wägen und Pferd / wie auch die Fuhrleuth / Maulesel-Treiber / und Säumer / an denen Orthen / wo sie abfahren, Eydtlich und absönderlich attestiert werden / daß sie Vierzig Tag lang an gesundem / und keinem verdächtigen oder verbottenen Orth sich aufgehalten / noch die Fuhrleute / Maulesel-Treiber oder Säumer mit Persohnen von verdächtigen oder verbottenen Orthen Gemeinschaft gepflogen haben / massen Wir / da sich dieserer Stucken halber einiger Zweiffel oder Verdacht hervorthäte / die Persohnen / Pferd / Esel / Wagen und Wahren in die Quarantaine verweisen / und / ohne daß sie solche völlig außgestanden / nicht hineinlassen werden.»

Art. 4: Ausräuchern ist weiterhin Pflicht

«IV. Sollen alle ankommende und abgehende Brieff und Paquets erforderlicher massen geräucheret werden.»  (vgl. Art. 1 der Verordnung vom August 1720)

Art. 5: Kontrollen des Verkehrs an allen Stadttoren und in jedem Dorf

«V. Unter unserer Statt-Pforten sollen die bestellte Commissarii, deßgleichen in allen Unseren Gerichten und Gebiethen / insonderheit an denen Gränz-Orthen / die Dorff-Wächter / deren in jedem Dorff je nach Beschaffenheit der Weite und Entlegenheit des Orths zwey / drey bis vier zubestellen / bey hoher Pflicht auf alle und jede ankommende Persohnen / Wahren und Güter geflissene Aufsicht tragen / und keine derselben passieren lassen / sie seyen dann oberläuterter massen mit glaubwürdigen und Eydtlichen Attestationen und Gesundheits-Scheinen versehen / Und wo sich hierinn einiger Zweiffel / Verdacht oder Argwohn erzeigte / solle solches von dem Vorgesetzten des Orths ohnverzogenlich dem daselbst verordneten Ober- oder Landvogt eröffnet und seines Befehls erwartet werden; Alles in der fehrneren Meinung / daß zu Aufrechterhaltung des gemein-nutzlichen Handels und Wandels allen und jeden Eydtgnössischen / und außländischen von unverbottenen und unverdächtigen Orthen herkommende Persohnen / mit Leib und Gut ; item auch den reisenden Persohnen und ehrlichen Handwerks-Gesellen / jedoch daß sie sich auf denen ihnen anweisenden Strassen jederzeit geflissenlich halten sollen / welche gleichfahls von unverbottenen und unverdächtigen Orthen herkommen / Unser Land fürbas wie bisdahin mit dem Vorbehalt offen seyn / daß ein jeder / wie oberläuteret / mit Eydtlichen und glaubwürdigen Gesundheits-Scheinen versehen seye.»

Die Bezirksstatthalter sollten also von den Gemeindebehörden unverzüglich eingeschaltet werden, wenn ihre Polizeiorgane (d.h. die Dorf-Wächter) Unregelmässigkeiten entdeckten.

Art. 6: Gesundheitsatteste für Auslandreisen sind kostenlos

«VI. Und erinneren dahero auch Unsere Angehörige / daß wann sie aussert unsere Bottmässigkeit sich verfügen / sie sich gleichfahls mit erforderlichen Gesundheits-Scheinen / welche ihnen ohne einigen Kosten und umsonst werden ertheilet werden / gebührend versehen sollen.»

Heutzutage gibt es kostenlose Corona-Tests, damals waren es hochobrigkeitlich dringend empfohlene amtliche Bescheinigungen, die es gratis gab. Denn ohne dergleichen Unbedenklichkeitserklärungen waren Handelsreisen schlicht nicht mehr möglich.

Art. 7: Landstreicher und andere Strolche rausbefördern!

«VII. Was dann aber alle und jede Landstreicher / Hutten- und Krätzen-Träger / Außreissere und ins gesamt alles und jedes herumschweiffende Bettel- und Strolchen-Gesind anbetreffen thut / sollen dieselbe an keinen Orthen Unserer Bottmässigkeit passiert / sonder auf Betretten angehalten / und von Wachten zu Wachten nicht der Statt zu / sonder wider zuruck an die Gränzen aussert Unser Land geführt und fortgewisen; Dafehrn auch von Unseren eigenen Lands-Kinderen darunter begriffen wären / solche wider von Wachten zu Wachten den nächsten Weg in ihr Heimat geführt und daselbst dem Pfarrer des Orths oder dem Vorgesetzten desselben vorgestellet werden.»

Der Klassiker in der Mandate-Landschaft. Interessant, wie hier die Richtung umgekehrt wird. Die Regierung wollte das Gesindel nicht mehr in der Stadt. Vorgeschrieben ist explizit die umgekehrte Abschieberichtung. Sollen sich die anderen Staaten mit dem Problem herumschlagen.

Art. 8: Verkehr auf Nebenstrassen immer noch verboten

«VIII. Damit disem allem desto geflissener nachgegangen werden könne / ist Unser fehrner ernstlicher Befehl / Will und Meinung / daß aller Orthen unserer Bottmässigkeit keine andere als die Haupt-Fahrten / Bruggen und Landstrassen von den Reisenden zu Pferd und Fuß und mit Gütern gebraucht / hinggen alle Nebent-Fahrten und Schiff verbotten und angeschlossen / auch bey denen verbottenen Eingängen / Nebent-Strassen und Bey-Wegen / wo es erforderlich / Stüde mit der anbefohlenen Einschrift aufgerichtet / und dabey die Weg mit Stangen vermachet oder in ander Weg verzäunet werden sollen ; Und wollen Wir absonderlich die Einwohnere auf beyden Seiten Unsers Zürich-Sees ernstlich erinneret nd ermahnet haben / daß sie keine verdächtige und ohne authentische und glaubwürdige Gesundheits-Schein versehene Persohnen weder führen noch ans Land setzen / noch auch geschehen lassind / daß von der Oberländer Schiffen jemand dergleichen ans Land gesetzet werde.»

Kanalisierung ist das Gebot der Stunde. Nur so ist es überhaupt möglich, mit vernünftigem Personalaufwand den Verkehr zu kontrollieren.

Art. 9: Bewaffnete Regionalpolizei auf Patrouille

«IX. Massen Wir dann in jedes der vier abgetheilten Quartieren Unserer Landschafft vier verständige Patrouille-Wächter verordnet / welche beständig mit Ober- und Unter-Gewehr herumgehen / die Wachten und Gränz-Orth fleissig visitieren / obe obigem Unserem Mandat Folge geleistet werde / genaue Achtung geben / und wochentlich Unseren hiezu eigens verordneten geliebten Mit-Rähten den erforderlichen Bericht ertheilen sollen.»

All diese Massnahmen haben nur ein Ziel: dem Vaterland die «gesunde Luft» (ohne Pest-Hauch) zu erhalten, wie man dem letzten Abschnitt entnehmen kann:

Vergatterung vom Obervogt bis zum Gemeinderatsmitglied

«Und gleichwie durch des Allerhöchsten unverdiente Gnad und Güte bisdahin Unser Land von der Plag der Pestilenzialischen Seuche und Krankheit verschohnet gebliben / also versehen Wir Uns zu Männiglichen / daß Jedermann / damit fehrners so vil Menschen möglich allem besorgenden Ubel vorgebauet / und der gesunde Lufft in Unserem geliebten Vatterland durch Gottes Segen erhalten werden möge / zu dem Ende hin sich befleissen und angelegen seyn lassen werde / disem Unserem auß Lands-Vätterlicher Sorgfal abgefaßten Gebott und Verordnung Folg und Gehorsame zuleisten / massen dann Unsere Ober- und Landvögt / auch derselben nachgesetzte Untervögt / Weibel und Geschwohrne erinneret und befelchnet seyn sollen / auf alles dawider lauffende eine genaue Aufsicht zuhaben / insonderheit des verdächtigen / Landschädlichen und gefahrlichen Strolchen-Gesinds / so sich nicht weisen lassen wolte / wol zugewahren / und so einiger böser Verdacht auf sie waltete / zu ernstlicher und erforderlicher Abbüssung / anderen zum Exempel verwahrlich anzunemmen / und des Orths Ober- oder Landvogt zuzeführen; Alles in der Meynung / dafehrn an ein- und anderem Orth etwas vorfiele / so zuschwehr fallen solte / ein solches Unseren hierum eigens verordneten geliebten Mit-Rähten hinterbracht werden solle / welche dann wüssen werden / je nach Gestaltsame der Sach mit erforderlichem Raht zubegegnen / oder an Unseren Kleinen Rath zubringen / allermassen Wir nicht unterlassen werden / die Ubertrettere diseres Unsers zu Wolfahrt des gemeinen Vatterlands abgesehenen Mandats / je nach Beschaffenheit des Fehlers / an Leib und Gut abzustraffen; Wornach sich dann ein jeder zurichten und sich selbst vor Schaden zuseyn wol wüssen wird.»

Man kann den damaligen Obrigkeiten eines nicht vorwerfen: dass sie in ihren Erlassen nicht Klartext geredet haben, wozu die ganzen Massnahmen dienen sollten. Nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung durch Abschreckung und radikales Durchgreifen.

Quellen und Literatur

  • Mandat der Zürcher Regierung vom 9. September 1720, Einblattdruck, 40 x 37 cm; Signatur: ZBZ M&P 2: 342. Online verfügbar unter: https://doi.org/10.3931/e-rara-86252. Weitere Fundstelle: StAZH III AAb 1.8, Nr. 92
  • Schott-Volm, C. (Hrsg.): Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit / Band 7: Orte der Schweizer Eidgenossenschaft: Bern und Zürich. Frankfurt am Main 2006 – Nr. 1476.

Donnerstag, 8. Oktober 2020

Flucht im Nachthemd und Schuss auf das Tram

It's crime time, again. Nach dem Fall vom Montag (Auf der Strasse freilaufendes Pferd tötet Kleinkind; WeiachBlog Nr. 1596) hier nun einer aus dem 20. Jahrhundert, aus der Zwischenkriegszeit. Ein Beziehungdrama mit bleihaltiger Pointe.

Eine Kurzversion des Gerichtsfalls findet man in den katholischen Neuen Zürcher Nachrichten:

«Mordversuch im Rausch. ag. Das Obergericht hat den 34-jährigen Handlanger Friedrich Meierhofer wegen Totschlagversuches in Tateinheit mit vorsätzlicher Trambetriebsgefährdung und wegen sittlicher Verfehlungen an seiner 7-jährigen Stieftochter zu vier Jahren Arbeitshaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt und die Akten zwecks vorsorglicher Maßnahmen der Justizdirektion überwiesen. Meierhofer, ein dem Trunk ergebener, brutaler Mann, heiratete 1932 eine Ausländerin, die wegen unsittlichen Lebenswandels aus der Schweiz ausgewiesen werden sollte. Da die Frau lügenhaft und streitsüchtig war, kam es zu häufigen Prügeleien. Am 22. Juli 1937 kehrte der Mann, der am Nachmittag infolge Selbstmordabsichten den Revolver zu sich gesteckt hatte, kurz vor Mitternacht betrunken nach Hause zurück. Die Frau bemerkte die Schußwaffe und flüchtete, von plötzlicher Angst ergriffen, im Nachthemd auf die Straße und in ein haltendes Tram. Der Mann sprang ihr nach und feuerte einen Schuß auf sie ab. Die Kugel prallte an einer Scheibe ab, ohne jemand zu verletzen.» (NZN, 21. Januar 1938)

«Mordversuch» in der Schlagzeile fängt des Lesers Auge natürlich effektiver ein als ein sperriges «Totschlagsversuch». Auch sonst wird kurz und knapp das moralische Lehrstück abgehandelt. Sozusagen das Wichtigste was man wissen muss. Nicht wichtig war, woher der brutale Handlanger ursprünglich stammte.

Das erfährt man erst, wenn man sich in einen wesentlich blumiger geschriebenen, im Bernbiet veröffentlichten Beitrag vom selben Tag vertieft. Erschienen im heutigen Thuner Tagblatt (TT), der damals als «Oberländer Tagblatt» bezeichneten Tageszeitung, die sich selber als «Fortschrittlich-bürgerliches Organ des Berner Oberlandes» und «Einzige Tageszeitung des Berner Oberlandes» anpries.


Sensationsprozeß vor Zürcher Obergericht.

tst. Am Donnerstag verurteilte das Zürcher Obergericht den 34 jährigen Handlanger Friedrich Meierhofer wegen Totschlagsversuch, vorsätzlicher Trambetriebsgefährdung und wiederholter Begehung unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde zu einer Arbeitshausstrafe von 4 Jahren und 3 Jahren Einstellung im Aktivbürgerrecht. Dem Angeklagten wurde gemäß psychiatrischen Gutachten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt. Die Tragödie eines Menschen. 34 Jahre zählt der Angeklagte — ein menschliches Wrack. Teilnahmslos verfolgt er die Verhandlungen, wie wenn ihn die ganze Sache nichts anginge...

Sein Vater war ein Trunkenbold, die Mutter hat er in frühester Jugend verloren. „Dorfglünggi" nannte man den verwahrlosten Burschen in seinem Heimatort Weiach. War eine Scheibe eingeworfen, ein Huhn gestohlen, ein Zaun demoliert; wer war der Täter, wenn nicht der Meierhofer, der schon in jungen Jahren in den Fußstapfen seines Vaters wanderte? Bittere Armut und eine zerrüttete Ehe waren das traurige Milieu, in welchem seine schlechten Eigenschaften den denkbar günstigsten Nährboden fanden. Jeweilige Anläufe zur Besserung schlugen fehl. Es gebrach ihm an innerer Kraft und nirgends winkte ihm das Glück äußerer Hilfe, die sich seiner angenommen. Lange Arbeitslosigkeit demoralisierte den Haltlosen noch vollständig.
»

Dorfglünggi?

Wer das Werk des Berner Troubadours Mani Matter intus hat, der kennt auch dessen Lied über die Schimpfworte, das so beginnt: «E Löu, e blöde Siech, e Sürmel une Glünggi...». Vier nicht über alle Zweifel erhabenen Typen geraten darin in handfesten Streit. Pikanterweise darüber, wer wem welchen Schimpfnamen korrekterweise zuweisen darf.

Das Online-Wörterbuch berndeutsch.ch erklärt den Glünggi mit «Tolpatsch, Trottel», gibt ihm also einen noch halbwegs tageslichttauglichen Anstrich. Aber es warnt auch explizit, im Glarnerland sei das eine «ziemlich böse Beschimpfung».

Konsultiert man die Autorität auf diesem Gebiet, das Schweizerische Idiotikon, dann findet auch der Laie dank Volltextsuche heraus, was es mit diesem Wort sonst noch so auf sich hat (und dass die Warnung berechtigt ist), vgl. Id 2, 635:

In diesem 1888 erschienenen Band wird Glüngg bzw. Glünggi als «1. etwas schlaff und baumelnd Herunterhängendes, wie z.B. schlecht angepasste, zerfetzte oder mit unnützen Zieraten behangene Kleider, ein Hängebauch, Kropf, Hodensack; 2. Ausbesserung, Ausflickung an alten Kleidern (wohl eig.: die Gesammtheit der aufgesetzten Lappen, Flickwerk)»; sowie abgeleitet davon als «3. unordentlicher, liederlicher Mensch, Lump» oder «4. faules, träges Tun, Benehmen» bezeichnet. 

Bezeichnenderweise taufte ja Jeremias Gotthelf einen zentralen Schauplatz in seinem Roman Ueli der Pächter ausgerechnet auf den Namen 'Glungge', womit er «einen wegen seiner Unordnung berüchtigten Bauernhof» bezeichnet habe (Id. 2, 635 Glungge II).

Auch die Weiacher werden wohl eher die übleren Konnotierungen im Sinn gehabt haben, als sie dem Friedrich Meierhofer diese Bezeichnung anhängten. Doch lesen wir weiter im «Thuner Tägu»:

Die Ehe als Rettungsanker

Vielleicht, daß ihn eine fürsorgende Gattin hätte aufrichten und retten können. Im Herbst 1932 vertraute ihm ein Kollege, er wisse ihm eine Frau, am kommenden Morgen könne er sie treffen. Das Rendez-vous fand statt und man kam innert 24 Stunden überein, sich zu verehelichen. Obwohl der Mann wußte, daß seine Zukünftige, eine 25jährige Ausländerin, wegen unsittlichem Lebenswandel vor der Ausweisung stand und ihn selbst ihr eigener Vater vor seiner Tochter warnte, entschloß er sich in seiner Verzweiflung, diesen letzten Rettungsanker zu ergreifen. Die Ehe der beiden moralisch defekten Partner muß fürchterlich gewesen sein. Wüste Raufereien waren an der Tagesordnung. Zweimal kam es zur Scheidungsklage; beide Mal wurde sie wieder zurückgezogen. Der Mann ergab sich weiterhin dem Trunke, während sie gleich einer Straßendirne mit allerlei Männern Umgang hatte. Die Folge des frevelhaften Tuns war eine Geschlechtskrankheit, die sie in Spitalbehandlung zwang. In der Zwischenzeit verging sich der Mann an seinem 7 jährigen, komplett verdorbenen Stiefkind, das die Frau in die Ehe mitgebracht hatte. Während ihres Spitalaufenthaltes schrieb sie ihm reumütige Briefe, mußte aber gleichzeitig wegen unsittlichen Gebarens gegenüber Mitpatienten in eine besondere Abteilung gebracht werden.

Die Flucht im Nachthemd und der Schuß auf den Tramwagen.

Kurz nach der Heimkehr der Frau kam es zur beinahe unabwendbaren Explosion. Man schrieb den 22. Juni 1937; Den ganzen Tag trank der Mann in Wirtschaften herum. Eine Viertelstunde vor Mitternacht kehrte er angetrunken in die eheliche Wohnung an der Bederstraße in Zürich-Enge heim. Die Frau öffnete ihm im Nachthemd und versuchte einem Wutausbruch durch eine stürmische Umarmung zuvorzukommen. Zu ihrem Entsetzen ertastete sie in der Tasche des Mannes einen Revolver. Die Unzurechnungsfähigkeit des Mannes und ihr schlechtes Gewissen ließen sie das Schlimmste ahnen. Sie floh in die Küche und sprang zum Fenster hinaus auf den 3 Meter tiefer gelegenen Balkon des unteren Stockwerkes. Mit entsicherter Waffe in der Hand verfolgte sie der maßlos jähzornige Gatte. Sie gewann das Freie und stürzte sich nur mit einem dürftigen Hemd bekleidet in einen eben anhaltenden, mit Personen besetzten Tramwagen der Linie 13. Knapp hinter ihr her rannte der Mann, zielte mit der Schußwaffe durch die Scheibe auf die Frau und gab einen Schuß ab. Das Geschoß durchdrang die Scheibe, prallte aber an der Türe ohne Schaden anzurichten ab.
(TT, 21. Januar 1938)

Interessant an der Schlussszene mit Showdown auf offener Strasse ist, dass das Tram 13 bereits damals (wie noch heute) die Bederstrasse entlang fuhr auf seinem Weg zum und vom Albisgüetli. Ebenso bemerkenswert ist, wie schon vor über 80 Jahren bis tief in die Nacht hinein Trams gefahren sind!

Ob diese Schussabgabe nun am 22. Juni (TT) oder 22. Juli 1937 (NZN) stattgefunden hat, das bleibe als nicht so entscheidendes Detail dahingestellt.

Quellen und Literatur
  • Neue Zürcher Nachrichten, Band 34, Nummer 17, 21. Januar 1938 - S. 3. (Digitalisat)
  • Oberländer Tagblatt, Band 62, Nummer 17, 21. Januar 1938 - S. 3. (Digitalisat)

Dienstag, 6. Oktober 2020

Aargauische Heimatführer, nicht Heimatbücher!

Im Rahmen der vollständigen Überarbeitung der Jubiläumsbroschüre «ein nöüer Kirchenbauw allhier zu Weyach» von 2006 (vgl. Link unten) und deren Erweiterung auf den Kirchenbezirk mit Pfarrhaus, Pfarrscheune und Altem Gemeindehaus (Erscheinen geplant auf den Jahreswechsel 20/21) ist die 16 Seiten starke Broschüre «Die Kirche zu Weiach» von Kirchenpfleger Emil Maurer aus dem Jahre 1965 mit Anmerkungen versehen elektronisch neu aufgelegt worden (vgl. Link unten). Der mittlerweile auf 49 Anmerkungen angewachsene Kommentarteil erfährt daher aktuell regelmässige Verbesserungen. 

In der zuletzt veröffentlichten Ausgabe vom August 2020 stocherte der Kommentator bezüglich einer Literaturangabe noch im Nebel. Erwähnt Maurer doch im Literaturverzeichnis [S. 16] explizit Aargauische Heimatbücher. Das Problem: eine solche Reihe kennt keiner der diversen Schweizer Bibliothekskataloge. Dass da etwas nicht stimmen kann, liegt also auf der Hand. Nur was?

Der diesbezügliche Abschnitt von Anmerkung 27 im Kommentarapparat (der mittlerweile zehn Seiten umfasst) lautete deshalb bis vor wenigen Tagen:

«Aargauische Heimatbücher, Band 2: Es ist nicht klar, worauf Maurer hier verweisen will. Gemeint ist wahrscheinlich die Aargauische Reihe der im Verlag Paul Haupt erschienenen Schweizer Heimatbücher. Deren Band 2 beschreibt allerdings Zofingen (1. Aufl. 1952, 2. Aufl. 1973).»

Experimentiert man etwas mit den Suchbegriffen herum und schaut sich auch auf Plattformen um, auf denen Antiquariate ihre Schätze anbieten, dann wird plötzlich klar, welcher Lapsus Maurer unterlaufen ist. Die Aargauer Herausgeber nannten ihre Reihe Heimatführer!

Für die nächste kommentierte Ausgabe von Maurers Büchlein wird oben zitierter Abschnitt deshalb neu wie folgt formuliert:

«Aargauische Heimatbücher, Band 2: Die korrekte Bezeichnung lautet Heimatführer: Kläui, P.; Maurer, E.; Welti, H.J.: Kaiserstuhl. Aargauische Heimatführer, herausgegeben von der Historischen Gesellschaft des Kantons Aargau und der Aargauischen Vereinigung für Heimatschutz in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege, Band 2. Verlag H. R. Sauerländer & Co., Aarau 1955.

In der Aargauischen Reihe der im Verlag Paul Haupt erschienenen «Schweizer Heimatbücher» ist kein Band für Kaiserstuhl erschienen. Weiter gibt es vom Windlacher Gottlieb Binder den dritten Band der Reihe «Alte Nester», wo u.a. Kaiserstuhl beschrieben wird. Ausschliesslich Kaiserstuhl gewidmet (und ebenfalls von Gottlieb Binder verfasst) ist das 15. Bändchen aus dieser Reihe (als Orell Füßli's Wanderbilder No. 369 erschienen).»

Der oben genannte Emil Maurer ist übrigens nicht mit dem Weiacher Kirchenpfleger Emil Maurer identisch.

Die drei Autoren des Heimatführers über Kaiserstuhl, der im Jubiläumsjahr 1955 erschienen ist (700 Jahre Kaiserstuhl) sind allesamt Koryphäen ihres (historischen) Faches: Dr. Paul Kläui (1908-1964), Historiker, ist den Lesern des WeiachBlog schon mehrfach begegnet. Für die Weiacher Geschichte besonders wichtig ist das von ihm bearbeitete Regestenwerk über die Urkunden im Kaiserstuhler Stadtarchiv. Dr. Emil Maurer (1917-2011), Kunsthistoriker, war zum Zeitpunkt der Publikation im Kanton Aargau als Denkmalpfleger tätig. Und Hermann J. Welti ist im Aargau ebenfalls kein Unbekannter. Er hat zahlreiche Beiträge zu heraldischen und familiengeschichtlichen Themen publiziert, insbesondere auch zu Kaiserstuhl.

Quellen und Literatur
  • «ein nöüer Kirchenbauw allhier zu Weyach». 300 Jahre Kirche Weiach, 1706–2006. (Autor: Ulrich Brandenberger, Weiach 2006, Online-Ausgabe 2007)
  • Maurer, E.: Die Kirche zu Weiach. Hrsg.: Evang.-ref. Kirchgemeinde Weiach. Weiach 1965. Mit Anmerkungen von Ulrich Brandenberger, August 2020 – 26 S. (PDF, 1168 KB, mit Bildern; unveröffentlicht)