Donnerstag, 30. April 2026

Die Escher als Niedergerichtsherren zu Weiach

Fehlerhafte Dokumente und gerichtlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten mögen für die Zeitgenossen ärgerlich gewesen sein. Für uns Nachfolgende sind sie jedoch eine ganz besondere Quelle der Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere dann, wenn sie zu schriftlichen Reaktionen geführt haben, die zu den Akten gelegt wurden und dadurch erhalten geblieben sind. 

Es sind gerade diejenigen Umstände, die allen Beteiligten zu ihrer Zeit sonnenklar gewesen sind, die oft nicht dokumentiert wurden. Eben gerade WEIL sie (aus damaliger Sicht) Gemeinplätze darstellten. Das kann auch so wichtige Themen wie die Herrschaftsverhältnisse betreffen, die – zumal wenn sie über Jahrzehnte gleich blieben – den Damaligen als seit unvordenklichen Zeiten dagewesen erschienen. Wozu soll man etwas aufschreiben, was vor Ort jedes Kind weiss?

Die Berichtigungen des Obervogts Andreas Zwyer

Wichtige Angelegenheiten, die das Dorfgericht Weiach und damit die Niedergerichtsbarkeit betreffen, liegen wohl aus ebendiesen Gründen im Dunkeln. 

Umso wertvoller und u.a. betreffend die Herrschaftsverhältnisse in der Gemeinde Weiach als einer der gewichtigsten Funde der letzten Jahre zu bewerten, ist die Kopie einer Karteikarte, die dem Verfasser dieses Beitrags erst am 22. Juli 2025 im Lesesaal des Staatsarchivs ins Netz gegangen ist.

Es handelt sich um Berichtigungen, die vom fürstbischöflich-konstanzischen Obervogt auf Schloss Rötteln, Andreas Zwyer von Evebach, zwischen 1597 und 1605 seinen Vorgesetzten eingereicht wurden. Nachstehend ein Auszug aus dem von Mitarbeitern des Staatsarchivs des Kantons Zürich verfassten Regest:

«2. Die Gerichtsherrlichkeit zu Weiach (Weyach) gehört zu einem halben Teil dem Bischof; der andere halbe Teil gehört nicht lehensweise, sondern als Eigentum dem Inhaber von Wasserstelz und ist erbweise von Escher an Heggentzer und danach an die von Landsberg (Landtsperg) gefallen, welche ihn dem Bischof zum Kauf angeboten haben. [...]» (StAZH C II 6, Nr. 504.6, Ziff. 2; Auszug)

Dass das Niedergericht bis zum Jahre 1605 hälftig geteilt war, ist seit langem bekannt. In diesem Jahr erwarb der Fürstbischof von Konstanz nämlich zum Kaufpreis von 612 Gulden die andere Hälfte von denen zu Landsberg (vgl. RQNA Nr. 188 bzw. StAZH C II 6, Nr. 469). Bekannt war auch, dass die von Landsberg über eine eheliche Verbindung mit einer Tochter des letzten männlichen Stammhalters der Heggenzer von Wasserstelz in den Besitz ihrer Hälfte gelangt waren.

Gerichtsherrschaft: Erblehen oder Eigentum?

Unklar war bislang aber, ob es sich dabei um ein Erblehen oder um Eigentum gehandelt hat. Im erstern Falle wäre klar gewesen, dass die von Landsberg ihre Hälfte einzig dem Lehengeber zurückübereignen konnten, verbunden mit der Bitte, dem Käufer das Lehen zu übertragen. Im letztern Fall aber sieht die Angelegenheit ganz anders aus: Freies Eigentum hat denen von Landsberg auch freie Hand in der Wahl des Käufers gegeben. Damit hatten sie gegenüber dem Fürstbischof ein Druckmittel in der Hand. Denn der musste ja damit rechnen, dass sich schlimmstenfalls der Inhaber der Hochgerichtsbarkeit über Weiach, d.h. Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich, der anderen Hälfte bemächtigen könnte, was den Kaufpreis signifikant nach oben gedrückt haben dürfte.

Aufgrund des Umstandes, dass Schloss und Herrschaft Schwarzwasserstelz (und damit verbunden die Niedergerichtsbarkeit über Fisibach) ein Lehen des Fürstbischofs von Konstanz war, kann man auf die Vermutung kommen, dies treffe auch für die Niedergerichtsbarkeit über Weiach zu. Die Schaffhauser Patrizierfamilie Heggenzer hätte sie demnach – wann ist unklar; in der Literatur wird 1450 behauptet – ebenfalls als Lehen aus der Hand des Fürstbischofs empfangen.

In diese Richtung kann interpretiert werden, was der angesehene Historiker Paul Kläui in seiner Einleitung zum Kaiserstuhler Urkundenbuch dazu geschrieben hat:

«Schwarzwasserstelz, auf einer kleinen Insel am linken Ufer des Rheins gelegen, erwarb der Bischof von Konstanz, samt der Vogtei Fisibach, im Jahr 1363 von den Freiherren von Thengen. In der Folge trugen ebenfalls die Heggenzer von Schaffhausen die Burg zu Lehen. Sie waren zuzeiten gleichzeitig konstanzische Obervögte von Kaiserstuhl und verwalteten als solche auch die niederen Gerichte in Weiach.» (AU XIII, S. 12)

In diesem Absatz werden die Eigenschaften der Heggenzer als hälftiger Gerichtsherr zu Weiach (aus eigenem Recht) und als fürstbischöflicher Stellvertreter der anderen Hälfte auch nicht deutlich genug auseinandergehalten.

Weiach gehört nicht zur Pfandschaft Schwarzwasserstelz?

Dass vor Jahrhunderten schon versucht wurde, aus einem der wasserstelzischen Lehensverhältnisse auch ein solches bezüglich der Weiacher Niedergerichtshälfte zu konstruieren, wird anhand eines Streits aus dem Jahre 1553 deutlich (Schiedsgerichtsentscheid vom 12. Januar 1554; vgl. Kläui (Bearb.), AU XIII, Nr. 211, S. 102-103).

Hans Melchior Heggentzer von Wassersteltzen wehrte sich gegen den Einbezug des Weiacher Niedergerichts in die Pfandschaft Schwarzwasserstelz, die seine Vorfahren laut Pfandbrief vor 94 Jahren (d.h. ca. 1460) vom Fürstbischof von Konstanz empfangen hätten. Im Regest von Paul Kläui liest sich das wie folgt:

«Obwohl das Gericht Weiach "nit ein gering oder kleinfug stuck", steht es nicht im Pfandbrief; das Gericht zu Weiach wurde im Namen des Herrn von Konstanz und der Heggenzern verbannt.»

Völlig unabhängig davon, in welcher Art und Weise die Heggenzer zu ihrer Hälfte des Weiacher Niedergerichts gekommen sind, musste anerkannt werden, dass dieses nicht im erwähnten Pfandbrief vorkommt. Ja, es gab laut dem Schiedsgerichtsentscheid gar einen Zürcher Ratsbeschluss von 1537, in dem erwähnt wurde, die Konstanzer Amtleute glaubten, das Gericht Weiach gehöre zum Schloss Rötelen. Das hätte immerhin auch einen Anspruch begründen können, denn Rotwasserstelz (wie man es auch genannt hat) gehörte seit 1294 dem Fürstbischof.

Vererbtes Eigentum oder doch ein Verkauf der Escher?

Einige Jahrzehnte später aber stellt es nun – laut Regest StAZH – ausgerechnet ein Obervogt derselben fürstbischöflichen Seite, der obgenannte Andreas Zwyer von Evebach, so dar, dass es sich bei der einst heggenzerischen, nun per Erbgang landsbergischen Hälfte nicht etwa um ein Erblehen, sondern um Eigentum handelt, das überdies einst den Eschern gehört habe!

Mit dieser Aussage wird das Eis für die fürstbischöfliche Seite nur noch dünner. Die archivalische Lücke ist jedenfalls auffällig. Denn normalerweise hätte das fürstbischöfliche Archiv in Meersburg am Bodensee einen Lehenbrief aus exakt solchen Beweisgründen sehr sorgfältig aufbewahren müssen. 

Dies gilt insbesondere dann, wenn man abweichend von der Zwyer'schen Darstellung davon ausgeht, dass die Escher ihren Anteil am Gericht nicht per Erbgang, sondern per Verkauf auf die Heggenzer haben übergehen lassen. Bei einem Erblehen hätten sie diese Transaktion vom Fürstbischof absegnen lassen müssen, mit unausweichlichen urkundlichen Begleiterscheinungen. Aus deren Fehlen kann man durchaus ableiten, dass die Darstellung Zwyers, die nichtfürstbischöfliche Hälfte sei Eigentum, eben zutreffend war. Denn solche Transaktionen konnten freihändig erfolgen.

Ein Irrtum bezüglich der Art des Eigentumsübergangs von den Eschern zu Heggenzern (ob er den Regesterstellern oder dem Obervogt unterlaufen ist, sei dahingestellt) würde allerdings nichts an der Kernaussage ändern.

Wieso blieb 1295 die Teilung des Niedergerichts unerwähnt?

Es ist somit durchaus nicht abwegig, die Hypothese aufzustellen, dass 1295, als Jakob von Wart mit dem damaligen Fürstbischof über den Verkauf beider Weiach (StAZH C II 6, Nr. 466) handelseinig geworden ist, er nur die Hälfte des Gerichts innehatte, auch wenn dies lediglich indirekt aus der Urkunde herausgelesen werden kann (nämlich aus dem Passus «omne ius michi competens»). Denn wir wissen von einem Entscheid des Weiacher Dorfgerichts aus dem Jahre 1352, wo sowohl der Fürstbischof von Konstanz als auch die hochadeligen Freiherren von Tengen als Gerichtsherren genannt werden:

«Cuonrat Vogt, Schultheiss von Kaiserstuhl (Keyserstuol), sitzt im Namen des Bischofs Johans von Konstanz neben Johans Omo, Bürger von Kaiserstuhl und Vertreter des Freiherren von Tengen, zu Gericht [...].»  (URStAZH Bd. 1, Nr. 943; StAZH C II 6, Nr. 769

Die Ausführungen vom März 2024 (WeiachBlog Nr. 2055) müssen nun erneut unter die Lupe genommen werden:

«Völlig im Dunkeln liegt, ob die Anteilsrechte an der Gerichtsherrschaft Weiach gleich gross waren (wie es z.B. im 16. Jahrhundert der Fall war). Ebensowenig wissen wir darüber, wie die Herren von Tengen an diesen Gerichtsherrschaftsanteil gekommen sind. Es ist also nicht bekannt, ob sie (oder andere Hochadelige, wie bspw. die in Weiach bis 1295 begüterten Freiherren von Wart) einst das ganze Niedergericht über unser Dorf innehatten und später einen Teil davon an den Fürstbischof abtreten mussten, oder ob sie umgekehrt vom Fürstbischof als Co-Gerichtsherr akzeptiert wurden (wobei letzterer Verlauf als unwahrscheinlicher angenommen werden muss).»

Die dritte Möglichkeit, nämlich eine stabile Teilung der Gerichtsrechte, die bereits 1295 Bestand gehabt haben könnte, muss auch in Betracht gezogen werden. Wenn die Hälfte des Gerichts bereits damals ohnehin den Freiherren von Tengen gehörte, dann brauchte Jakob von Wart das in einer Urkunde selbstverständlich auch nicht explizit zu erwähnen, da sich das von selbst verstanden hat und auch dem Fürstbischof bekannt war. Der Hinweis «omne ius michi competens» (also, dass er «alle ihm zustehenden Rechte an der Gerichtsherrschaft», d.h. wohl seine Hälfte, an den Bischof übertrage) reichte vollauf.

Escher gelangten erst nach 1352 ins Eigentum der Gerichtshälfte

Wahrheitsgehalt vorausgesetzt hat die Berichtigung Zwyers nun insofern eine Erweiterung bzw. Beschränkung des Möglichkeitsrahmens zur Folge, dass die Escher ins Spiel kommen. Sie dürften demnach erst nach 1352 ins Eigentum ihrer Hälfte der Weiacher Niedergerichtsbarkeit gelangt sein. Ob durch direkten Verkauf der Freiherren von Tengen an die Escher, eheliche Verbindung zwischen den Eschern und den von Tengen oder über einen noch unbekannten dritten Eigentümer (Verkauf bzw. Heirat), ist derzeit nicht zu klären.

Was den danach folgenden Abschnitt in WeiachBlog Nr. 2055 betrifft, ist allerdings eine Neubeurteilung zwingend:

«Wie man in späteren Jahrhunderten anhand von vielen Urkunden feststellen kann, trifft dieses zweite Modell aber auf die Schaffhauser Patrizierfamilie Heggenzer zu. Sie waren zu einer Art bürgerlicher Nachfolger der Ministerialadeligen in Diensten des Fürstbischofs avanciert und konnten sich eine Hälfte des Niedergerichts über Weiach sozusagen als Geldanlage sichern, als ihr Dienstgeber wieder einmal dringend bare Finanzmittel brauchte. Wann dies der Fall war? Auch das liegt im Dunkeln.»

Hier habe ich sozusagen organisch angenommen, dass die Schaffhausen-Connection der Heggenzer in Verbindung mit dem Umstand, dass die Stadt Schaffhausen anfangs des 15. Jahrhunderts mittels Waffenhilfe wesentlich dazu beigetragen hat, die Sezession Kaiserstuhls aus dem fürstbischöflichen Machtbereich rückgängig zu machen, zu einer speziellen Verbindung geführt hat und Heggenzer seine Hälfte der Weiacher Niedergerichtsbarkeit aus der Hand des Bischofs empfangen habe – wie von den Konstanzer Amtleuten 1537 angenommen. Zwyers Aussage widerspricht dem diametral!

Eheallianz HeggenzerEscher zu Beginn des 15. Jahrhunderts?

Es erscheint zwar plausibel, dass die Heggenzer im Wesentlichen dank der Schaffhauser Militärintervention zwischen 1402 und 1406 im Raum Kaiserstuhl Fuss fassen konnten. Aus dem Umstand, dass zumindest einige Angehörige der Escher sich möglicherweise in Kaiserstuhl aufgrund von Hochverratsvorwürfen nicht mehr blicken lassen konnten, ergibt sich aber auch die Möglichkeit, dass die Escher sich entweder – wie von Zwyer behauptet – in Eheallianz mit den Heggenzern verbunden haben oder aber – Zwyer widersprechend – ihren hälftigen Anteil am Gericht (bspw. im Rahmen der Auflösung des Gesamthandverhältnisses) bewusst verkauft haben, und sei es nur, um mit dem Fürstbischof nicht mehr gemeinsam Weiacher Gerichtsherr sein zu müssen.

Bezüglich einer Eheallianz ist in den Stammbäumen von Carl Keller-Escher (1885) wie denen von Günter B. Escher (1997) jedoch lediglich eine einzige eheliche Verbindung eines Escher vom Glas mit einer Heggenzer aufgeführt, nämlich von Nr. 12: Erhard Escher, Sohn des Heinrich Escher, der am 20. Juli 1385 Zürcher Bürger wurde. Erhard, gestorben vor 1412, erscheint laut C. Keller-Escher 1390 urkundlich und war in erster Ehe verheiratet mit einer N. Heggenzer von Wasserstelz, in zweiter Ehe mit einer Ursula von Mandach. Wohlverstanden: bislang habe ich in den genealogischen Unterlagen keinen Hinweis auf eine eheliche Verbindung eines männlichen Abkömmlings der Heggenzer mit einer Tochter der Escher von Kaiserstuhl gefunden, die einen Übergang per Erbrecht organisch erklären würde.

Mutmassliche Eigentümerabfolge

Für den bis 1605 nichtfürstbischöflichen Anteil am Niedergericht Weiach ergibt sich somit unter Berücksichtigung des Vorstehenden folgende Eigentümerabfolge: Freiherren von Tengen > Escher von Kaiserstuhl > Heggenzer von Schaffhausen zu Wasserstelz > Herren von Landsberg. Dabei ist nach aktuellem Stand des Wissens lediglich der letzte Übergang mit dem Tod Johann Melchior Heggenzers 1587 urkundlich datierbar.

Quellen und Literatur

  • N.N. (mutm. Zuber, Sinaida): Berichtigungen des [bischöfl. Konstanzer] Vogts zu Kaiserstuhl [Andreas Zwyer] zum Renovationswerk Gottfrieds von Rammingen im auf dem eidgenössischen Boden gelegenen Teil des Amts Kaiserstuhl. Regest Staatsarchiv des Kantons Zürich. Original zw. 1597 u. 1605 entstanden. Signatur: StAZH C II 6, Nr. 504.6.
  • Keller-Escher, Carl Caspar: Fünfhundert und sechzig Jahre aus der Geschichte der Familie Escher vom Glas, 1320-1885: Festgabe zur Feier des fünfhundertsten Jahrestages ihrer Einbürgerung zu Zürich. Bd. 1: Geschichtliche Darstellung und biographische Schilderungen. Bd. 2: Genealogie der Familie Escher vom Glas. Zürich 1885.
  • Escher, Günter B.: Geschichte der Familie ESCHER vom GLAS. Rees am Rhein 1997.
  • Brandenberger, U.: Die älteste Erwähnung des Weiacher Dorfgerichts. WeiachBlog Nr. 1752, 28. September 2021.
  • Brandenberger, U.: Geteilte Niedergerichtsbarkeit bereits im 14. Jahrhundert. WeiachBlog Nr. 2055, 16. März 2024.
  • Brandenberger, U.: «Omne ius michi competens» – Hinweis auf geteiltes Niedergericht. WeiachBlog Nr. 2300, 30. Oktober 2025.

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