Dienstag, 28. September 2021

Die älteste Erwähnung des Weiacher Dorfgerichts

Die Gemeinde Weiach hatte im 17. und 18. Jahrhundert bekanntlich das Privileg, über ein eigenes Dorfgericht zu verfügen, vor dem selbst Tötungsdelikte verhandelt wurden. Wenn auch nur um summarisch festzustellen, dass eine höhere Instanz zuständig sei. 

Eine solche lokale Richterbank stellten damals längst nicht mehr alle Dorfschaften. Im Falle von Weiach blieb das sonst ab der Frühen Neuzeit sukzessive zugunsten des Amtsgerichts abgeschaffte Dorfgericht nur deshalb bis zum Ende des Ancien Régime erhalten, weil die Konkurrenz zwischen dem Fürstbistum Konstanz (Niedergerichtsherr) und dem Zürcher Stadtstaat (Hochgerichtsherr) eine derartige Delegation nach unten quasi erzwungen hat. 

Entstanden ist das Dorfgericht mutmasslich aus dem Twing und Bann des Niedergerichtsherrn heraus. Diese Funktion lag seit 1295 beim Fürstbistum Konstanz. 

Notarielles Grundstücksgeschäft vor einem Ad-hoc-Gericht

Folgt man der Auffassung von Thomas Weibel im Rechtsquellenband Neuamt von 1996, dann gab es unser Dorfgericht nachweislich seit Spätherbst 1352, also bereits Jahrzehnte vor dem Übergang der Hochgerichtsbarkeit an die Stadt Zürich im 15. Jahrhundert (Pfandsache Grafschaft Kyburg 1424 bzw. Eigentumsübergang Neuamt 1442). Die Anmerkung 3 zu RQNA Nr. 193 hält fest:

«Im Spätmittelalter gab es auch zu Weiach noch keine feste Richterbank. Im Zusammenhang mit einer 1352 vor dem Gericht zu Weiach getätigten Aufgabe eines Hofes ist vermerkt:

Dis beschach ze Wiiach, da ze gegen waren: Joh[ans] Wirch, Stadlers, Cuonrat Wirch, sin bruoder, Peter Meiier von Herdern, Joh[ans] von Stadeln, Joh[ans] Meiier von Wiiach, Cuonrat Meiier, sin bruoder, Lütolt Meiier, Uolrich und ander erber lüten vil.

Den Vorsitz des Gerichtes hatte Cuonrat, der vogt schulthesse ze Keyserstuol, inne (StAZH C II 6 Nr. 769).»

Bei diesem Hof handelt es sich um den sog. Büel-Hof, der einen grossen Teil der damals bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen auf dem Gebiet von Weiach umfasste (vgl. Weiacher Geschichte(n) Nr. 52 und Nr. 54). 

Mit der «Aufgabe» ist nicht gemeint, dass die Bewirtschaftung eingestellt wurde, vielmehr haben die Lehensnehmer dem Lehensherr (hier das Kloster St. Blasien) den Hof gegen Zahlung einer Entschädigung zurückgegeben, sodass dieser ihn neu verleihen konnte bzw. musste.

Quelle

  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 439. [RQNA 193 Anmerkung 3]

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