Samstag, 15. Juli 2023

Uneheliches Kind, obrigkeitlich weggemacht

Das Tauf-, Ehe- und Totenregister war für den Pfarrer eines der wichtigsten Verzeichnisse. Da drin wurde alles notiert, was in seiner Amtsführung standardmässig verlangt wurde. Und das hatte viel mit Sozialkontrolle zu tun. 

Die Bevölkerungsdichte hatte massiv zugenommen, gleichzeitig waren die klimatischen Bedingungen härter geworden, was die natürlichen Ressourcen (landwirtschaftliche Flächen gleichermassen wie Wälder) stark belastete.

Wo man noch im Mittelalter recht locker damit umging, wenn ein Mann und eine Frau ohne Trauschein zusammenlebten, da setzte man ab dem späteren 16. Jahrhundert alles daran, dies zu unterbinden, jedenfalls dann, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erwarten war, dass die beiden für allfällige Kinder nicht sorgen konnten. Uneheliche Kinder wurden deshalb kurzum zum Problem erklärt.

Und in einigen Fällen griffen die staatlichen Autoritäten rabiat durch. Das muss man jedenfalls annehmen, wenn man im eingangs genannten Register einen Eintrag aus dem Jahre 1672 findet, der mutmasslich vom damaligen Amtsinhaber Hans Rudolf Seeholzer vorgenommen wurde (Handschriftenanalyse noch ausstehend).

Wirtschaftlich schwacher Schneisinger als verhinderter Vater

Zu der am 24. September 1672 erfolgten Eheschliessung zwischen Ulrich Näf und Elisabeth Meier heisst es da doch tatsächlich bezüglich der Braut:

«(Hatte zuvor by einem von Schneisingen ein unehelich Kind, ist von Oberk. außgemachet worden.)»

«Oberk.» steht für die Obrigkeit, die in diesem Fall offenbar einen Schwangerschaftsabbruch angeordnet hatte. Der Grund dürfte jedenfalls ein wirtschaftlicher gewesen sein, kein medizinischer.

Nicht vermerkt in der Ehedatenbank des Staatsarchivs (das Kürzel EDB in der Signatur steht dafür) sind allfällige weitere Angaben zu dieser pfarrherrlichen Bemerkung. Wir wissen also nicht, ob die Landvögte der gemeineidgenössischen Untertanenlande Grafschaft Baden, zu der Schneisingen damals gehörte, diesen Schritt angeordnet haben, oder es tatsächlich eine zürcherische Entscheidung war.

Dazu ist allenfalls in Ehegerichtsakten des Zürcher Stadtstaates noch etwas zu finden. Rein vom Namen her könnte Elisabeth Meier nämlich durchaus eine Weiacherin gewesen sein, wobei der Eintrag als Risikovermerk gelten darf. Hätte Näf nicht über genügende Mittel verfügt, dann wäre Pfr. Seeholzer verpflichtet gewesen, sich gegen die Verheiratung zu stellen.

Quelle

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