Donnerstag, 16. November 2023

Spöitz-Verbot wegen den Wallisellern?

Wenn Gemeinden ihre Polizeiorgane zwecks besserer Effektivität und Erhöhung der Interventionsdichte zusammenlegen, wie das im Raum Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Opfikon, Wallisellen unter dem Label Polizeiverbund Hardwald gerade gemacht wird, dann verbindet man das sinnvollerweise damit, eine «gemeinsame, gleichlautende, harmonisierte Polizeiverordnung» zu erlassen.

Das Zitat findet sich heute im «Zürcher Unterländer», der bereits im Titel darauf aufmerksam macht, dass das Spuckverbot vor noch nicht allzulanger Zeit sozusagen out of Wallisellen über die Schweiz gekommen sei.

No spitting, please!

Redaktor Alexander Lanner bringt auch das Anti-Spuck-Gesetz von Singapur aus dem Jahre 1992 aufs Tapet, vor dem die Reisehinweise des Eidg. Aussendepartements warnen. 

Was den hier Schreibenden daran erinnert, wie er 1989 auf Besuch in der damals noch britischen Kronkolonie Hongkong mit Staunen die entsprechenden drakonischen Bussgeld-Androhungen in der U-Bahn zur Kenntnis genommen hat. Das Spuckverbot muss also wie so ein ostasiatischer Käfer auf dem Luftweg zu uns gekommen sein.

Doch Spass beiseite. Der «Unterländer» erwähnt zwar, dass ein solches Verbot auch in Glattfelden und Dielsdorf in Kraft ist, verschweigt seinen Leserinnen und Lesern aber, dass die Weiacher Regelung noch wesentlich schärfer ist als die in unserer östlichen Nachbargemeinde.

In Weiach ist Spucken auch im Wald verboten

Auch in Weiach kann Spöitze seit zwölf Jahren mit 50 CHF bestraft werden: «Das Spucken auf öffentlichem Grund und auf öffentlich zugänglichem Grund ohne Not ist untersagt.» (Art. 30 Abs. 4 PolVo Weiach 2011), derselbe Wortlaut wie in Wallisellen (Art. 50 Abs. 4 PolVo Wallisellen 2007). Das heisst: Es ist nur im eigenen Garten erlaubt. Wenn man beim Spucken im Wald erwischt wird (egal ob Staats-, Gemeindewald oder Privatwald), dann ist die Busse fällig.

Das Verrichten der Notdurft ist übrigens «an anderen als den dafür bestimmten Orten» untersagt. Heisst: nicht nur Wildpinkeln oder -sch...en im Wald ist verboten, das wird auch im eigenen Garten gebüsst (vgl. Art. 31 derselben Polizeiverordnung).

Wasserlassen im Wald ist in Glattfelden explizit nicht verboten, darüber haben sogar die Medien berichtet (vgl. WeiachBlog Nr. 1004, s. unten).

Falls Sie sich vorsehen und wissen wollen, was unsere kommunale Polizeiverordnung sonst noch alles verbietet, dann sollten Sie sich die 22 Seiten sehr genau durchlesen. Der Ortspolizist (Förster Alexander Good) und der Gemeinderat können natürlich durch die Finger sehen, aber wenn ihnen nicht danach ist (und im Falle einer Anzeige mit unwiderlegbaren Beweisen) kann es schon mal ziemlich teuer werden. Denn Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe.

Quellen und Literatur

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