Mittwoch, 24. Dezember 2014

Meyerhofer als Betrüger verurteilt. Schaffhauser wollen Schadenersatz

Am 22. September 1814 hatte der Kleine Rat des Standes Zürich (Regierungsrat) entschieden, den Weiacher Hans Ulrich Meyerhofer nach Schaffhausen auszuliefern. Er sollte dort wegen Betruges vor Gericht gestellt werden (für die Details vgl. WeiachBlog vom 22.9.2014).

Zusammen mit dem Auslieferungsentscheid liess die Zürcher Regierung ihren Schaffhauser Kollegen ausrichten, dass sie über das Urteil gegen Meyerhofer sowie den Ausfertigungsort der zum Betrug benutzten Urkunden informiert zu werden wünsche.

Am 24. Dezember 1814, also heute vor 200 Jahren, war die Antwort der Schaffhauser eingetroffen und wurde im Rat besprochen:

«Die Zuschrift des L. Standes Schaffhausen vom 16ten Decembris, enthaltend die Mittheilung theils des Berichts über den Inquisitions-Prozeß mit dem in Schaffhausen inhaftierten Betrüger Ulrich Meyerhofer von Weyach, theils des unterm 9ten December über denselben ausgefällten Urtheils, – wird in originali dem Herrn Bezirksstatthalter Angst in Regensberg zur Execution des den Kostens- und Schadens-Ersatz betreffenden Theils dieser Sentenz und mit dem Auftrag zugestellt, über die Vollziehung dieses Geschäfts vor Ende des könftigen Monats Jenner dem Kleinen Rath einen umständlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, und mit demselben zugleich die Acten wiederum zurückzusenden. In deßen Gewärtigung bleibt die Antwort an den L. Stand Schaffhausen einstweilen eingestellt.»

Zum oben erwähnten Ausfertigungsort enthält dieser Beschluss keine Angaben. Hingegen wird der Statthalter auf dem Regensberger Schloss damit beauftragt, die Vermögenslage des Hans Ulrich Meyerhofer abzuklären und Vermögensgegenstände zwecks Deckung von Prozesskosten und Schadenersatz sicherzustellen.

Anmerkung: «L.» steht wiederum für «Löblich». Wie man an diesem Protokollauszug sieht, war ausserdem die Bedeutung des Wortes «Sentenz» damals noch eine andere, im Sinne der lateinischen Herkunft ursprünglichere, als heute, wo man darunter nur noch einen «Sinnspruch» versteht. Ein Gerichtsbeschluss eben.

Quelle
  • MM 1.51 RRB 1814/1212. L. Stand Schaffhausen communiciert seine Sentenz über Hs. Ulrich Meyerhofer von Weyach. 24.12.1814
[Veröffentlicht am 30. Dezember 2014]

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