Mittwoch, 12. August 2015

Datierungsverwirrungen - Stilus novus vs. Stilus vetus

Bei der Durchsicht der aktuellen Zugriffe auf WeiachBlog sind mir zwei Zugriffe auf einen Beitrag vom Januar 2010 aufgefallen. Der Artikel handelt von einem Ehrverletzungsprozess vor dem Dorfgericht zu Weyach, der vor rund 400 Jahren verhandelt wurde.

Damals war das reformierte Zürich kalendermässig anders ausgerichtet als die katholisch geprägte Nachbarschaft. Zwischen 1582 und 1700 stützte sich die Zürcher Obrigkeit noch auf den julianischen Kalender, die katholischen Obervögte des Fürstbistums Konstanz datierten ihre Schriftstücke aber bereits mit dem gregorianischen Zeitmass.

Weyach lag an der Schnittstelle zwischen diesen zwei Herrschaftsbereichen. Mit der Hochgerichtsbarkeit gehörte es zu Zürich, mit den niederen Gerichten zum Fürstbischof. Die Weiacher mussten als erste Gerichtsinstanz - anders als alle anderen Einwohner des Neuamts - ihr Dorfgericht anrufen. Für sie war nicht das Amtsgericht der Obervogtei Neuamt zuständig.

Novus oder vetus? Man muss genau hinschauen

So kommt es, dass man bei Gerichtsakten aus Weiach bei der Datierung immer im Hinterkopf haben muss, dass sie fürstbischöflich - und mithin ab 1582 gregorianisch ist.

In der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen (SSRQ) wird man im Band Neuamt in der Datierungszeile daran erinnert. Im Falle des einleitend angesprochenen Prozesses mit folgender Notation: «1612 Mai 9, 17 [St. n.] und 16 [St. v.]».


«St. n.» steht für «Stilus novus», also die Datierung im neuen Stil, d.h. nach dem gregorianischen Kalender. «St. v.» steht dagegen für «Stilus vetus» (ab und zu auch «Stilus antiquus» genannt), der Datierung im alten Stil, also nach julianischem Kalender.

Kreuzfalsch umgesetzt

Im Artikel vom 10. Januar 2010 habe ich die beiden Angaben ärgerlicherweise genau übers Kreuz falsch umgesetzt. Standen doch da bis heute die folgenden Sätze:

«Am 9. Mai 1612 nach julianischem Kalender fand vor dem Dorfgericht zu Weiach ...», «Am 17. Mai 1612 tagte das Dorfgericht erneut ...», sowie «Ende Mai 1612 (genau: am 16. Mai nach gregorianischer Zeitrechnung) sahen die Räte der Stadt Zürich ...»

Wenn man weiss, dass 1582 der gregorianische Kalender dadurch eingeführt wurde, dass 10 Tage ausgelassen wurden (auf den 4. Oktober folgte der 15. Oktober), dann merkt man sofort, dass besonders der letzte Satz absoluter Blödsinn ist. Umgekehrt wird ein Schuh draus.

Seit heute ist der Fehler direkt im Artikel korrigiert: Selbstbefriedigung an einem Weidenbaum?; WeiachBlog Nr. 738.

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