Donnerstag, 13. Februar 2020

Brandgefährliches Garnsechten

Wenn Sie sich in Bülach etwas auskennen, dann ist Ihnen der Gewässername «Sechtbach» sicher schon aufgefallen. Was es mit dem im Kanton Zürich und der Ostschweiz geläufigen Begriff «sechten» auf sich hat, das erklärt der Bülacher Ortshistoriker Peter Bertschinger in seinem Flurnamenbuch:

«Ein Sechthaus war früher ein Waschhaus: Kochendes Wasser wurde auf Buchenasche geleert, woraus eine Lauge entstand, mit welcher die Wäsche (hier im Stadtbach) gewaschen wurde, vgl. Beschreibung durch Kuno Moser im Neujahrsblatt 1999, S. 63f. Sechten heisst somit eine Flüssigkeit durch ein Tuch oder Sieb durchlaufen lassen. Gesechtet wurde auch das Garn bevor es zum Weber gelangte. Es wurde in einer mit Asche durchmischten Lauge gewaschen (Garnwäsche). Wegen Brandgefahr fand dies ausserhalb der Häuser bzw. Stadtmauer statt.» (Bertschinger 2012 – S. 88, vgl. Quellen und Literatur unten)

Bertschinger verweist in diesem Sechtbach-Eintrag u.a. auch auf die Dissertation von Thomas Meier aus dem Jahre 1986. Meier schreibt zu diesem Thema:

«Bevor das Garn zum Weber gelangte, wurde es "gesechtet", d.h. in einer Aschen- und eventuell mit Leim durchmischten Lauge gewaschen. Wegen Brandgefahr war diese "Garnwäsche" im Haus ebenfalls verboten [Fn-21].» (Meier 1986 – S. 372).

Fussnote 21 lautet: «Vgl. B VII 42.6 (22.3.[17]03: "keine wöschen in Heüseren machen noch in dem Dorf das retschen gestatten"; 42.8 (18.8.[17]18); vgl. auch B VII 31.16 (8.4.[17]77: Brandausbruch infolge verbotenen Sechtens im Haus!).»

Obrigkeitlich verboten – und doch immer wieder gemacht

Hinter den beiden erstgenannten Signaturangaben verbergen sich Weiacher Entscheide. StAZH B VII 42.6 ist das fürstbischöflich-konstanzische Gerichtsprotokoll des Dorfgerichts Weiach für November 1697 bis Februar 1709. Die Signatur StAZH B VII 42.8 umfasst den Zeitraum Dezember 1717 bis Juni 1732. Bei StAZH B VII 31.16 handelt es sich um das Verhandlungsprotokoll der Landvogtei Regensberg von 1771 bis 1783.

Sowohl die hohe Obrigkeit (der Stadtstaat Zürich), wie auch die niederen Gerichtsherren (für Weiach: das Fürstbistum Konstanz) haben das Waschen und Sechten in Wohnhäusern verboten.

Schon im 17. Jahrhundert hat der fürstbischöfliche Obervogt, der im Schloss Rötteln am nördlichen Rheinufer bei Kaiserstuhl residierte, nachweislich versucht, das Problem in den Griff zu bekommen. Im Rechtsquellenband Neuamt findet man die Satzungen und Ordnungen, die den in Weiach am sogenannten Jahrgericht Anwesenden Jahr für Jahr vorgelesen wurden, so am 13. Mai 1670 die nachstehende Weisung:

«6. Jst dem dorffmeier undt geschwornen überlasßen worden, einige anstalth undt ordnung wegen desß weidtgangß, egerten, hagens, holzens, abtheilung der wasser khörj, waschen, versorgung deß feüwres, öfen, caminen undt anderm mehr, waß zue erhaltung dess gemeinen nutzens nothwendig ist oder sein mag, jedoch alles auff ratification undt güetheissen g[nädiger] obrigkheit zue machen etc.» (StAZH B VII 42.3 S. 30 f.; RQNA Nr. 193c Bemerkungen 1 – S. 436)

Der Obervogt überliess es also den Gemeinderäten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, behielt sich aber ein Vetorecht vor. Etwa ein halbes Jahrhundert später, «den 18ten augustj 1718», waren die am Jahrgericht verlesenen Anweisungen «under jhro gestreng herren obervogt che[v]allier von Schnorpff» (dem aus der Aristokratie der Stadt Baden im Aargau stammenden damaligen fürstbischöflichen Obervogt) schon wesentlich konkreter:

«Wirdt allßo denen geschwornen richtern und sambtlicher gemaindt vor gehalten und à 9 lib. straff verbotten:  [1.] Erstlich daß mann keine wöschen in denen haüseren machen solle.»
(RQNA Nr. 193c – S. 434-435)

Dennoch kam es immer wieder zu Bränden, die auf genau diese Tätigkeit zurückgeführt werden konnten – auch zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Zu den Ursachen kommen wir im Abschnitt Gemeindewaschhäuser sind nicht Standard.

Die Brandassekuranz-Kommission wird eingeschaltet

Seit 1808 gab es im Kanton Zürich der Mediationszeit (1803-1814) ein Gesetz, das die Gebäudeversicherung gegen Brandschäden auf staatlicher Ebene regelte und für obligatorisch erklärte. Damit wurde der Grundstein für eine höchst erfolgreiche Kooperation zwischen einem Monopol-Versicherungsträger, der Brandschutzinspektion sowie dem kommunalen Feuerwehrwesen gelegt (vgl. die drei Bereiche auf der GVZ-Website).

1810 kam es in Weiach zu mindestens zwei Grossbränden. Einer ereignete sich Mitte März, ein weiterer Mitte November. Und beide Fälle fanden ihren Niederschlag in den Protokollen des Zürcher Regierungsrats (vgl. für den letzteren: Bukjogglis verlieren ihre irdischen Güter, November 1810. WeiachBlog Nr. 1358 v. 1. Januar 2018).

In diesem Beitrag steht nun das Brandunglück zu Weyach vom 16. März 1810 im Zentrum. Dem Regierungsratsprotokoll vom 22. März 1810 ist zu entnehmen:

«Die von Herren Bezirksstatthalter Angst mit seiner Zuschrift vom 18ten d. M. eingekommene vorläufige, sehr bedauerliche Anzeige, von einem, Freytags den 16ten d. M. in dem Haus des Heinrich Bersinger, Keßler-Hansen zu Weyach, entstandenen Brandunglük, in Folge deßen zwey Häuser abgebrannt sind, – wird in Gewärtigung des dießfälligen umständlicheren Berichts der Brand-Aßecuranz-Commißion, – ad acta gelegt.» (StAZH MM 1.32 RRB 1810/0338, Original: S. 121)

Die Kantonsverwaltung arbeitet auch am Wochenende

Bezirksstatthalter Angst hat also am Wochenende gearbeitet. Er war wohl am Samstag in Weiach und hat am Sonntag seinen Bericht abgeschickt, der bereits am Donnerstag darauf im Regierungsrat behandelt wurde. Auch die oben genannte Commißion arbeitete sehr schnell. Am darauffolgenden Montag (!), dem 26. März, also nur zehn Tage nach dem Brand, lag bereits der Bericht an den Regierungsrat vor (Antrag der Brand-Aßecuranz-Commißion, wegen des gefährlichen Garnsechtens in Privathäuseren), der beim Adressaten wiederum drei Tage später, am 29. März 1810 traktandiert und behandelt wurde:

«Da, laut dem Berichte der Brand-Aßecuranz-Commißion vom 26sten dieß, die am 16ten dieß zu Weyach in Flamme gerathenen Gebäude, nämlich No 72. für fl. 800. gewerthet, – ein Wohnhaus sammt Scheune und Bestallung, dem Heinrich Bersinger und Jörg Baumgartner von Weyach zugehörend; und No 73. für fl. 500. gewerthet, das Eigenthumm von Heinrich Meyer, Ludis, jünger, von da, – ganz eingeäscheret sind, – so wird die Brandaßecuranz-Commißion den genannten Eigenthümmeren ihren Schaden nach den vorerwähnten ganzen Schatzungen vergüten, und die Finanzcommißion wird begwältiget, jeder der drey brandbeschädigten Haushaltungen die Obrigkeitliche Brandsteuer an Frucht und Geld abzureichen.

Sowie zu Glattfelden wird auch hier die Entstehung des Brandes dem Sechten von Garn zugeschrieben, welches die Frau des Heinrich Bersinger vornahm, und wobey ein Träm [Balken] in der Mauer sich entzündet haben muß, den brandbeschädigten Eigenthümmeren aber nichts zur Last gelegt werden kann.

Indeßen lehrt auch dieses bedauerliche Ereigniß, wie gefährlich das Garnsechten in den Privathäuseren sey, und wie nöthig es wäre, daß die Polizeyverordnungen, in Folge welcher selbiges in besonderen, gemeinschaftlichen Waschhäuseren vorgenohmen werden sollte, nicht nur da, wo sie wirklich existieren, streng gehandhabet, sondern daß sie auch überall eingeführt würden; weßwegen dieser Gegenstand, nach dem sorgfältigen Antrag der Brand-Aßecuranz-Commißion, der Justiz- und Polizey-Commißion zu sorgfältiger Berathung überwiesen wird.

Gegenwärtiger Beschluß wird der Justiz- und Polizey-Commißion, der Brandaßecuranz-Commißion, unter Verdankung ihres Berichts und Gutachtens, und dem Herren Bezirksstatthalter Angst zugestellt.» (StAZH MM 1.32 RRB 1810/0366, Original: S. 148-150)

Gemeindewaschhäuser sind nicht Standard

Den Eigentümern könne nichts zur Last gelegt werden, schreibt die Comission. Dass Heinrich Bersinger seiner Frau nicht verboten hat, im Haus Garn zu sechten, also auch nicht. Das kontrastiert seltsam mit den Vorschriften aus dem 18. Jahrhundert, wonach ebendies Jahr für Jahr strafbewehrt verboten wurde.

Die Erklärung findet man in den Dorfgerichtsprotokollen zum 21. August 1775, wo (anlässlich des Jahrgerichts) den Richtern und der ganzen Gemeinde «folgende puncten vorgeleßen und à 9 lib. buß zu halten eingebotten» wurden:

«16. Die weiber sollen keine wöschen in den haüßeren machen [Fn-d], den hanff oder werch nicht in öfen dörren und nicht im dorff retschen.» (StAZH B VII 42.12, Heft Nr. 590 fol. 1 und 2; RQNA Nr. 193c, Bemerkungen 3, S. 437)

Die Fussnote d gibt eine Randnotiz wieder: «NB. haben keine wöschhäuser.» (RQNA Nr. 193 – S. 439)

Irgendwo muss man ja waschen können und wenn in einer Gemeinde zu wenige öffentliche Waschhäuser zur Verfügung stehen, dann kann man diesen Umstand einem einfachen Bürger auch nicht zum persönlichen Vorwurf machen.

So ist denn auch die gewundene Forderung der Brandassekuranz-Kommission zu verstehen. Sie verlangt nichts weniger, als dass eine ausreichende Anzahl an Gemeindewaschhäusern überall zum Standard werden müsse.

In Weiach gab es offenbar zu wenige Waschhäuser

Nun ist es ja keineswegs so, dass es in Weyach damals keine solchen Gebäude gegeben hätte. Sowohl Private wie auch der Staat (Pfarrhaus) und die Gemeinde hatten Waschhäuser in Betrieb. Zwei noch heute stehende Gebäude sind (nach mit Vorsicht zu geniessenden Angaben der kantonalen Gebäudeversicherung) sogar schon im 18. Jahrhundert erstellt worden, so das Gemeindewaschhaus im Büel vis-à-vis des Friedhofs (Assek-Nr. 238; gemäss GVZ von 1764) und das Gemeindewaschhaus im Oberdorf (Assek-Nr. 278; gemäss GVZ von 1783; vor kurzem an Private verkauft).

In den ärmeren Wohngegenden – namentlich der Chälen – dürfte es hingegen nicht nur 1775, sondern auch noch 1810 an Waschhäusern gemangelt haben, was die Nachsicht der Kommission erklären würde.

Von den Waschhäuschen in der Chälen ist dem Autoren dieser Zeilen punkto Erstellungsjahren gar nichts bekannt. Zollinger erwähnt in einer seiner Jahreschroniken lediglich den Abbruch derselben in den frühen 1960er-Jahren. Eines davon war das Waschhaus untere Chälen (Assek-Nr. 464 n. System 1955), das vor dem Haus Chälenstr. 6 an der Einmündung Riemlistrasse stand. Es trug ursprünglich die Assekuranznummer 48C (vgl. WeiachBlog Nr. 1137 v. 12. Mai 2013).

Abgebrannte Häuser standen in der Chälen

Der Weiacher Gebäudenummernkonkordanz kann entnommen werden, dass die Nr. 72 in Chälen, die Nr. 73 hingegen auf dem Höhberg stand. Wie passt das mit dem Brandereignis zusammen?

Bei Nr. 72 steht interessanterweise nichts davon im ältesten Lagerbuch der Brandassekuranz, dass das Gebäude 1810 abgebrannt sei.

Bei Nr. 73 hingegen wird der Brand von 1810 erwähnt. Dann folgt eine durchgezogene Linie und darunter ein Neueintrag mit der Bezeichnung Im Homberg und anderem Eigentümer. Da es damals zwei Höhberg (oder eben Homberg) gab, einen beim Stocki und einen an der heutigen Bergstrasse, stellt sich die Frage, um welchen Standort es sich hier handelt. Die Nummernkonkordanzen zeigen, dass die Nr. 73 im Jahre 1895 zur Nr. 167 wurde und es ab 1955 dafür keine Entsprechung mehr gibt. Die Nr. 166 (nach System 1895) ist das Wohnhaus des heutigen Höbrig-Hofs (Assek-Nr. 80 nach System 1955). Demzufolge wurde die Nr. 73 also in relativer Nähe zur Chälen wiederverwendet.

Es ist wahrscheinlich so, dass das Gebäude von Heinrich Meyer Ludis jünger nicht wieder aufgebaut wurde, jedenfalls nicht mit der Nummer 73.

Ein Waschhausrecht für jede Familie?

Wie ging es nun weiter? Hat der Kanton mit dem Brandschutz Ernst gemacht? Wir erinnern uns, dass der Kleine Rat am 29. März beschlossen hatte, den Antrag auf eine Art Waschhaus-Obligatorium der Justiz- und Polizey-Commißion zu sorgfältiger Berathung zu überweisen. Diese nahm sich dann auch einige Monate Zeit, was kaum verwundert, denn die Baukosten für eine solch effektive Brandschutzmassnahme sind natürlich exorbitant.

Was dann am 30. Oktober 1810 beschlossen wurde, hat mehr mit Realpolitik in Zeiten real leerer Kassen zu tun als mit einem Subventionsprogramm für den Bau von Gemeindewaschhäusern:

«Bey den zum Bedauern der Regierung im Lauf dieses Jahres sich gezeigten vielen Brandunglücken, hat es sich ergeben, daß die Entstehung mehrerer dieser Feuersbrünste hauptsächlich dem schlechten Zustande der Feuerstätte und dem Waschen und Sechten von Garn in Privathäusern zuzuschreiben war. Die Regierung findet sich dadurch veranlaßet, den sämmtlichen Bezirks- und Unterstatthaltern aufzutragen, successiv Ausschüsse von allen Gemeindräthen ihrer respectiven Bezirksabtheilungen vor sich zu bescheiden, sie auf die schrecklichen Gefahren der Außerachtlassung der nöthigen Feuerpolizey aufmerksam zu machen, und ihnen zu Handen der Gemeindräthe ernstlich und bey ihrer persönlichen Verantwortlichkeit anzubefehlen, daß sie jährlich zwey Mahl die genaueste Visitation aller Feuerstätte in dem Umfange ihrer respectiven Gemeinden vornehmen, und in der Zwischenzeit sorgfältig darauf wachen, daß alles daran mangelhaft befundene ordentlich verbessert und in gehörigen Stand gesetzt werde, vorzüglich aber, daß sie genau darauf halten, daß in solchen Häusern, wo die Küchen, Rauchfänge, Aschenbehälter u. d. gl. nicht in ganz guter Ordnung sind, oder sonst nicht sicher gestellt werden können, durchaus weder Waschen noch Garnsechten gehalten, sondern Bedacht darauf genohmen werde, daß solche nur an sichern oder eigens dazu eingerichteten Orten vorgenohmen werden.» (StAZH OS AF 4 (S. 405-406))

Fazit: Die Obrigkeit hat das Problem erkannt und einen sinnvollen Lösungsweg skizziert. Dann aber doch die seit Jahrhunderten geübte Praxis wieder ausgegraben: Die Gemeinderäte sollen es richten. Und wenigstens dafür sorgen, dass bei schadhaften Installationen zum Garnsechten auf ein Waschhaus ausgewichen werde. Der Bau von Waschhäusern war und blieb Gemeindeangelegenheit. Und wo das Geld fehlte, da fehlten dann halt auch die öffentlichen Waschhäuser.

Quellen und Literatur
  • Brandunglück zu Weyach. 22. März 1810. Protokoll des Kleinen Rats des Kantons Zürich. Signatur: StAZH MM 1.32 RRB 1810/0338
  • Brand zu Weyach. Antrag der Brand-Aßecuranz-Commißion, wegen des gefährlichen Garnsechtens in Privathäuseren. 29. März 1810. StAZH MM 1.32 RRB 1810/0366
  • Circulare an alle Bezirks- und Unterstatthalter vom 30sten Octobris 1810, wegen der Feuerpolizey überhaupt, und wegen dem Waschen und Garnsechten insbesondere. 30. Oktober 1810. In: Officielle Sammlung der von dem Grossen Rathe des Cantons Zürich gegebenen Gesetze und gemachten Verordnungen, und der von dem Kleinen Rath emanierten allgemeinen Landes- und Polizey-Verordnungen. Band 4. Signatur: StAZH OS AF 4 (S. 405-406)
  • Meier, Th.: Handwerk, Hauswerk, Heimarbeit. Nichtagrarische Tätigkeiten und Erwerbsformen in einem traditionellen Ackerbaugebiet des 18. Jahrhunderts (Zürcher Unterland). Zürich 1986 – S. 372. (PDF, 36.3 MB)
  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil. Rechte der Landschaft. Erster Band. Das Neuamt. Aarau 1996 – Nr. 193 Dorfgericht. (Links auf das Digitalisat im Lauftext)
  • Brandenberger, U.: Gebäudenummernkonkordanz der Gemeinde Weiach: 1809–1895–1955–1992. Elektronisches Spreadsheet. Unveröffentlicht. Weiach/Trub 2002ff.
  • Bertschinger, P.: Bülach und seine Flurnamen. Flur- und Strassennamen der Gemeinde Bülach Stand Herbst 2012. Neujahrsblatt Nr. 45 der Lesegesellschaft Bülach – S. 87-88.

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