«Die Baubehörde verweigert den Dachaufbau einer grossflächigen Solaranlage in der Kernzone, da sie sich im Widerspruch zu Art. 9, Abs. 9, der Bau- und Zonenordnung BZO nicht gut in die bestehende Dachlandschaft einfügt.»
Aha. Und Amen.
Wer im Dorfkern wohnt, hat also Pech. Sein Solaranlagen-Projekt darf nicht das Missfallen der Baugewaltigen erregen. Sonst geht der Daumen nach unten.
Natürlich müsste man nun wissen, nach welchen Kriterien der verantwortliche Gemeinderat da vorgeht. Nach der Methode «Handgelenk mal eigenes Gutdünken»? Und weiter würde interessieren: Wäre die «grossflächige» Anlage ausserhalb der Kernzone bewilligt worden?
Empfundene Willkür schreckt Bauherren ab
Und noch wichtiger ist die Frage: Wird das Gesuch einfach abgeschmettert, ohne jeden Kommentar? Oder erhält der Antragsteller wenigstens mitgeteilt, wie er es bewilligt bekommen könnte? Geht es also mehr ums Ermöglichen als ums Verhindern?
Dieser formaljuristisch zwar wohl korrekte, aber ziemlich unglücklich kommunizierte Entscheid hat vor allem eine Wirkung: Andere Bauherren resignieren von vornherein, versuchen es gar nicht erst - und viele Möglichkeiten zu autarker Energieversorgung werden verschenkt - und das im 21. Jahrhundert.
Die Dachlandschaft des ehemaligen Bauerndorfs ist gerettet. Und die Erdölvereinigung applaudiert.
Quelle
- Gemeinderat. Bauwesen. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, Mai 2008 - S. 4.
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