Donnerstag, 5. Mai 2011

Wildpinkeln und Spucken verboten - auch im Wald!

Mit der neuen Polizeiverordnung der Gemeinde Weiach (vgl. den Hinweis auf den Entwurf im WeiachBlog von gestern) soll rigoros die Schraube angezogen werden.

Die Gemeindepolizeibehörde will ein griffiges Mittel in die Hand bekommen, um bei Bedarf durchgreifen zu können. Und das ganz nach dem Muster der Nachbarn. Konkret, dem Vorbild der Nachbargemeinde Glattfelden:

«1 Das Verrichten der Notdurft auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort ist verboten.
2 Das Spucken auf öffentlichem Grund im Siedlungsgebiet ohne Not ist verboten.
» (Art. 33 PolVo Glattfelden: Notdurft, Spucken)

Verbot soll nicht nur im Siedlungsgebiet gelten

Die Weiacher Version gibt noch eins drauf, indem sie die beiden Absätze des Glattfelder Artikel 33 massiv verschärft.

«Das Spucken auf öffentlichem Grund und auf öffentlich zugänglichem Grund ohne Not ist untersagt.» (Art. 30 Abs. 4 PolVo-E Weiach)

Die Notdurft erhält in Weiach gar einen eigenen Artikel:

«Das Verrichten der Notdurft an anderen als den dafür bestimmten Orten ist untersagt.» (Art. 31 PolVo-E Weiach)

In Weiach soll also künftig wildes Spucken, Pinkeln und Scheissen (man entschuldige die derbe Wortwahl) weitgehend untersagt sein.

Das alles darf man künftig auch im Wald nicht mehr. Egal ob nun Gemeindewald oder Privatwald, denn letzterer ist gemäss Gesetz öffentlich zugänglich. Das Verrichten der Notdurft wäre nur noch auf einem mit Toilette und Lavabo ausgerüsteten WC erlaubt. Spucken dürfte man allenfalls noch im eigenen Garten.

In Glattfelden nicht durchgekommen

Ob der Gemeinderat damit an der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2011 durchkommt, wird sich weisen. Die Glattfelder wollten den Geltungsbereich nicht so weit fassen wie ihr Gemeinderat. Das berichtete der Tages-Anzeiger am 1. April 2010 (kein Aprilscherz!):

«Leicht geändert wurde jedoch die Formulierung: Anstatt «auf öffentlichem und öffentlich zugänglichem Grund» wird Spucken und Verrichten der Notdurft nun «auf öffentlichem und öffentlich einsehbarem Grund» verboten. «Sonst dürfte niemand mehr im Wald hinter einen Baum pinkeln», begründete Sicherheitsvorsteher Thomas Steiner (SP) die Änderung und löste damit Heiterkeit aus.»

Eine Formulierung wie im Zurzibiet?

In Glattfelden hat man darum die weniger weit gehende Formulierung in Kraft gesetzt, wie sie auch im Zurzibiet gilt:

«Es ist untersagt, auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort die Notdurft zu verrichten.» (§ 27 PolRegl Zurzibiet: Verrichten der Notdurft)

Damit ist implizit auch gleich der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses eingeschlossen - und nicht nur die Förderung der Hygiene, wie sie in § 1 der kantonalen Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 20. März 1967 als Gemeindeaufgabe definiert wird.

Am 26. Mai 2011, 19.30h, findet im Gemeindesaal Weiach ein Informationsabend statt: Thema ist u.a. die neue Polizeiverordnung. Es wird interessant sein zu verfolgen, welche Argumente unser Gemeinderat für seine harte Linie vorbringt - und was die Weiacher davon halten.

Quelle

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