Paintball auf öffentlichem Grund verboten
Wenn man dem oben verlinkten Wikipedia-Artikel folgt, dann ist Paintball im Kanton Zürich schon seit 2 Jahren nicht mehr bewilligungsfähig. Die Gemeinde würde also in diesem Fall lediglich die Rechtsauffassung der übergeordneten Behörden nachvollziehen.
Art. 19 PolVo-E Weiach: Schiessen
«1 Hantieren und Schiessen mit Schusswaffen jeglicher Art, auch mit so genannten Soft-Guns, Paint-Ball-Waffen und waffenähnlichen Attrappen ist auf öffentlichem Grund verboten.
2 Schiessübungen mit Pulvermunition, mit Armbrust und Sportpfeilbogen dürfen nur in Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind, durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
3 Luft- und Gasdruckwaffen dürfen nur auf Privatgrund verwendet werden und nur, wenn eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen Pflichten, die Jagd und die Tätigkeit der Polizeiorgane.»
Missverständnisse vermeiden
Der Sinn der Bestimmungen in Absatz 1 ist klar. Es soll vermieden werden, dass Unbeteiligte erschreckt werden. Und dass die uniformierte Polizei von Dritten fälschlicherweise auf Platz gerufen wird.
Deshalb stehen die Bestimmungen über Waffen und das Schiessen auch unter dem Titel «III. Schutz der Personen sowie der öffentlichen Sicherheit». Der Grundsatz von Art. 18 lit. a ist klar:
«Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gestört werden. Es ist insbesondere verboten: a) Personen zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden;».
Dass die präzisierende Bestimmung bezüglich Waffenattrappen in Art. 19 Abs. 1 aufgenommen wurde, zeigt deutlich, wie stark mittlerweile der negative Einfluss der Agglomeration Zürich mit all ihren Sicherheitsproblemen geworden ist.
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