Sonntag, 20. Mai 2007

Ein Schilderwald markiert die Grenze

Seit bald zehn Jahren gilt auf dem Gemeindegebiet von Weiach auf allen Flurwegen durch Wälder und Felder generell ein Fahrverbot für motorbetriebene Gefährte. Einzige Ausnahme: Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr.

Für Velofahrer gilt das selbstverständlich nicht. Zum weitgehend abgasfreien Biken sind also unsere Waldstrassen geradezu ideal.

Eine Art Grenzsteinersatz

Im Frühling 1998 wurden die Schilder aufgestellt (Beispiel s. unten). Viele von ihnen stehen direkt an der Gemeindegrenze.

Ja, man kann sogar anhand dieser Tafeln recht genau feststellen, wo Weiach anfängt, was anhand von meist mit Grünzeug überwucherten Grenzsteinen ein ziemlich schwieriges Unterfangen ist.

Diese Tafel hier steht an der Kantonsgrenze im Äusseren Hasli, und das Bild wurde mit Blickrichtung Dorf aufgenommen.

Der Text im unteren Teil der Tafel lautet: «Verbot. Gemäss richterlicher Verfügung vom 11. Nov. 1997, wird Unberechtigten das Befahren der Genossenschaftswege mit Autos, Motorrädern und Mofas, unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.- untersagt. Weiach, 27. März 1998. Der Gemeindeammann.»

Vor dieser grossen Aktion gab es nur vereinzelt Verbotstafeln auf grösseren Strässchen, wie z.B. diese hier auf der Büechlihaustrasse Richtung Fürstenhalde und Winzeln/Stein.

[Veröffentlicht am 1.6.07]

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Hallo Weiachblog. Der Tafelwald ist eine skurile Erscheinung. Ist aber Tatsache. Gemäss eidg. Forstgesetz ist das Befahren von Wald und Flurwegen mit Motorfahrzeugen verboten. Da das Fahrverbot aber nicht gemäss SVG geahndet werden kann, müssen sämtliche Fahrverbote und deren Aussnahmen beim Einzelrichter beantragt werden. Nur so können Fehlbare zur Anzeige gebracht werden. Solche "Schlauheiten" gibt es noch einige in der CH-Gesetzgebung.

Wiachiana-Verlag hat gesagt…

Hoi SG Weiach. Danke für die Info. Mit dem eidg. Forstgesetz meinst Du wohl das Waldgesetz (WaG).

Dort steht in Art. 15 Abs. 1 tatsächlich: «Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.»

Dann gibt es etliche Ausnahmen für Militär sowie öffentliche Aufgaben. Und letztlich gilt die Kantonshoheit: «Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.» (Abs. 2)

Der Gesetzgeber (d.h. die Bundesversammlung) wollte also diese kantonale Vielfalt ausdrücklich. Und deshalb müssen auch die Kantone, d.h. dann letztlich bei uns im Kanton Zürich die Bezirksgerichte Verbote aussprechen und die Gemeindeammänner als ihre erfüllenden Organe Tafeln aufstellen lassen.

In Abs. 3 des Art. 15 WaG steht auch etwas über den Schilderwald und mögliche Verschärfungen: «Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden.»

Ob man nun in einem Kanton via kantonales Forstgesetz ein generelles Fahrverbot für Nichtbefugte erlassen könnte oder nicht, das ist mir auch nicht klar.