Wie hoch die Strafandrohung im kantonalzürcherischen Strafgesetzbuch angesetzt wurde, wäre noch zu eruieren. Die Grenze für einen Fall ersten Grades scheint vor rund 140 Jahren jedenfalls bei rund 100 Franken gelegen zu haben.
«Dem Jakob Schenkel von Weiach, Metzgerknecht, 25 Jahre alt, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort hierorts nicht bekannt ist, wird anmit auf diesem Wege zur Kenntniß gebracht, daß er durch Urtheil des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. Brachmonat d. J. der Unterschlagung ersten Grades im Betrage von 51 Frkn. 10 Rp. schuldig erklärt und zu einer einmonatlichen Gefängnißstrafe und zu Tragung der Kosten verurtheilt wurde. Gegen dieses Urtheil steht ihm das Mittel der Appellation innerhalb 10 Tagen vom Tage der Publikation an offen.
Horgen, den 14. Heumonat 1868.
Im Namen des Bezirksgerichtes:
Der Gerichtsschreiber,
V. Hauser.»
Quelle
- Amtsblatt des Kantons Zürich, 1868, S. 1496, Nr. 39
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