Montag, 5. April 2010

Ehe vor dem Bezirksgericht geschlossen

Weiacher Ehen werden heutzutage vor dem Zivilstandsbeamten in Bülach besiegelt. Vor Gericht wird meist nur noch über deren Ende und die finanziellen Folgen der gescheiterten Verbindung entschieden.

Dass Richter vor 150 Jahren durchaus auch dafür vorgesehen waren, eine Ziviltrauung durchzuführen, dies kann man dem «Amtsblatt des Kantons Zürich» von 1859 entnehmen:

«Rudolf Meierhofer von Weiach, wohnhaft in Tößriedern, und Regina Berchtold von Tößriedern, Kirchgemeinde Eglisau, haben sich die Ehe versprochen und verlangen, daß diese Ehe im Sinne des § 110 des privatrechtlichen Gesetzbuches vor hiesigem Bezirksgerichte vollzogen werde. Allfällige Einsprachen gegen diese Ehe sind binnen zehn Tagen von heute an bei der unterzeichneten Stelle schriftlich anzumelden.

Bülach, den 22. Heumonat 1859.
Der Bezirksgerichtsvizepräsident:
F. Meier
»

Quelle
  • Amtsblatt Kanton Zürich, 1859, S. 829, Nr. 26

Nachtrag vom 20. April 2011

Das Privatrechtliche Gesetzbuch für den Kanton Zürich, Ausgabe 1856, gibt den oben erwähnten Paragraphen wie folgt wieder:

«§ 110. Wenn die beiden Verlobten dem Bezirksgerichtspräsidenten zu Protokoll eröffnen, daß sie zwar eine ächte Ehe einzugehen wünschen, aber aus ernsten religiösen Gründen sich der kirchlichen Form der Trauung nicht unterziehen können, so ordnet der Gerichtspräsident die geeignete öffentliche Bekanntmachung an, welche die Stelle des Aufgebotes vertritt. Sind im Uebrigen keine Behinderungsgründe gegen eine Ehe dieser Personen vorhanden, so wird dieselbe durch eine feierliche Erklärung der ehelichen Gesinnung vor Bezirksgericht vollzogen. Der Bezirksgerichtspräsident sorgt dafür, daß von solchen Ehen sowohl in dem Pfarrbuche der Heimatsgemeinde der Ehegatten Vormerkung genommen als dem Gemeindrathe ihres Heimatsortes davon Kenntniß gegeben werde.»

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