Freitag, 19. Februar 2010

Streit um ein Bett landet vor Gericht

Das Amtsblatt des Kantons Zürich erscheint heuer bereits im 177. Jahrgang. Mit anderen Worten: seit 1834 werden Verlautbarungen des Staates über diese Publikationsschiene bekannt gemacht.

Auch die Bezirksgerichte bedien(t)en sich dieses Informationsmediums. Vor allem dann, wenn den Beklagten die Dokumente nicht auf ordentlichem Weg zugestellt werden können - da diese sich an einem dem Gericht unbekannten Ort aufhalten.

Abwesender Kläger...

So wie der Weiacher Christoph Meier im Sommer 1866. Da wurde unter der Rubrik «Vermischte Bekanntmachungen» der Entscheid über seine heute etwas seltsam anmutende Klage veröffentlicht:

«21. Das Bezirksgericht Regensberg hat in Sachen des Christoph Meier von Weiach, Klägers, dato unbekannt abwesend, gegen Johannes Hauser in Weiach, als Vogt der Kinder erster Ehe des Rudolf Baumgartner, Schuster, Pfeifers, daselbst, Beklagte, betreffend Vindikation, über die Rechtsfrage:

Ob die Eigenthumsansprache des Klägers im Konkurse des Vaters der Beklagten an ein Bett mit Bettstatt, Decke, Unterbett und Pfulmen begründet sei?

mit Einmuth erkennt:

1. Es sei die Eigenthumsansprache des Klägers abgewiesen.
2. Habe derselbe die Kosten zu tragen.
3. Sei das Urtheil den Parteien, dem Kläger durch das Amtsblatt und den Lägernboten mitzutheilen, mit der Anzeige, daß ihm die Appellationsfrist vom Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt zu laufen beginne.

Regensberg, den 25. Augstmonat 1866.
Im Namen des Bezirksgerichtes
Der Gerichtsschreiber,
Bucher.
»

Das Bett gehört weiterhin den Erben

Mit dem Fachbegriff «Vindikation» wird der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegenüber dem nichtberechtigten Besitzer einer Sache bezeichnet. Was der Kläger Meier vorgebracht hat, um seinen Anspruch gegenüber den unter Vormundschaft gestellten Kindern Baumgartners zu beweisen, könnte man allenfalls dem Gerichtsprotokoll entnehmen.

Quelle
  • Amtsblatt des Kantons Zürich, 1866, S. 1968

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