Das Amtsblatt des Kantons Zürich ist eine Fundgrube. Vor allem den Publikationen längst vergangener Tage kann man entnehmen, dass einige der damaligen Probleme den heutigen doch zumindest sehr ähneln. Zum Beispiel beim Streit um die Frage, wer den im Falle eines unehelich geborenen Kindes den sogenannten «Versorgerschaden» zu tragen hat.
Mutmasslicher Vater abwesend
Wo der Vater nicht greifbar war, da griff man zum Mittel der «Ediktalladung»:
«Heinrich Weidmann von Lufingen, zuletzt wohnhaft gewesen in Rorbas, gegenwärtig unbekannt abwesend, wird anmit aufgefordert, Dienstag den 29. dieß, Vormittags 9 Uhr, auf hiesigem Rathhause vor Bezirksgericht zur Schlußverhandlung in dem von Katharina Meierhofer von Weiach gegen ihn angehobenen Vaterschaftsprozesse zu erscheinen, unter der Androhung, daß sonst dennoch die Eidesleistung vorgenommen und das Urtheil ausgefällt würde.
Bülach, den 22. Christmonat 1868.
Im Namen des Bezirksgerichtes:
Der Gerichtsschreiber,
H. Schurter.»
In diesem Rechtsstreit standen sich nicht nur Weidmann und Meierhofer, Vater und Mutter des nicht genannten Kindes gegenüber. Die Kontrahenten im Hintergrund waren die Sozialbehörden von Lufingen bzw. Weiach. Genannt wurde sie damals Armengemeinde und deren Vorsitzende waren in der Regel die Pfarrer der jeweiligen Gemeinde.
Weitere Archivarbeit nötig
Auch in diesem Fall dürfte mit Haken und Ösen um die Schuldfrage gestritten worden sein. Denn davon hing im Wesentlichen ab, welches Gemeindegut für den Versorgerschaden (sprich: die durch das Kind in den nächsten Jahren auflaufenden Kosten) geradezustehen habe.
Wie der Fall ausging müsste man den Protokollen des Bezirksgerichts Bülach entnehmen können. Sollte der Lufinger Weidmann aber nicht erschienen sein - was wahrscheinlich ist - dann dürfte die Gemeinde Weiach in diesem Fall keine schlechten Karten gehabt haben. Zumindest Teile der Kosten werden Lufingen aufgebürdet worden sein. Es sei denn, dass Katharina Meierhofer nicht genügend glaubhaft darlegen konnte, warum Weidmann der Vater ihres Kindes sein müsse.
Quelle
- Ediktalladungen. Nr. 29. In: Amtsblatt des Kantons Zürich, 1868, S. 2406
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