Donnerstag, 11. März 2010

Diener zweier Herren: Untervogt und Dorfmeier in Personalunion

«Der bischöfliche Hofrat zu Meersburg gestattet dem zum zürcherischen Untervogt gewählten Jakob Bersinger, das Dorfmeieramt beibehalten zu dürfen. Bersinger muss aber einen Revers ausstellen, "daß nach neü erlangtem vogtsdienst jhme die stelle eines hochfürstl. dorfmayers lediglich aus gnade und besonderm zutrauen beygelassen worden seye". (StAZH C II 6 Nr. 487.3).»

Dieses Regest zu einer am 11. März 1785 - also heute vor 225 Jahren - von der fürstbischöflichen Kanzlei in Meersburg ausgestellten Urkunde zeigt deren Reaktion auf einen Fall von «unfriendly takeover» einer Führungsfigur: Die Zürcher hatten Jakob Bersinger gewählt, obwohl er schon mit dem Fürstbischof von Konstanz in einem Dienstverhältnis als Dorfmeier stand.

Obschon eine solche Personalunion offenbar nicht vorgesehen war, behielt die fürstbischöfliche Verwaltung Bersinger im Amt - jedoch ausdrücklich «ohne Anerkennung einer Rechtspflicht» (wie man das heute wohl nennen würde).

Abgedruckt ist obige Passage im Apparat zur Urkunde Nr. 197 in den Rechtsquellen Neuamt, einem 1996 veröffentlichten Band der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen (vgl. Quellenangabe unten).

Seilziehen um ein Mitglied der Dorfaristokratie

Im 18. Jahrhundert gehörte mindestens ein Familienzweig der Bersinger zur Dorfaristokratie. Er besass u.a. die Mühle im Oberdorf und nannte 1789 als einziger Weiacher Haushalt ein ganzes Gespann Zugtiere sein Eigen. Mit anderen Worten: das waren wohlhabende Leute - zumal verglichen mit den vielen armen Schluckern, die damals von Weiach aus versuchten, sich durchs Leben zu schlagen.

Diese dörfliche Führungschicht war geradezu dazu prädestiniert, zu Untervögten gewählt zu werden, also den lokalen Stellvertretern der Gnädigen Herren in Zürich. Und wie man im Falle der Bersinger beobachten kann, folgte auf den Vater manchmal gleich dessen Sohn. Fast schon wie richtige Dynastien.

Neben dem zürcherischen Untervogt (dem Obervogt des Neuamts unterstellt und Vertreter der hochgerichtlichen Obrigkeit) gab es zu Weyach auch noch den fürstbischöflich-konstanzischen Dorfmeier, der dem Obervogt von Kaiserstuhl rapportierte (als Vertreter der niedergerichtlichen Obrigkeit).

Zürich und der Fürstbischof: Kein einfaches Verhältnis

Nun konnte es natürlich vorkommen, dass die beiden in Weyach mit Herrschaftsrechten ausgestatteten Staaten, die Stadt Zürich und das Fürstbistum Konstanz, auf die gleiche Person setzten. Üblich war das aber keineswegs, wie man der Formulierung aus Meersburg entnehmen kann.

Denn der fürstbischöflichen Verwaltung war nur allzu klar, dass eine solche Personalunion zu gravierenden Loyalitätsproblemen führen könnte. Wenn man sich das schwierige Verhältnis der beiden Staaten vor Augen hält, wundert man sich tatsächlich, dass so etwas möglich war.

Was die Regelung von Angelegenheiten im Dorf Weiach anbelangte waren sich die beiden Zwangspartner nämlich oft nicht einig - ganz besonders dann nicht, wenn es ans Zahlen ging (vgl. Weiacher Geschichte(n) Nr. 106).

Quellen
  • Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. (In den Mitteilungen für die Gemeinde Weiach veröffentlicht wurden die Nr. 176-180, 183-185, 189, 190, 196 und 197 - als Kopie und ohne weiteren Kommentar; Nr. 197: MGW, März 1998 - S. 16).
  • Brandenberger, U.: Disput um die Finanzierung der Kirchturmrenovation. Was die alte Kirche im Oberdorf einem Grossbrand zu verdanken hat. Weiacher Geschichte(n) 106. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, September 2008 – S. 12-15. (Gesamtausgabe S. 421ff)

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