Artikel 14 der Weiacher Gemeindeordnung vom November 1596 enthält deshalb auch eine Bestimmung «Feuren an Böumen», die direkt auf diese Klage eingeht:
«Weder Hirten, noch andere Personen sollent an Eichen und anderen gsunden Böumen keine Führ machen; wer aber das thäte, der soll, so oft das beschicht, der Gmeind ein Pfund Pfenning ze Buß geben und ein Gmeind das bi gemelter Buß verbieten mögen.»
Das dem Wald schädliche Verhalten wurde also explizit unter Strafe gestellt und gleich auf alle anderen Bäume ausgeweitet - jedenfalls soweit es sich nicht um ohnehin abgestorbene Exemplare handelte.
Allerdings scheint das Problem den hohen Herren, welche die erste Weiacher Gemeindeordnung entwarfen, nicht derart wichtig gewesen zu sein, dass sie mehr als die sogenannte Dorfstrafe (1 Pfund Busse) dafür vorsahen.
Quellen
- Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 178. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
- SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. [Bearbeiter: Thomas Weibel] - S. 409
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