Dieser Missstand erscheint im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 an fünfzehnter Stelle (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).
Vorschrift zum Grenzabstand
In Artikel 10 der Gemeindeordnung vom 14. November 1596 wird die Bestimmung unter dem Titel «Hag machen» auf Gräben ausgeweitet:
«Wellicher ein Hag ald Graben uf sinen Güteren im Veld machen will, der soll den uf dem sinen machen und soll dem anderem [sic!] nach gemeinem Bruch Radwite geben.»
Eine Radweite Abstand zur Grenze war also offenbar üblich. Zumindest in Weiach und im Bereich der Grafschaft Regensberg.
Wie sich diese Praxis bezüglich der Bewirtschaftbarkeit auswirkte, ist nicht bekannt. Immerhin macht eine Radbreite schnell einen Meter aus. Was auf 100 Laufmeter Parzellengrenze einen nur eingeschränkt nutzbaren Bereich von mind. 100 Quadratmetern ergibt - und das je beidseits der Grenze. Bei den in späteren Jahren häufigen Erbteilungen und den daraus resultierenden schmalen Parzellen dürfte diese Bestimmung daher bald einmal unsinnig geworden sein.
Analogie zum Regensberger Recht
Gemäss Rechtsquellensammlung Neuamt enthalten die Verhandlungsnotizen (StAZH A 135.3 Nr. 156) dazu die folgende Bemerkung:
«Nota articel Regensp[erger] amptsrecht, jtem volgenden articel zünen halbs ouch jnsetzen.»
Die Artikel 10 und 11 der Weyacher Gemeindeordnung über das «Hag machen» und «Von zünen» entsprechen den Art. 65 und 66 des Regensberger Herrschaftsrechts von 1538 (vgl. Jakob Pestalutz: Vollständige Sammlung der Statute des eidg. Kantons Zürich, Zürich 1834, Bd. 1, S. 199).
Ob man einen Zaun direkt auf die Grenze stellen darf oder nicht ist auch heute noch regelmässig Gegenstand von Diskussionen. Einfach ist das Thema nicht, wie dieses Informationsblatt der Gemeinde Höri sowie eines der Gemeinde Wangen-Brüttisellen beweisen.
Quellen
- Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 177. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
- SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996 - S. 410, Endnote c.
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