Im selben Jahrgang des Bundesblatts sind auch Verzeichnisse über «Geschworne» des Bundes sowie das «Verzeichniß der schweizerischen Zollbeamten» abgedruckt.
Jeder Geländekammer ihren Geschworenen
Der Status als eidgenössischer Geschworner bedeutete wohl mehr Ehre als Bürde. Unter anderem wurde im «III. Arrondissment enthaltend die Kantone Aargau, Zürich, Schaffhausen, Thurgau, Zug, Schwyz und Unterwalden» gewählt: «Hs. Heinrich Willi, Gemeindammann, in Weiach».
Die Geschworenen waren lediglich für den Fall benannt, dass die Eidgenossenschaft ein Geschworenengericht einberufen musste. Eine altbewährte Institution, die heute leider immer mehr unter Beschuss kommt, weil übergeordnete Berufungsinstanzen auf elaborierte Urteilsbegründungen pochen. Die können Geschworenengerichte nicht liefern. Aber dafür haben die Urteile eine viel grössere Volksnähe. Sie ergibt sich durch die Vielfalt der Meinungen der Geschworenen, die in die Beratung über Schuld oder Unschuld einfliessen. Damit ist auch die Akzeptanz durch das Volk eher gegeben, was man bei lebensfernen Berufsrichtern nicht immer behaupten kann.
Altes Kaiserstuhler Geschlecht
Dann musste der junge Bundesstaat natürlich auch Zöllner haben. «Im ersten Zollgebiet» wurde als «Zolleinnehmer in Kaiserstuhl» ernannt: «Franz Xaver Meienfisch, Sohn, in Kaiserstuhl»
Die Mayenfisch (oder eben «Meienfisch» geschrieben) waren ein Kaiserstuhler Bürgergeschlecht mit berühmten Vorfahren, so z.B. Johann Jakob von Mayenfisch, dem hohen Offizier in französischen Diensten, der das so genannte Marschallhaus am Rhein erbauen liess.
Quellen
- Bundesblatt; Geschworne: BBl 1850 S. 98; Verzeichniß der schweizerischen Zollbeamten: BBl 1850 S. 52.
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