Donnerstag, 26. April 2007

Grundstücksgrenze zwischen Älter und Neuer

Was sieht man hier? Zwei alte Häuser, eins renoviert, das andere schon lange nicht mehr. Älter müssen sie beide sein, weil man schon seit geraumer Zeit nicht mehr so nahe an die Grundstücksgrenze heranbauen darf.

Das Photo wurde an der Chälenstrasse geschossen. Links im Bild der Scheunenteil der Liegenschaft Maag, rechts der Hausteil der Liegenschaft Griesser.

Das Altersorakel der kantonalen Gebäudeversicherung

Und welches Haus ist jetzt älter, welches neuer? Manchmal ist es nicht so, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat. Wenn man nämlich in den Daten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) nachschaut, dann gelten zwar beide Objekte als «Wohnhaus mit Scheune» und sind «In Kellen» zu suchen.

Das neuer aussehende Haus sei das ältere, sagt die GVZ: Bei Vers.-Nr. 492 (Chälenstr. 18 an der Abzweigung zur Stockigasse; im Bild rechts) wird als techn. Gebäudealter der Jahrgang 1830 angegeben. Bei Vers.-Nr. 496 (Chälenstr. 20; im Bild links) hingegen das Jahr 1899.

Je älter desto mehr Patchwork und Recyclingteile

In welchem Ausmass allerdings in diesen beiden Bauten noch ältere Bauteile (Balken, etc.) wiederverwendet wurden, das entzieht sich in der Regel der Kenntnis der Gebäudeversicherung. Sie hat ja nicht die Mittel, ein altes Haus von oben bis unten dendrochronologisch beproben zu lassen.

Mit Ausnahme von ganz eindeutigen Fällen (z.B. ganz neuen Häusern, oder solchen, die nach einem Brand von Grund auf und nachweislich ausschliesslich mit frischem Holz wiederaufgebaut wurden) wird es desto schwieriger, ein technisches Gebäudealter eindeutig festzulegen, je älter das Ensemble aufgrund verschiedener Indizien mutmasslich einzuschätzen ist.

Quelle

  • Gebäudenummernkonkordanz der Gemeinde Weiach: 1812–1895–1955–1992. Elektronisches Spreadsheet, Version 1.0. Weiach, September 2002.
[Veröffentlicht am 29. April 2007]

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