An der am Mittwochabend, 14. Dezember 2005, abgehaltenen Gemeindeversammlung (6% Stimmbeteiligung; siehe den Artikel «...söll das bitte bezüüge dur Handerhebe...») stand als Traktandum 4 die Totalrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Weiach, also der kommunalen Verfassung, auf dem Programm.
Grund für die Revision und den Zeitpunkt der Abstimmung darüber seien die Neuerungen im kantonalem Recht, erklärte der Gemeindepräsident: das revidierte Gemeindegesetz, das Gesetz über die politischen Rechte sowie die neue Kantonsverfassung, welche per 1. Januar 2006 in Kraft tritt, zwingen zu Anpassungen.
Die Änderungen
So wird a) die Bürgergemeindeversammlung aufgehoben, b) werden die Kompetenzen zwischen der Gemeindeversammlung (an der die Stimmberechtigten physisch anwesend sein müssen) und der Urnenabstimmung (die auch brieflich möglich ist) neu geregelt und c) gibt es neu auch eine Referendumsmöglichkeit an der Gemeindeversammlung.
Auch die Rechnungsprüfungskommission schaute sich das Geschäft an, weil es finanzielle Konsequenzen hat. Sie empfahl Annahme.
Die Änderungen im Einzelnen:
- KV neu Art. 21 reflektiert in Art. 11 und 18 der GO neu
- KV neu Art. 86 Abs. 2 lit a Urnenabstimmung ab bestimmtem Betrag reflektiert in Art. 6 GO neu
- KV neu Art. 86 Abs. 3 entspricht Art. 7 GO neu (In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.)
- KV neu Art. 89 Abs. 2 siehe Art. 6 GO neu
Völlig umgekrempelt und neu nummeriert
Der Abschnitt Bürgerschaft in der alten GO wird ersatzlos aufgehoben. Alle Wahlen erfolgen ausserdem nur noch an der Urne. Ersatzwahlen durch Gemeindeversammlung sind nicht mehr zulässig. Da dies in Weiach de facto nie gemacht wurde, ergibt sich hier keine Änderung.
Auf die Ermöglichung der Tätigkeit der kantonalen Ombudsperson, wie sie KV neu Art. 81 Abs. 4 vorsieht, wurde verzichtet.
Durch die Revision fallen ganze Kapitel der Gemeindeordnung weg, was die Lesbarkeit beeinträchtigt. Der Gemeinderat hat sich daher entschlossen, die Artikel neu zu nummerieren und auch Gliederungstitel angepasst. Deshalb muss die Änderung auch dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.
Die totalrevidierte Gemeindeordnung vom 8. November 2005 wurde von den anwesenden Stimmberechtigten ohne Änderung und nach kurzer Fragerunde gutgeheissen.
Damit hat es der Gemeinderat gerade noch geschafft, die Urnenabstimmung zu umschiffen. Eine solche wäre nämlich für Totalrevisionen der Gemeindeordnung ab 1. Januar zwingend vorgeschrieben (KV neu Art. 89 Abs. 2).
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