Die Regierungsvertreter aus der Stadt Zürich führten den Punkt «Dorf Bach» schon als Artikel 3 auf und betonten explizit die Eigenverantwortung eines jeden Haus- und Grundbesitzers:
«Ein jeder soll schuldig sin, vor sinem Huß und an sinen Gütern den Bach in Eeren ze haben und im rechten furt und ganz [gemeint: gang] zu erhalten. Wellicher aber das nit thete und der Bach durch eines Sumnuß ander Lüten an dem Jren zu Schäden usluffe, der sol den Schaden abtragen und darzu ein Pfund Gelts zu Buß verfallen sin, uf welches dann die Geschwornen ir Ufsehen haben.»
Versäumnisse sind im Schadenfall kostspielig
Die Busse konnte beim vergleichsweise bescheidenen Betrag von 1 Pfund angesetzt werden, da die eigentliche Strafe darin bestand, einem weiter unten am Bachlauf liegenden Anstösser den ganzen Schaden ersetzen zu müssen, sollte die Untersuchung des Vorfalles zum Schluss kommen, sein Versäumnis (z.B. Nicht herausgeschaufeltes, angeschwemmtes Material im Bachbett) habe einen Schaden letztlich verursacht. Versicherungen, die Elementarschäden abdeckten, gab es noch nicht. Und selbst da könnte eine präventive Schadenminderungspflicht stipuliert werden.
Dass man die Aufforderung, das Bachbett in Ordnung zu halten immer wieder erneuern musste, zeigt u.a. das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 30. September 1807, welches bestimmt, dass «die Dorfbäch bey 1 Fr. Buß ausgeschart werden» - und zwar durch die Anstösser (vgl. dazu Weiacher Geschichte(n) Nr. 93).
Quelle und weiterführender Artikel
- Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 176. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
- Holz über die Bäche legen ist verboten. Als die Dorfbäche noch regelmässig Sorgen bereiteten. Weiacher Geschichte(n) Nr. 93. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, August 2007)
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