Mittwoch, 28. Juli 2010

Ordentliche Rechnungslegung verlangt

Die bisher besprochenen Artikel 1 bis 7 der Weiacher Gemeindeordnung von 1596 beruhen allesamt auf von den Einheimischen selber genannten Punkten, die im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» aufgeführt sind (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli). Nicht so die folgende Bestimmung.

Bei Artikel 8 nutzte die Obrigkeit die Gelegenheit, um noch einen weitern Nagel einzuschlagen. Nach den Punkten «Inzug gemeiner Zinsen» und «Zeeren uf Gmeind» behandelt er die «Rechnung um das Gmein Gut».

Die Gelegenheit beim Schopf gepackt

Das war schliesslich etwas vom Wenigen, was die Herren Obervögte kontrollieren durften, ohne den Vorwurf der Einmischung in die Gemeindehoheit zu provozieren. Wieso also dieses Recht nicht gleich in der Gemeindeordnung verankern? Et voilà:

«Die Dorfmeier sollent umb alles das, so si in nemmend und der Gmeind zugehört, es sige Zinß und ander Gefell, jerlich von [recte: vor] den Obervögten in Bisin der Grichtsherren ordentliche Rechnung geben.»

Mit den Obervögten sind die zürcherischen Amtsträger, die Obervögte des Neuamts, gemeint. Der Begriff der Gerichtsherren bezeichnet die Herren von Landsberg auf Schloss Schwarzwasserstelz, welche seit 1587 eine Hälfte des Niedergerichts in Weyach zum Lehen hatten, sowie der im Schloss Rötteln residierende Obervogt des Fürstbischofs von Konstanz, der als Lehengeber die andere Hälfte der Gerichtsherrschaft Weiach selber kontrollierte.

Waren die Gerichtsherren nur auf eigenes Begehren dabei?

Wie Thomas Weibel im Band Neuamt der Rechtsquellensammlung anmerkt, ist im Dokument mit der Dorsualnotiz «Ordnungen der gmeind Wyach», das er als Vorlage für seine Transkription verwendet hat, unter diesem Artikel 8 eine nachträglich gestrichene Bemerkung angebracht:

«Nota, die grichtsherren begërend, ouch darby zů synd.»

Die Gerichtsherren wollten bei der Prüfung der Rechnung verständlicherweise auch dabei sein. Fragt sich, ob ihnen die Zürcher Ratsherren und Obervögte dieses Recht ohne ausdrücklich geäusserten Wunsch nicht zugestanden hätten. Möglich wär's.

Quellen
  • Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 177. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
  • SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. [Bearbeiter: Thomas Weibel] - S. 410, Fn-b.

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