Ob mit dem Begriff «böß» schlechtes Ackerland gemeint war, das daher niemand pachten wollte? Jedenfalls wurde auch diese Klage flugs in einen Artikel verwandelt der den Obervögten die Mitsprache bei Kirchengut garantierte. In Artikel 9 der Gemeindeordnung wurde unter dem Titel «Kilchen Aecker» festgehalten:
«Wenn man der Kilchen Aecker und [recte: umb] Zinß verlihen will, soll das mit Rath der Obervögten beschehen und allwegen wol bedacht werden, was der Kilchen das nutzlichist sige.»
Eigentlich ist es klar, dass man beim Kirchengut das Interesse der Kirche an die oberste Stelle stellt. Wie man aber weiss, kann es durchaus vorkommen, dass der Verwalter ein Stück Land einem gibt, der dann eher einen Vorteil davon hat, als das Gemeinwesen dem es gehört. Diesem Phänomen sollte mit Artikel 9 entgegengewirkt werden. Ob die Bestimmung allerdings das eingangs geschilderte Problem löst, ist eine ganz andere Frage.
Quelle
- Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 177. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
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