Was die Weiacher Gemeinderäte Ende des 16. Jahrhunderts sich alles auf Kosten des Gemeinwesens genehmigten, ist bislang nicht bekannt. Enteninseln wie in England werden es wohl nicht gewesen sein, schon eher das Bächtelen (vgl. Artikel von gestern).
Fertig mit Selbstbedienungsladen
Offensichtlich waren aber einzelne Einwohner und vor allem die Vertreter der Obrigkeit der Meinung, eigenmächtige Spesenausgaben auf Gemeindekosten gingen entschieden zu weit. Und so hielten sie in Artikel 7 der Gemeindeordnung unter dem Titel «Zeeren uf Gmeind» (d.h. Verköstigen auf Gemeindekosten) folgende Punkte fest:
«Weder die Dorfmeier, Gschworne, noch andere süllent für sich selbs und ohne der Gemeind Willen nützit witers (wie etwan hievor beschechen) uf die Gmeind verzeeren und Schulden machen. Welliche aber das darüber thete, und uf die Gmeind ohne der Oberkeit ald der Gmeind Wüßen und Willen etwas unnotwendiger Wiß verzeeren oder sontsten überflüßigen [kosten] uftriben wurde, der und dieselben sollen schuldig sin, das alles uß iren eignen Seklen zu bezalen und von der Gmeind Gut an solliche Zeerung nützit gegeben werden.»
Auch in diesem Artikel gibt es keine Bussandrohung. Aber es wird immerhin klipp und klar gesagt, dass ohne Genehmigung der Gemeinde oder der Obrigkeit in Wirtshäusern gemachte Spesen aus dem eigenen Sack zu bezahlen seien.
Quelle
- Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 176-177. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
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