Verwunderlich ist das nicht, denn wo es um die Gemeindefinanzen geht, da hört in der Regel der Spass auf. Als Artikel 6 der Weiacher Gemeindeordnung schrieb die hohe Obrigkeit daher unter dem Titel «Jnzug gemeiner Zinsen» vor:
«Die Dorfmeier sollend der Gmeind fallende Zinß, was das ist an Kernen und Gelt jerlich geflissen inzüchen und darumb jerlich Rechnung geben, auch solliche Zinß nit vertrunken, sonder an der Gmeind Nutz verwendt werden.»
Interessanterweise gibt es in diesem Artikel keine Bussandrohung. Eigentlich sollte es ja klar sein, dass man die dem Gemeinwesen zustehenden fälligen Zinsen an Naturalien und Geld ordnungsgemäss einkassiert. Und dass man diese nicht in Alkohol umwandelt und vertrinkt.
Nun gab es aber in vielen Gemeinden (und offenbar auch in Weyach) den Brauch, die Überschüsse der Gemeindekasse am Bächtelistag, dem 2. Januar zu «verbächtelen», womit vor allem Umsetzung in Ess- und Trinkbares gemeint ist. Gegen diese Art von Selbstbedienung führten die Obrigkeiten einen jahrhundertelangen Kampf.
Quellen
- Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 176. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
- Was mer am Bächtelistag schaffet, das frässed d’Müs! WeiachBlog, 2. Januar 2006
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