Die noblen Herren aus der Stadt Zürich handelten den Punkt «Feuer» aber bereits unter Artikel 4 der Gemeindeordnung ab. Für sie waren die vielen Dorfbrände Grund genug zu energischem Handeln. Denn bei der damaligen Konstruktionstechnik, den verwendeten Baumaterialien (Holz, Stroh und Lehm) und den rudimentären Löschtechniken nahm ein Brand sehr schnell katastrophale Ausmasse an. Und deshalb nahmen sie in diesem Punkt explizit die Geschworenen in die Pflicht:
«Si die Geschwornen söllent auch jerlich im Dorf von einem Hus zum anderen umbhin gaan, die Oefen, Herdstatten und andere Ort, alda man führet, besichtigen, und wo si fundend, daß es Führshalb gefährlich und nit wol versorget were, alsdann si an zechen Pfund Pfenning Buß gebieten und heißen, das ze enderen, zu verbeßern, und dermaß zemachen, das man Führshalb ohn Sorg sin möge.»
Einigen Lesern des WeiachBlog mögen diese Bestimmungen bekannt vorkommen. Sie wurden denn auch schon einmal veröffentlicht. Und zwar am 14. November 2006 unter dem Titel «Kommunale Feuerschau vor 400 Jahren» (genau genommen wären es damals exakt 410 Jahre gewesen).
Einzig die Transkription ist nicht dieselbe. Bei der obigen handelt es sich um die von Friedrich Ott (publiziert 1855), bei der von 2006 um die von Thomas Weibel (veröffentlicht 1996).
Quellen
- Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 176. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
- Kommunale Feuerschau vor 400 Jahren. WeiachBlog, 14. November 2006.
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