«Die Dorfmeier sollent umb alles das, so si in nemmend und der Gmeind zugehört, es sige Zinß und ander Gefell, jerlich von [recte: vor] den Obervögten in Bisin der Grichtsherren ordentliche Rechnung geben.» (ZsR AF 4, S. 177)
Abmachung zwischen den Gerichtsherren
Wenn man in der Rechtsquellensammlung Neuamt nach weiteren Einträgen zum Thema Gemeinderecht sucht, findet man ein Dokument, das nur ein paar Monate später, am 21. März 1597, entstanden ist. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen den beiden zürcherischen Obervögten des Neuamts als Vertreter der hohen Gerichtsbarkeit, sowie dem fürstbischöflich-konstanzischen Obervogt und dem Amtmann der Herren von Landsberg als Vertreter der niederen Gerichtsbarkeit. Der Artikel 13 mit der Überschrift «Rechnung von wegen der gantzen gmeind» lautet:
«Es söllen die gschwornen ald dorffmeiger zů Wyach jerlichen jnn gschrifft umb das jnnëmmen unnd ußgëben der gmeind vor beiden herren obervögten, ouch beiden grichtsherren dasëlbst ordenliche rëchnung gëben.» (RQNA 184)
Hier wird also die Anwesenheit aller drei Obrigkeiten erneut festgeschrieben und dazu präzisiert, was unter einer ordentlichen Rechnung zu verstehen ist: die schriftliche Form ist verbindlich und der jährliche Rhythmus auch.
Niedergerichtsherren beschweren sich vergeblich
Nur wenige Jahre später, spätestens im Frühling 1603, fanden die Niedergerichtsherren (der Fürstbischof und die Herren von Landsberg) aber, es gehe nicht an, dass sich Zürich das Recht gegeben habe, die Weiacher Gemeinderechnung zu kontrollieren. Dies stehe - wie in andern Dörfern des bischöflichen Amtes Kaiserstuhl - allein den Niedergerichtsherren zu. Punkt 6 ihrer Beschwerdeliste liest sich wie folgt:
«Zum sechsten. Müssent die geschwornen dorffmeyer zue Wiach den obervögten jm Neuwen Ambt alle zwey jahr jres einnemmens und außgebens rechnung thůn, welliches (als jnn den übrigen dörfferen des ambts Keiserstůll auch bruechig) den nideren gerichtzherren zůgehorig. Über solche rechnung, die beschehe gleich zů Zürich, Wyach oder an einem annderen ort, gat allwegen grosser kosten uff, dessen sich die unnderthanen nit wenig zů beschweren haben.» (RQNA 181b)
Interessant ist, dass die Gerichtsherren offensichtlich bereits nach wenigen Jahren auf die jährliche Rechnungsrevision verzichtet haben und die Rechnung nur noch alle zwei Jahre sehen wollten. Nicht zuletzt wegen der Reklamationen der Weyacher, es koste zu viel. Wohl nicht ganz zu Unrecht: immerhin mussten da vier hohe Herren samt ihren Reittieren verköstigt werden und die Dorfmeier hatten an diesem Tag einen Verdienstausfall.
Termine zusammenlegen
Die in der Folge am 30. Juni 1604 zwischen den gleichen Parteien wie im März 1597 geschlossene Vereinbarung erwähnt folgerichtig nichts mehr von jährlicher Rechnungsabnahme. Der Artikel 5 hält dafür aber ausdrücklich fest, man solle den Termin mit Amtsgeschäften zusammenlegen, für welche die Gerichtsherren und Dorfmeier sich sowieso treffen müssen:
«Zum fünfften, betreffend der geschwornen dorfmeyeren zů Wyach rechnungen, so sy umb jr jnnemmen und ußgeben zegëben habent: Söllint sölliche rechnungen vor den obervögten deß Nüwenampts als von der hohen oberkheit wegen jnnbysin der nideren grichtsherren gegëben, unnd das jnnemmen söllicher rechnungen allwegen uff die zyt angesehen werden, wann man sontst anndere gschefft auch zů verrichten hatt, damit destminder costens daruf gange.» (RQNA 181c)
Ein solcher Termin wäre beispielsweise das Mayen- bzw. das Herbstgericht gewesen.
Quellen
- Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 177. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
- SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. [Bearbeiter: Thomas Weibel] - S. 398, 400, 408 und 412.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen