Die Obrigkeit zu Zürich führte den Punkt «Straßen» bereits an zweiter Stelle auf und nahm besonders die im Dorfgericht Einsitzenden in die Pflicht:
«Die Geschwornen sollent bei iren Treüwen Ufsehens und Acht habend, daß die Straßen in Ehren gehalten werdint, also daß man die unklagbar wol faren, riten und gan möge. Wo aber hieran Mangel were, so sollent si mit denen, die von ihren Güttern wegen anstößig und die Straßen in Eeren ze halten schuldig sind, verschaffen und inen gebieten lassen, die Straßen unverzogenlich ze machen. Und wer das nit thette, der soll unseren Herren zechen Pfund Pfenning ze Buß verfallen sin. Si die Geschwornen sollent auch verschaffen, daß das Wasser uß den Straßen und uß den Zelgen geleitet und grichtet werde.»
Kollektiver Widerstand wird besonders teuer
Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Verpflichtung der Strassenanstösser zum Unterhalt. Wenn also wieder einmal einer der damals noch nicht tiefergelegten Bäche sein Bett verliess und Teile der Strasse weg- und Schlaglöcher ausspülte, dann mussten die Leute vor ihren Grundstücken selber Hand anlegen.
Da es nicht gerade eine angenehme Aufgabe ist, Säumige zu dieser Fronarbeit anzuhalten, kam es auch vor, dass es die Geschworenen dem Frieden zuliebe vorzogen, nichts zu machen. Was z.B. Mitte des 18. Jahrhunderts dazu führte, dass Pfarrer Hartmann Escher die Gemeinde bei der Obrigkeit anzeigte, weil sie den Strassenunterhalt vernachlässigte und trotz seiner Intervention keine Anstalten machte, dies zu ändern. Dieses kollektive Desinteresse führte schliesslich zu einer Busse von 120 Pfund - eine exorbitant hohe Summe (vgl. WeiachBlog vom 19. Juni 2006).
Quelle und weiterführender Artikel
- Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 175-176. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
- Hohe Busse für liederlichen Strassenunterhalt. WeiachBlog vom 19. Juni 2006 [Nr. 227]
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