Die Abgeordneten des Rates der Stadt Zürich führten den Punkt «Gmeind» als Artikel 5 auf: «Wenn man an ein Gmeind bietet, welcher dann nüt erschint und keine eehaften Ursachen sines Ußblibens hat, der soll der Gmeind drig Schilling Buß verfallen sin.»
Nur eehafte Gründe gelten
Mit dem Wort eehaft sind Gründe gemeint, die in höherer Gewalt liegen oder zumindest von der Obrigkeit als Entschuldigungsgrund anerkannt wurden. Mit der Anwesenheitspflicht an Gemeindeversammlungen konnte man sicherstellen, dass nicht Minderheiten über wichtige Angelegenheiten beschlossen. Weiter konnte dann niemand behaupten, man habe ihn nicht informiert oder hinter seinem Rücken etwas durchgedrückt.
Immerhin war die Busse von nur 3 Schilling schon fast ein Discountpreis - jedenfalls verglichen mit den anderen Bussen-Ansätzen, wie für Ungehorsam gegenüber dem Feuerschauer, was bis zu 10 Pfund kosten konnte. Im Staate Zürich galten nämlich folgende Relationen: 1 Gulden = 2 Pfund = 40 Schilling = 15 Batzen = 60 Kreuzer.
Quellen
- Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 176. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
- Artikel Gulden im Historischen Lexikon der Schweiz, Stand 13.3.2007
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