Montag, 16. April 2012

Linker Kantonsrat fährt Weiachern an den Karren

Im Artikel vom 31. März wurde rekapituliert, warum es 1961 um die noch gar nicht gegründete Weiacher Kies AG zu einer heftigen politischen Auseinandersetzung kam.

In den Artikeln ab dem 1. April hat WeiachBlog den Verlauf des zweiten Teils der Debatte im Kantonsrat nachgezeichnet. Sollte sich der Kanton an der Weiacher Kies beteiligen oder nicht?

Verärgerung über eigenen Willen der Weiacher

Ratsmitglied Winiger, ein Parlamentarier aus dem linken Spektrum, war klar für ein Staatskieswerk. Es passte ihm daher gar nicht, dass die Weiacher bereits einen Vertrag abgeschlossen und an der Gemeindeversammlung vom 15. April genehmigt hatten. Am 28. Juni hiessen die Weiacher Stimmbürger überdies die Beteiligung der Gemeinde an der Weiacher Kies AG mit einem Kapital von 50'000.- gut.

Man kann sich also nur über die Missachtung der Gemeindeautonomie wundern, wenn man in seinem Votum als 24. Redner liest, wie er den Weiachern in der Ratssitzung vom 16. Oktober 1961 öffentlich an den Karren fährt:

«M. Winiger - Zürich ist nach wie vor der Auffassung, dass der Kanton den Weiacher Kies ausbeuten soll. Die Gemeinde ist natürlich dagegen, weil der Kanton keine Steuern entrichtet. Es ist aber nicht zu verstehen, wieso dem Kanton verboten werden soll, sich an lukrativen Geschäften zu beteiligen, um so mehr, als damit bisherige Monopolstellungen erschüttert werden könnten.»

Kommissionsmitglied Winiger hatte sich bereits am 9. Oktober zu Wort gemeldet (vgl. Wollte man Kies zu Wucherpreisen verkaufen? WeiachBlog, 27. Juli 2011).

Gesetzesänderung zum Bergregal?

Winiger redet hier de facto der Auffassung das Wort, auch Kies falle unter das Bergregal. Dies widerspricht aber der kantonalen Gesetzgebung (§ 148 EG ZGB; vgl. WeiachBlog, 8. Juni 2011).

Das Bundesrecht gewährt den Kantonen völlig freie Hand bezüglich den Bodenschätzen und der Regelung der Verfügungsgewalt darüber. Ein Kanton kann dieses Regal beanspruchen oder auch nicht. Es gibt auch keine Vorgaben, welche Stoffe grundsätzlich dem Regal unterstellt sind und welche nicht (vgl. Kapitel 12 Gesetzliche Grundlagen der Rohstoffnutzung auf dem Geologieportal).

Hätte man im Falle von Weiach einen verstaatlichen Kiesabbau entgegen dem kommunalen Willen und ohne Entschädigung (wie von Winiger implizit gefordert) durchsetzen wollen, dann wären wohl nicht nur Gesetzesänderungen nötig geworden sondern auch die Enteignung aller übrigen Kieswerkbesitzer im Kanton. Dass ein solches Vorhaben nur schon die parlamentarische Hürde genommen hätte, war bei den damals herrschenden Mehrheiten nicht zu erwarten.

Quelle
  • Kantonsratsprotokoll 1961, S. 1805. Signatur: StAZH III AAg 1 37 LS
Jubiläum 50 Jahre Weiacher Kies AG

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