Mittwoch, 30. Juni 2010

Kein Schulzahnarzt aufzutreiben

Vor 50 Jahren herrschte in unserer Gemeinde schulzahnmedizinisch gesehen der Notstand, wie Walter Zollinger in seiner Jahreschronik 1960 festhielt:

«Die ärztl. Schüleruntersuchung durch Herr Dr. Ebnöther erfolgte am 22.6. - Die fällige zahnärztl. Untersuchung und nachherige jeweilige Behandlung dagegen mussten leider, wie schon letztes Jahr, ausfallen und zwar immer noch mangels eines Schulzahnarztes. Es bestehn aber Verhandlungen, die versprechen, dass bis zum nächsten Jahr endlich wieder ein Zahnarzt "aufgetrieben" werden könne.» (G-Ch Weiach 1960 - S. 12)

Untersuchung obligatorisch

Nach der Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege des Kantons Zürich aus dem Jahre 1965 wäre so ein Ausfall nicht toleriert worden. Denn § 7 der Verordnung legt klipp und klar fest:

«Die Zähne der Schüler sind mindestens einmal im Jahr durch einen Zahnarzt zu untersuchen. Die Untersuchung ist obligatorisch. Die Gemeinden tragen die Kosten.»

Die eigentliche Behandlung ist zwar nicht obligatorisch. Wenn die Erziehungsberechtigten allerdings nicht explizit das Veto einlegen, dann wird ein erkanntes Zahnproblem vom Schulzahnarzt auch behandelt.

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