Mittwoch, 9. Juni 2010

Paternitätsklage 1868: Zu Kinderalimenten verdonnert

Im WeiachBlog-Artikel vom 29. März 2010 war die Rede von einer Paternitätsklage, also einem Vaterschaftsprozess einer Weiacherin gegen einen Lufinger.

Damals habe ich geschrieben, wie der Fall ausgegangen sei, «müsste man den Protokollen des Bezirksgerichts Bülach entnehmen». Es geht auch einfacher. Wieder hilft einem das Amtsblatt des Kantons Zürich:



In Abwesenheit zum Zahlen verurteilt

«Das Bezirksgericht Bülach hat in Sachen der Katharina Meierhofer, Forsterjakoben, von Weiach, Klägerin, gegen den unbekannt abwesenden Heinrich Weidmann von Lufingen, seßhaft gewesen in Rorbas, Beklagten, betreffend Vaterschaft, über die Streitfrage: Ob und unter welchen Folgen das von der Klägerin am 29. Herbstmonat d. J. geborne Kind dem Beklagten zuzusprechen sei?, erkennt:

1. Der Beklagte wird als Vater des von der Klägerin am 29. Herbstmonat 1868 gebornen Kindes erklärt; es folgt indeß das Letztere als ein uneheliches Geschlechts- und Bürgerrechtshalber der Klägerin.

2. Das Kind bleibt bis zu seinem zurückgelegten zwölften Altersjahre der Mutter zur Erziehung und Verpflegung überlassen, und der Beklagte hat ihr während dieser Zeit einen jährlichen in vierteljährlichen Raten zahlbaren Unterhaltungsbeitrag von 80 Frkn. zu leisten, nachher aber allein für den Unterhalt, die fernere Erziehung und Berufsbildung des Kindes zu sorgen.

3. Der Beklagte hat die Klägerin für Entbindungs-, Kindbett- und Taufekosten, sowie für die prozessualischen Umtriebe mit 70 Frkn. zu entschädigen.

4. Es werden ihm auch die übrigen, außer den im Zwischenurtheil genannten Prozeßkosten aufgelegt.

5. Dieses Urtheil ist dem Beklagten durch das Amtsblatt mit der Anzeige mitzutheilen, daß ihm die zehntägige Appellationsfrist von der Publikation an zu laufen beginne.

Actum, den 29. Christmonat 1868.
Im Namen des Bezirksgerichtes:
Der Gerichtsschreiber,
H. Schurter
»

In diesem Fall zog die Gemeinde Lufingen den Kürzeren. Und das wohl vor allem deshalb, weil Weidmann zum Prozess nicht erschienen war.

Das Kind erhielt den Familiennamen Meierhofer und wurde Bürger von Weiach. Damit trug aber auch die Heimatgemeinde der Mutter ein Risiko, nämlich das der Armengenössigkeit nach der Volljährigkeit, wenn Weidmann (bzw. bei dessen Zahlungsunfähigkeit: Lufingen) nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet war.

Quellen

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