Donnerstag, 3. Juni 2010

Leichtfertige Geschäftsführung: provisorisch bevormundet

Wie man im Beitrag vom 25. Mai gesehen hat, konnte man früher «Wegen Verschwendung unter Vormundschaft gestellt» werden. Bei Hans Ulrich Griesser wurde 1863 mit dem Vorliegen einer Geisteskrankheit argumentiert.

In eine ähnliche Kategorie fällt die Bevormundung von Hans Heinrich Meierhofer, Stegenheiris, Ende des Jahres 1859. Unter «Bekanntmachungen von Administrativ-Behörden» findet man im «Amtsblatt des Kantons Zürich» unter dem 20. Dezember bei Nr. 8 den folgenden Eintrag:

«Der Bezirksrath hat über Hs. Heinrich Meierhofer, Stegenheiris von Weiach, wegen leichtfertiger Geschäftsführung eventuell Bevogtigung erkennt, und zu seinem Vormunde bestellt den Herrn alt Kirchenpfleger Meierhofer in Weiach.

Es wird daher Jedermann vor allem Verkehr mit Meierhofer gewarnt, mit der Androhung, daß, falls er wirklich gerichtlich bevogtet wird, alle nach dieser Bekanntmachung mit ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ganz so beurtheilt würden, wie die nach der definitiven Bevogtigung mit ihm eingegangenen.

Regensberg, den 10. Christmonat 1859
Im Namen des Bezirksrathes:
Der Rathsschreiber:
H. Duttweiler.
»

Ob Hans Heinrich Meierhofer definitiv bevormundet blieb und wie die Massnahme begründet wurde, geht allenfalls aus dem Amtsblatt Jahrgang 1860 hervor. Dieses ist auf Google Books zwar noch nicht als Scan verfügbar, aber immerhin kommt darin der Begriff «Stegenheiris» vor, was ein starkes Indiz für einen weiteren Eintrag zu diesem Vorgang ist.

Quelle
  • Amtsblatt des Kantons Zürich, Nr. 101, Dienstag, den 20. Christmonat 1859 - S.1343-1344.

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