Dienstag, 14. September 2010

Die Jugendordnung von 1960

Disziplinarprobleme mit der Jungmannschaft sind wahrscheinlich so alt wie die Menschheit selbst. Es verwundert daher nicht, wenn auch vor 50 Jahren in Weiach wieder einmal eine Neuauflage der geltenden Regeln erlassen wurde.

Herausgeber war die Primarschulpflege, die für ihr Dekret den damals wohl als fortschrittlich empfundenen Titel «Jugendordnung» wählte. Der angestrebte Disziplinierungs-Effekt dürfte allerdings ähnlich gewesen sein wie zur Zeit des 1. Weltkriegs. Nur den Kellerarrest und ähnliche Sanktionsmethoden liess man fallen.

Aber lesen Sie selbst:

«1. Diese Jugendordnung ersetzt die sog. Disziplinar-Ordnung vom 20. April 1917. Sie soll den Schülern gebührend in Erinnerung gerufen werden, in der Absicht, eine gewisse Ordnung zu wahren und die dörfliche Sitte in unserer Gemeinde zu pflegen. Sie ist jeweils bei Beginn einer neuen Amtsdauer der Schulpflege den Haushaltungen zuzustellen.

2. Der Jugend wird anständiges und gesittetes Betragen unter sich und gegen Erwachsene zur Pflicht gemacht. Wüstes Reden, Fluchen und grobes Benehmen sind verabscheuungswürdig. Es geziemt sich, die Erwachsenen freundlich zu grüssen und sich älteren Leuten gegenüber respektvoll zu verhalten.

3. Die schulpflichtige Jugend soll sich nach Eintritt der Dunkelheit nicht mehr auf Strassen und Plätzen des Dorfes herumtreiben. Das Abendläuten ist das Zeichen zur sofortigen Heimkehr. Vom Milchholen aus der Hütte müssen die Kinder unverzüglich zurückkehren.


Erläuterung: "Hütte" = Frühere Milchannahme und -verkaufsstelle neben dem VOLG (später Metzgerei)

4. Zum Unterricht haben die Schüler pünktlich und nicht früher als 10 Minuten vor Beginn zu erscheinen, und zwar mit sauberen Händen und gereinigten Schuhen. Die Schüler sind von den Eltern zur Erledigung der Hausaufgaben anzuhalten.

5. Verboten ist der Jugend bis zum 16. Altersjahr:
a) Jegliche Teilnahme bei öffentlichem Tanzanlass.
b) Der Besuch von Wirtschaften ohne Begleitung der Eltern oder anderer Aufsichtspersonen.
c) Aus gesundheitlichen Gründen das Rauchen.

6. Bei Mitwirkung in Vereinen sind die Jugendlichen der Aufsicht des Vereinspräsidenten unterstellt. Er und die Eltern haben dafür besorgt zu sein, dass sich die Minderjährigen nach Beendigung der Proben und nach Durchführung des Programmes bei Vereinsanlässen unverzüglich nach Hause begeben.

7. Die Liebe zu allen Tieren sei den Kindern dringend ans Herz gelegt. Jede Art von Tierquälerei gehört sich nicht. Auch der Pflanzenwelt ist mit Ehrfurcht zu begegnen, und sinnloses Abreissen und Wegwerfen von Blumen soll vermieden werden. Das Abbrennen von Wiesenbördern ist zu unterlassen.

8. Das Lärmen und Herumtreiben auf dem Friedhofe darf nicht geduldet werden.

9. Das Abbrennen von Feuerwerk ist von Gesetzes wegen verboten in der Nähe von Menschen, Tieren und Gebäuden. Alles Hantieren mit offenem Feuer in der Nähe von brennbaren Objekten ist unstatthaft. Die Knallerei am 1. August, insbesondere während der Feier, ist nicht angebracht.

10. Das Betreten und Beschädigen von privatem und öffentlichem Eigentum, das Werfen von Steinen sowie das Sichaneignen von Früchten ist untersagt. Für Schäden, die durch mutwilliges Handeln der Jugendlichen entstehen, sind die Eltern bzw. deren Vertreter haftbar.

11. Die Eltern werden dringend gebeten, ihren Kindern nicht in unvernünftiger Weise Taschengeld zu geben und vor allem über die Verwendung desselben genaue Rechenschaft zu verlangen. Die Jugendlichen sollen vor Verschwendungssucht bewahrt werden und lernen, sorgsam mit Geld umzugehen. Auch vor Schundliteratur gilt es die Jugend zu bewahren, ebenso vor der Sucht nach Schleckereien, welcher im Hinblick auf eine vernünftige Zahnpflege nicht nachgegeben werden darf.

12. Die Kinder sind auf die Verkehrsregeln frühzeitig aufmerksam zu machen. Im übrigen wird auf die bestehenden Gesetze und Verordnungen über den Strassenverkehr verwiesen. Aus diesen ist auch ersichtlich, wie sich die Kinder zu verhalten haben, sobald sie ein Fahrrad benützen.

Weiach, den 14. September 1960
Die Schulpflege.
»

Quelle

[Veröffentlicht am 3. Oktober 2010]

Sonntag, 12. September 2010

Septemberwetter 1960: Es ist wie es eben ist

Der September markiert definitiv das Ende des Sommers. Eine Binsenweisheit, die der Verfasser der Jahreschronik 1960, der frühere Weiacher Primarschullehrer Walter Zollinger, sozusagen als Zusammenfassung des Wetters vor 50 Jahren präsentiert:

«September: Halt, wie er so ist! Ziemlich viele neblige Morgen oder Vormittage; auch öfters vormittags, nachmittags oder abends, viermal sogar während des ganzen Tages bewölkt bis bedeckt (Hochnebel). Regnerische Tage 3, halbtags oder in der Nacht 12mal Niederschlag. Aber daneben doch 11 ganze sonnige Tage und an 8 Tagen wenigstens zeitweise etwas Sonnenschein. Neunmal spürbar kühle Winde, vor allem abends. Es wird immer noch ziemlich geemdet an den sonnigen Tagen und auch mit dem "Härdöpflet" fangen die Bauern an, bereits vor mitte Monat. Morgentemperaturen zwischen 6° und 14°, Nachmittagstemperaturen zwischen 13° und 20°.»

Was «Emden» bedeutet kann man u.a. im Geographischen Lexikon der Schweiz nachlesen: der Begriff stammt vom althochdeutschen «amad», das den zweiten Schnitt des Grases im Herbst bezeichnet.

Quellen

  • Geographisches Lexikon der SCHWEIZ, 1902-1910; Autorenkollektiv, Verlag von Gebrüder Attinger, Neuenburg, 1902-1910; 1. Band: Aa-Emmengruppe - S. 696.
  • Zollinger, W.: Gemeinde Weiach. Chronik des Jahres 1960 - S. 7. [Original in der Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich. Signatur: G-Ch Weiach 1960].

Samstag, 11. September 2010

Warum der Staat dem Jäger die Lizenz gibt

Die Antwort lautet: Weil er als Rechtsnachfolger der Landesherren und Inhaber der Hohen bzw. Niederen Gerichtsbarkeit gilt! Diese hatten spätestens seit dem Mittelalter das exklusive Recht auf Jagd. Denn der Landesherr hatte die Gerichtsbarkeit unter sich. Damit waren nicht nur Abgaben- und Steuereinnahmen verbunden, sondern auch das Jagdrecht (auch Jagdgerechtigkeit genannt).

In der Reformation sahen etliche Bauern nicht mehr ein, weshalb das zwingend so sein sollte (vgl. WeiachBlog vom 9. September). Trotz der Bauernunruhen von 1524/25 überlebte das alte Recht des «wildpann» aber bis zum Ende des Ancien Régime und ging dann auf den modernen Staat über.

J.C. Adelung's Wörterbuch von 1811 erklärt Wildbann wie folgt: «1. Die höhere Gerichtbarkeit über alles Jagdwesen in einem Lande; wodurch sich Wildbann von dem Jagdrechte noch unterscheidet. Den Wildbann haben, d. i. das Recht, einen gebannten, in seinen Gränzen eingeschlossenen und andere ausschließenden Jagdbezirk zu halten. 2. Ein solcher in seine Gränzen eingeschlossener Jagdbezirk, der, wenn er ein Wald ist, ehedem ein Bannforst genannt wurde. In dieser Bedeutung ist jetzt im gemeinen Leben die Wildbahn üblich, vermuthlich aus einer Verwechselung beyder Wörter.» (Sp. 1544)

Im selben Wörterbuch wird auch die traditionelle Abgrenzung zwischen Hochjagd und Niederjagd erläutert: «Die hohe Jagd, das Recht Hirsche, Auerhähne u. s. f. zu jagen. Die Mitteljagd, das Recht auf Rehe und wilde Schweine zu jagen, welche in andern Gegenden mit zur hohen Jagd gerechnet werden. Die niedere Jagd, wozu alles übrige Wildbret gehöret. In engerer Bedeutung ist unter dem Worte Jagd, wenn es in Lehenbriefen ohne allen Beysatz stehet, die niedere Jagd zu verstehen.» (Sp. 1411)

Das MALEX-Wiki macht folgende Abgrenzung:

  • Hochwild: Zur Hohen Jagd, die dem König, den Fürsten und der hohen Geistlichkeit vorbehalten war, zählten Auerochse, Wisent, Wolf, Bär, Hirsch, Steinbock, Gemse, Reh und Wildschwein; Auerhahn, Stein- und Seeadler; zuweilen auch Luchs, Reiher, Kranich, Trappen und Fasane.
  • Niederwild: Alle übrigen Wildtiere zählten zur Niederjagd, allen voran Hasen, Kaninchen, Füchse, Marder und Dachse, Murmeltier, Biber, Fischotter, Wildkatze und Wiesel, Wildgänse, Wildenten, Schwäne, Rebhühner, Ringel-, Turtel- und Hohltauben, Schnepfen, Blässhühner, Störche, Möwen, Drosseln usw.

So ist es denn wohl auch zu verstehen, wenn im «Vertrag umb die grichtsherrligkeit zů Wyach» das Niederwild mit «gfügel, füchs, haßen unnd annders derglychen (usßerthalb hochgwildts)» (vgl. WeiachBlog vom 10. September) umschrieben wird.

Heute ist es nun so, dass jeder Kanton wie ein Landesherr alter Schule die Oberhoheit über die Jagd ausübt. Je nach Kanton gilt das Revierprinzip oder das Patentprinzip. Im Kanton Zürich ist das gesamte Staatsgebiet in Jagdreviere unterteilt, die Pächtern zur exklusiven Nutzung überlassen werden. In den Patentjagd-Kantonen (z.B. Bern und Graubünden) kann jedermann mit dem nötigen Befähigungsnachweis ein Jagdpatent lösen, das mit einem Abschusskontingent verbunden ist. (vgl. u.a. http://www.artenschutz.ch/jagd.htm)

Quelle

  • Adelung, J. C.: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, mit beständiger Vergleichung der übrigen Mundarten, besonders aber der Oberdeutschen.
[Veröffentlicht am 4. Oktober 2010]

Freitag, 10. September 2010

Aufteilung der Jagdrechte unter die Regierenden

Im Rahmen der diesjährigen Ortsmuseums-Ausstellung zur Jagd stand auch ein historischer Beitrag zur Debatte. Er passte aber nicht ins Konzept der hervorragend durchkomponierten Präsentation und wurde daher vom Kuratorium unter Daniel Bryner bewusst - und zu Recht - weggelassen.

Deshalb erscheint dieser Beitrag nun exklusiv auf WeiachBlog.

Die Jagd war in früheren Zeiten dem Landesherr vorbehalten. Wenn - wie in Weiach - die Landesherrschaft aufgeteilt war, dann führte diese Konstellation fast zwangsläufig auch im Bereich der Jagd zu Abgrenzungsbedarf. Konkret war die Frage zu klären: wer darf welches Wild bejagen?

Abgrenzung zwischen Hoch- und Niedergerichtsherren

In der Weiacher Geschichte gab es 1576 einen Krach zwischen dem Stadtstaat Zürich auf der einen und dem Fürstbistum Konstanz und der Adelsfamilie Heggenzi auf der anderen Seite. Im Herbst dieses Jahres einigte man sich in Punkt 3 des «Vertrags umb die grichtsherrligkeit zů Wyach» auf folgende Regelung:

«Zum dritten unnd letsten: Sidtmalen der wildbann unnd die abzüg der hochen oberkeit anhëngig, unnd dann zů Wyach (als oben vilmalen vermëlldet) die hoch oberkeith unns, denen von Zürich, zůgehoerig ist, so sölle uß krafft desselben jnn den grichten Wyach unns, denen von Zürich, der wildbann zebruchen unnd zestraffen, deßglychen die abzüg zů erforderen unnd jn zů nemmen fryg, unverhinndert mëncklichs, zů staan und heimb diennen, doch das die nidere grichtsherren gfügel, füchs, haßen unnd annders derglychen (usßerthalb hochgwildts) wol jagen unnd fachen moegen.»

Die Hochwildjagd reklamierten Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich also für sich mit der Begründung, dass sie die Inhaber der Hohen Gerichtsbarkeit seien. Das Niederwild (explizit erwähnt: Geflügel, Füchse und Hasen) überliessen sie den Inhabern der Niedergerichtsbarkeit.

Zwischen 1450 und 1587 gehörte übrigens die Hälfte des Niedergerichts der Schaffhauser Familie Heggenzi. Erst 1605 gelangte der Fürstbischof von Konstanz wieder in den Besitz der vollen Niedergerichtsbarkeit über Weiach.

Quelle
  • Vertrag umb die grichtsherrligkeit zů Wyach. In: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. XVIII. Weiach Nr. 181a; S. 395-396.
[Veröffentlicht am 4. Oktober 2010]

Donnerstag, 9. September 2010

Der Herrgott hat Wild und Fisch für alle geschaffen

Das Thema Jagd sorgte schon vor Jahrhunderten für Emotionen. Ende 1524 verlangten die Bauern im nördlich des Zürcher Unterlandes gelegenen Klettgau die vollständige Freigabe von Jagd und Fischfang. Sie hatten - angeregt durch die Reformation und begünstigt durch den aufkommenden Buchdruck - begonnen, die Bibel selber zu lesen und fanden darin keine Bestimmung, dass Jagen und Fischen nur den hohen Herren vorbehalten sei. Ihr Fazit: Gott hat Wasser, Wald und Feld, die Vögel in der Luft und die Fische im Wasser frei geschaffen.

Die Vertreter der Obrigkeit mit Steinen beworfen

Einige Monate später kamen die Bauern der benachbarten Zürcher Gebiete auf ähnliche Ideen. So zogen in der Nacht vom 25./26. März 1525 etwa 200 Personen aus Stadel, Neerach, Weiach und Schüpfheim an die Glatt, um dort wo sie in den Rhein mündet verbotenerweise zu fischen.

Dabei trafen sie auf die rechtmässigen, mit offizieller Genehmigung tätigen Fischer des Eglisauer Landvogtes sowie den Zürcher Ratsherrn Junker Georg Göldli. Bald flogen Steine und Drohungen wurden laut, es gehe jetzt dann auf der Landschaft ein Sturm los gegen die Herren, «das sie louffen müesstind».

Revolutionäre Unruhen im Unterland also. Ein äusserst seltenes Phänomen in dieser Gegend. Nur dank grossem Verhandlungsgeschick gelang es der Obrigkeit zu Zürich, den Aufruhr in kontrollierte Bahnen zu lenken.

Quelle
  • Egli: Aktensammlung z. Gesch. d. Zürcher Reformation, Nr. 676 und 683

Mittwoch, 8. September 2010

Ortsmuseum 2010: Jagdwesen rund um Weiach

Wie jedes Jahr im Herbst öffnet das Ortsmuseum Weiach auch dieses Jahr seine Türen zur traditionellen Jahresausstellung. Für zwei Halbtage im September wird das Liebert-Haus herausgeputzt und in den drei oberen Kammern die jährlich wechselnde Ausstellung präsentiert.

Dieses Jahr steht das Jagdwesen im Fokus - passend zur Jahreszeit. Die beiden auf Gemeindegebiet zuständigen Jagdgesellschaften Endberg und Sanzenberg sowie die Ortsmuseumskommission laden auf den 19. und 26. September zu einer Dokumentation über Jagd und Wild ein.

Und selbstverständlich muss man den Ort geistiger Anregung auch nicht mit trockener Kehle und knurrendem Magen verlassen. Die Stube wird zur Gaststube. Auch das hat Tradition - dank der emsigen Mitglieder der Ortsmuseumskommission und ihren Familien.

Quelle
  • Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, September 2010 - S. 20.

Mittwoch, 1. September 2010

Neuverpachtung von Gemeindeland

Hätten Sie gewusst, dass die Politische und die Kirchgemeinde Weiach Landwirtschaftsland in beträchtlichem Umfang besitzen? Diese Flächen sind auf viele Jahre hinaus verpachtet und deshalb hört man kaum davon. Aber es gibt sie noch.

Dass die politische Gemeinde eine landwirtschaftliche Pacht neu vergeben habe, müsse schon mindestens fünf Jahre her sein, erklärte Gemeindeschreiber Wunderli auf Anfrage von WeiachBlog. Das Pachtgesetz des Bundes (vgl. Art. 7 LPG) schreibt für Einzelparzellen eine Minimaldauer von 6 Jahren vor, welche sich automatisch um weitere sechs Jahre verlängert, wenn nicht auf Jahr und Tag fristgerecht gekündigt wird (d.h. 1 Jahre und 1 Tag vor Ablauf des Vertrages).

Ein Vorgang mit Seltenheitswert

Einträge wie dieser in den Mitteilungen für die Gemeinde Weiach vom September 2010 haben also mittlerweile Seltenheitswert, umso mehr als professionelle Bauern weniger als 5% der Bevölkerung ausmachen:

«Auf den 1. November 2010 werden folgende Grundstücke des bisherigen Pächters, Erben Armin Griesser, neu verpachtet:

- Hardrütenen 319 Aren bisheriger Pachtzins CHF 1'674.-
- Hardrütenen 125 Aren bisheriger Pachtzins CHF 656.-
- Isenbüeli 19 Arten bisheriger Pachtzins CHF 15.-

Der Übersichtsplan der Pachtgrundstücke kann auf der Gemeindekanzlei während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.

Anmeldungen für die Neuverpachtung sind bis 15. September 2010 schriftlich an den Gemeinderat Weiach zu richten.
» (MGW, Sept. 2010 - S. 5)

Ehemaliges Armenland

Bei der grösseren Fläche in Hardrütenen handelt es sich um rund einen Drittel der Parzelle 645 (vgl. Plan 1:5000 unten), welche den Flurnamen «Rodig» trägt. Armin Griesser teilte sich also das Grundstück Weiach-645 mit anderen Pächtern.


Der Name «Rodig» geht auf zwei Ereignisse zurück, bei denen Gemeindewald zugunsten der Nahrungsmittelversorgung gerodet (oder wie man früher sagte: ausgereutet) wurde. 1846/47 wurde dadurch Pflanzland für die Armen geschaffen und im Zweiten Weltkrieg (1942/43) kamen weitere rund 10 Jucharten ehemaliger Waldboden unter den Pflug. Sie konnten als zusätzliches Ackerland verpachtet werden.

Pächter finden kein Problem

Gesamthaft handelt es sich bei Armin Griessers Gemeindepachtland um 4.63 Hektaren. Da die Agrarpolitik des Bundes die verbliebenen Bauern mit fiskalischen und subventionstechnischen Massnahmen dazu zwingt, ihre Betriebe mit immer grösseren Flächen auszustatten, wird es wohl kein Problem sein, einen neuen Pächter zu finden.

Auch wenn, wie Wunderli sagt, man die guten Ackerflächen nur bekomme, wenn man auch die mit Naturschutzauflagen belasteten Pachtflächen übernehme und ordnungsgemäss bewirtschafte.

Staatliche regulierte Miete

Wieviel die Gemeinde an Pachtzins verlangen kann wird durch Verordnungen des Bundes festgelegt. Für den Kanton Zürich gibt das Amt für Landschaft und Natur den Basispachtzins bekannt: siehe das Merkblatt "Angemessene Pachtzinse im Kanton Zürich" als Download (152 KB).

Daraus kann man entnehmen, dass die «Basispachtzinse zwischen Fr. 0.50 bis Fr. 6.– je Are und Jahr liegen.» Je nach Nähe zum bewirtschaftenden Hof gibt es Zuschläge. Für ungünstige Parzellenform, Hanglagen und andere Einschränkungen werden Abzüge vorgesehen. Für die grossen Parzellen in Hardrütenen ergibt das einen Zins von CHF 5.24 pro Are und Jahr, für die kleine Fläche im Isenbüeli gerade noch 79 Rp. pro Are und Jahr.