Die Vorladung erfolgte wegen Abwesenheit mit öffentlicher Ausschreibung im Amtsblatt des Kantons Zürich. Sie ist unter dem Titel «Ediktalladungen» zu finden und lautet wie folgt (ABl-ZH, 1860, S. 1607):
«Frau Katharina Näpfer geb. König von Weiach, wohnhaft gewesen in Raadt, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort hierorts unbekannt ist, wird hiemit aufgefordert, Montag den 31. Christmonat d. J., Mittags 12 Uhr, Vor Kreisgericht Kloten-Bassersdorf im Löwen zu Bassersdorf zu erscheinen, um sich über die gegen sie erhobene Klage wegen Diebstal zu verantworten, unter der Bedrohung, daß im Falle Ausbleibens in contumaciam abgesprochen würde.
Kloten, den 22. Christmonat 1860.
Im Namen des Kreisgerichtes:
Der Gerichtsschreiber,
J. Schlatter.»
Sechs Franken gestohlen
In contumaciam wurde ein Urteil gefällt, wenn es in Abwesenheit der angeklagten Person ausgesprochen wurde. Man darf annehmen, dass Katharina Näpfer nicht vor Gericht erschienen ist, denn auch der Schuldspruch erfolgte über das kantonale Amtsblatt, diesmal unter der Rubrik «Vermischte Bekanntmachungen»:
«Das Kreisgericht Kloten/Bassersdorf hat in Sachen gegen Frau Katharina Näpfer geb. König von Weiach, seßhaft gewesen in Raadt, dato unbekannt abwesend, Beklagte,
betreffend Diebstal, einmüthig gefunden:
Beklagte sei eines einfachen Diebstals im Betrage Von 6 Frkn. schuldig, und erkennt:
1. Sei dieselbe zu drei Tagen Gefängniß verurtheilt.
2. Habe sie die Damnifikatin mit 6 Frkn. zu entschädigen, die Prozeßkosten aber seien wegen notorischer Unerhältlichkeit abzuschreiben.
3. Mittheilung an das Statthalteramt und an die Beklagte durch das Amtsblatt, welcher die Appellationsfrist von vier Tagen, vom Tage der Publikation an gerechnet, zu laufen beginnt.
Actum Bassersdorf, den 31. Christmonat 1860.
Im Namen des Kreisgerichtes:
Der Gerichtsschreiber,
Schlatter.»
Und wieviel waren diese 6 Franken damals wert? Wenn man die Beta-Version des Swiss Historical Monetary Value Converter (Swistoval) zu Rate zieht, dann entspräche dies heute je nach zugrunde gelegtem Index sehr unterschiedlichen Werten:
Konsumentenpreisindex (KPI): 77 CHF
Historischer Lohnindex (HLI): 545 CHF
BIP-Index: 3'028 CHF
BIP pro Kopf-Index: 930 CHF
Quellen
- Amtsblatt des Kantons Zürich, 1860, S. 1607, Nr. 32
- Amtsblatt des Kantons Zürich, 1861, S. 35, Nr. 20
- Christian Pfister, Roman Studer: Swistoval. The Swiss Historical Monetary Value Converter. Historisches Institut der Universität Bern. http://www.swistoval.hist-web.unibe.ch (Zugriff am 31.12.2010)