Mittwoch, 30. Juni 2021

Providerwechsel: weiachergeschichten.ch zeitweise nicht verfügbar

Wenn Sie in diesen Tagen versuchen, weiachergeschichten.ch, die Website des Wiachiana-Verlags mit zahlreichen Dokumenten zur Ortsgeschichte von Weiach aufzurufen, dann konnte und kann es passieren, dass Sie vor verschlossenen Türen stehen. Und nur die Meldung «Diese Präsenz ist derzeit nicht verfügbar» oder etwas in der Art sehen.

Der Hintergrund der Nichterreichbarkeit: es läuft gerade ein Providerwechsel von einem deutschen zu einem schweizerischen Anbieter, der in Basel ansässigen Cyon.

Bei dieser Gelegenheit sei dem langjährigen Webhosting-Sponsor des Wiachiana-Verlags, Christian Weber, wieder einmal herzlich gedankt. Für all die abrufbaren Megabytes und den von Interessierten generierten traffic steht er nicht nur finanziell gerade, sondern amtet auch als technischer Administrator.

Unser ehemaliger Pfarrer (der letzte, der noch im Weiacher Pfarrhaus seinen Wohnsitz hatte) zeigt damit auch Jahre nach seinem Weggang Tag für Tag seine Verbundenheit mit seinem ehemaligen Wirkungskreis.

Als nicht auf Rosen gebettete «Ein-Mann-non-profit-Initiative» schätze ich dieses Engagement sehr.

Dienstag, 29. Juni 2021

Turgäuer. Ein jahrhundertealter Weiacher Flurname?

Unterhalb des nordwestlichen Teils des sog. Märliwalds (offizieller Flurname: Häulen) und oberhalb des Bifig, bzw. der Liegenschaft Steinbruch. Dort liegt auf Weiacher Gemeindegebiet eine landwirtschaftlich genutzte Flur mit dem Namen «Turgäuer».

Exklusiv weycherisch ist dieser Flurname nicht. Gemäss der Online-Datenbank von ortsnamen.ch existiert er in der Nähe des Unterwerks Breite (ehemals NOK, heute: Swissgrid) auf dem Gemeindegebiet von Nürensdorf noch ein weiteres Mal. Beide Angaben verdanken wir den von Bruno Boesch und Jörg Rutishauser im Hinblick auf ein Zürcher Namenbuch vorgenommenen, flächendeckenden Erfassungsarbeiten.

Für Weiach datiert die Flurnamenkarte auf das Jahr 1958 und als Gewährsmann wird ein Alb. Meierhofer angegeben (mutmasslich der damalige Gemeindepräsident Albert Meierhofer-Nauer):

Quelle: StAZH O 471.2 Flurnamenplan Weiach

Inwiefern es im Einzelfall zulässig ist, die Flurnamen derart parzellenscharf festzulegen, muss jeweils vertieft betrachtet werden. Im Fall Turgäuer Weiach kommt noch hinzu, dass es (bislang) keine historischen schriftlichen Belege gibt. Nur die Aussage des Gewährsmannes.

Wo der Flurname auf aktuellen Karten verortet wird, kann man unter https://maps.zh.ch/s/46t5n721 (GIS Kanton Zürich) bzw. https://s.geo.admin.ch/91464cc4b5 (Infrastruktur Swisstopo) nachsehen.

Ein Zuname aus den Eheverzeichnissen

In einem alten Zehntenverzeichnis, einer Verkaufsurkunde oder dergleichen findet sich ein «Turgäuer» also nicht. Dafür aber im Eheregister der Pfarrei Weiach. 

Genau heute vor 400 Jahren (wenn man die 1582 beim Wechsel vom julianischen zum gregorianischen Kalender ausgefallenen zehn Tage einrechnet) ist der Name schriftlich zum zweiten Mal in Aufzeichnungen des damaligen Weiacher Pfarrers Tobias Widmer überliefert (E III 136.1, EDB 67):

Am 19. Juni 1621 st.v. (stilus vetus, d.h. nach julian. Kalender) wurde die Ehe zwischen Jakob Näf von Weiach, genannt «Turgeüwer», und der ebenfalls aus Weiach stammenden Verena Lienberger offiziell verkündet. Damit lief eine Frist, innert der Meldungen betreffend Ehehindernissen beim Pfarrer eingereicht werden konnten. Offenbar gab es keine, denn Pfr. Widmer vermerkt zu dieser Heirat, es sei die erste Hochzeit an einem Dienstag gewesen (gemäss Mandat betreffend Sonntagsheiligung für die Landschaft vom 22. Juli 1620, vgl. StAZH III AAb 1.2, Nr. 17).

Nur wenige Monate älter ist die erstmalige Erwähnung. Am 2. Juli 1620 wurde das Eheversprechen eines Jakob Näf, genannt «Turgeüwer», sich mit Verana (Verena) Meier von Schleinikon vermählen zu wollen, öffentlich verkündet (E III 136.1, EDB 66). Ob es da ein solches Hindernis gab, oder dem Näf (es handelt sich wohl um dieselbe Person) die Frau schon nach wenigen Monaten gestorben war (z.B. an Geburtskomplikationen), müsste anhand anderer Unterlagen in den Weiacher Kirchenbüchern abgeklärt werden.

Was bedeutet «Turgäuer»?

Hatte dieser Jakob Näf Landbesitz etwa an der Stelle, wo heute die Flur «Turgäuer» verortet wird? Das wissen wir nicht. Es wäre aber eine mögliche Erklärung. Da gibt es nämlich einen historisch verbürgten Weiacher Flurnamen «der Faldeyen Brand» (in der Beschreibung der Gemeindegrenze von 1558, vgl. RQNA Nr. 178; S. 386, Z. 33) und das Geschlecht der Faldey, das im 17. Jahrhundert gemäss Ehedatenbank in Weiach bzw. Raat ansässig war.

Die Schreibweise des Flurnamens im blauen Büchlein von Walter Zollinger, «Im Thurgäuer» mit th statt t, zeigt, in welche Richtung es gehen könnte: in die Ostschweiz.

In diese Richtung weist auch ein weiterer Eintrag in der Ehedatenbank des Zürcher Staatsarchivs (E III 143.1, EDB 279): In der Kirchgemeinde Wildberg wurde am 13. April 1641 «H. Ulrich Maag, ein Turgeüwer», Dienstknecht im Weiler Schalchen, mit der dort ansässigen Witwe Anna Kägi verheiratet.

So weit die jahrhundertealten Hinweise. 

Hinweis auf die Rebsorte Müller-Thurgau?

Nun ist aber die Flur im Turgäuer von alters her eine mit Weinbergen belegte Fläche, wie man sowohl auf der Wildkarte (1843-51), wie der Siegfriedkarte (ca. 1880) sehen kann. Vor den Verheerungen durch die Reblaus war diese Fläche noch zu grossen Teilen mit Reben bestockt. 

Die heute dort wachsenden Weinstöcke sind alle neu gepflanzt, auf reblausresistenter Unterlage. Gemäss Mitteilung von Anita Meierhofer in der Alten Post, die mit ihrem Mann Hansruedi u.a. im Tugäuer Wein anbaut, sei da allerdings immer Tokaier gewachsen, aber nie Müller-Thurgau. 

Nun, es hätte ja sein können, dass der Flurname Thurgäuer erst in neuerer Zeit aufgekommen wäre, nachdem ab 1908 die Neuzüchtung Müller-Thurgau über Pfropfreben weite Verbreitung fand (vgl. Wikipedia-Artikel).

Fazit: Nichts Genaues weiss man nicht. Wie so oft bei Flurnamen. 

Vielleicht stösst man ja dereinst in Unterlagen aus dem Gemeindearchiv (v.a. solchen aus dem 19. Jahrhundert) per Zufall auf den Flurnamen. Bis dahin ist ein «missing link» zu konstatieren.

Donnerstag, 24. Juni 2021

Die Weiacher waren gegen den Impfzwang

Nach dem letzten Abstimmungssonntag stand Weiach, das bei den drei Umweltvorlagen mit den kantonsweit höchsten Anteilen an Nein-Stimmen aufgefallen war (vgl. WeiachBlog Nr. 1672), wieder einmal im medialen Scheinwerferlicht. 

Dabei ist das mit rund 58 % ebenfalls deutliche Nein zum Covid-19-Gesetz in den Massenmedien fast völlig untergegangen. Einzig in einem Kommentar von Martin Liebrich im Zürcher Unterländer findet der Platz 7 auf der Neinstimmen-Prozentrangliste Erwähnung.

Bekannt ist, dass einige Weiacher mehr oder weniger dezidierte Gegner der Coronamassnahmen sind. Vor allem, wenn sie Kinder treffen.  Ob diese Haltung aus medizinischen Erwägungen oder aus Freiheitsempfinden heraus begründet wird, sei einmal dahingestellt. Und ob die mit neuen Methoden hergestellten mRNA-Präparate nun als Impfung oder doch als prophylaktische Gen-Therapie bezeichnet werden sollen, darüber werden ja rund um die Welt heftige Kontroversen geführt. Auch das wollen wir hier nicht weiter erörtern. Wir wollen hier einen Vergleich mit dem ausgehenden 19. Jahrhundert anstellen.

Die Impfpflicht war in den 1870ern umstritten

Ein Blick in die Vergangenheit zeigt: Befürworter und Gegner kreuzen in der Impffrage schon sehr lange die Klingen. Vor bald 150 Jahren war der Streitpunkt, ob man Gesundheitsschutz durch staatliche Zwangseingriffe in die körperliche Integrität erreichen solle, schon einmal Thema einer Zürcher Volksabstimmung. Wie kam es dazu?

1874 hat das gerade gegründete Deutsche Reich die Impfpflicht gegen Pocken eingeführt, ein Schritt, den das Königreich Bayern bereits 1807 getan hatte. Und wie das so ist, wenn sich in unseren Nachbarländern (in diesem Fall besonders dem Grossherzogtum Baden) etwas tut, dann hat das früher oder später auch in der Eidgenossenschaft Konsequenzen. 

Im Bereich der Pockenschutzimpfung gab es damals auch im Kanton Zürich ein implizites Impfobligatorium für Kinder, wie man dem § 57 des Gesetzes über das gesammte Unterrichtswesen von 1859 entnehmen kann:

«Alljährlich beginnt mit Anfang Mai ein neuer Schulkurs. Wenigstens acht Tage vorher macht der Präsident der Schulpflege der Gemeinde bekannt, daß die Kinder, welche das gesetzliche Alter erreicht haben, in die Schule aufgenommen werden sollen, und fordert die Eltern auf, dieselben an dem bestimmten Tage unter gleichzeitiger Beibringung des Impfscheines der Schule zu übergeben. Vor diesem Tage soll dem Lehrer ein Verzeichniß der neu eintretenden Schüler mit Angabe ihres Geburtstages und des Namens ihrer Eltern von dem Pfarrer eingehändigt werden. Das Verzeichniß derjenigen Schulkinder, die nach § 51 einem andern Schulkreise zugetheilt sind, sendet der Pfarrer dem betreffenden Pfarramte zu.»

Der Pfarrer war hier involviert, weil er bis 1876 für die Führung des späteren Zivilstandsregisters zuständig war.

Eine Petition des schweizerischen Vereins gegen Impfzwang

Ein national tätiger Verein gegen Impfzwang, angeführt von einem Basler Mediziner, richtete am 19. April 1876 eine Eingabe an den Zürcher Regierungsrat, in welcher er «die Nutzlosigkeit resp. Schädlichkeit der Vacination beziehungsweise Revaccination darzuthun sich bemüht und demnach den obligatorischen Impfzwang bekämpft». Darüber, ob es auch einen freiwilligen Impfzwang gibt, diskutiert man ja auch in unseren Tagen. 

Der Verein stellte das Gesuch, eine Kommission einzusetzen, die «im gleichen Verhältniß von Impffreunden und Impfgegnern» zusammengesetzt sein solle, «um die Impffrage einer raschen und unparteiischen Lösung entgegen zu führen». Dabei sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:

«1. Ob das Impfen wirklich einen Schutz gewähre oder ob es nicht vielmehr zur künstlichen Verbreitung der Pocken beitrage?

2. Ob das Impfen geschehen könne unbeschadet der Gesundheit und ohne Gefahr, gerade dadurch schlimme Krankheiten zu verbreiten?

3. Ob es keine rationellern Schutzmittel gebe?

4. Ob je nach Beantwortung vorstehender drei Fragen ein Impfzwang vom rechtlichen Standpunkte aus gebilligt werden könne oder ob eventuell das Impfen überhaupt ganz zu verbieten sei?»

Wir warten auf den Bund

Die Regierung legte die Petition dem kantonalen Sanitätsrath zur Stellungnahme vor, welcher folgende Erwägungen anstellte:

«1. Das Mittel einer Art Disputation, wie die Petenten sie vorschlagen, ist nicht wol geeignet, in Fragen, deren Endentscheid der Wissenschaft angehört, zur Einigung zu führen.

2. Zudem ist auch die gegenwärtige Zeit nicht dazu angethan, die Frage auf unsrem kantonalen Boden zum Austrage zu bringen. Ohne Zweifel wird binnen Kurzem der Bundesrath sich dieser Sache annehmen; eine bundesräthliche Enquête wird, weil ein größeres Territorium & Material umfassend, besser im Falle sein, zu einem Urtheil über Nutzen und Schaden des Impfens zu führen, als eine auf die engen Grenzen eines Kantons beschränkte Untersuchung.

3. Einem dießfälligen Entscheide der Bundesbehörden, falle er nun so oder so aus, werden wir uns selbstverständlich zu fügen haben, wenn auch unsere Ueberzeugung die entgegengesetzte sein sollte, es erscheint sonach ohne praktischen Werth, zur Zeit in unserm Kanton eine Lösung der Impffrage zu versuchen.» 

Entsprechend legte der Regierungsrat dann die Sache auch auf Eis und entschied: «Auf die Petition des schweiz. Vereins gegen Impfzwang wird zur Zeit nicht eingetreten.»

(Quelle. Regierungsratsprotokoll vom 6. Januar 1877, StAZH MM 2.215 RRB 1877/0007)

Argumentations- und Handlungsmuster gleichen sich

Es ist schon bemerkenswert, wie sich die Argumentationsmuster ähnlich sehen. Über anderthalb Jahrhunderte hinweg. 

Auch in der COVID-19-Debatte wird ja dazu ermahnt, auf «die Wissenschaft» zu hören, wobei den Impfgegnern implizit unterstellt wird, wissenschaftlich nicht mitreden zu können. Öffentliche Streitgespräche zwischen Exponenten wie Dr. Christian Drosten oder Prof. Sucharit Bhakdi, wie man sie in Deutschland organisieren könnte, waren gemäss Zürcher Sanitätsrath schon damals «nicht geeignet».

Und auch das Verhalten der Zürcher Verwaltung folgt ähnlichen Mustern. Die Gesundheitsdirektion (damals Sanitätsdirektion) unter Regierungsrätin Rickli ist durchaus nicht unglücklich über die Vorgaben aus Bundesbern. Dass das auch anders ginge, wären sie nicht gleicher Meinung, sondern zum Widerstand wild entschlossen, das ist jedem klar, der schon einmal miterlebt hat, wie Kantone sehr effektiv in der Lage sein können, gegenüber dem Bund Zähne zu zeigen und ihren Willen durchzusetzen.

Die Impfkritiker bleiben nicht untätig

Schon bald musste sich der Kanton aber wieder mit dem Thema beschäftigen, denn die Gegner des Impfzwangs legten eine Volksinitiative auf, ein Instrument, das sie mit der neuen Verfassung von 1869 in die Hand bekommen hatten.

Diese Initiative verlangte, den impliziten Impfzwang für Schüler aufzuheben (vgl. die oben zitierten Paragraphen). Ausserdem favorisierte sie «natürliche Schutzmaßregeln» und trat für die freie Impfentscheidung ein:


Im Norden wollte man den Zwang weghaben

Am 13. Juni 1880 gelangte diese Volksinitiative für Aufhebung des Impfzwanges zur Abstimmung. Wie man der handschriftlichen Ergänzung im Bild oben entnehmen kann, fiel die Entscheidung zugunsten der Regierungslinie aus, wenn auch nicht wirklich mit grossen Mehr. 55.54 % Nein bei einer Stimmbeteiligung von 78.97 %. 

Den auf den heutigen Stand der Gemeinden umgerechneten kommunalen Resultaten (vgl. Karte unten) sieht man allerdings an, dass der Kanton tief gespalten war. Das Weinland (mit markanter Ausnahme des katholischen, ehemals unabhängigen Rheinau) erscheint geradezu als eine Hochburg der Impfgegner. Auch im Bezirk Bülach und in den Städten Winterthur und Zürich haben die Skeptiker die Oberhand.

Die Weiacher waren klar gegen den Impfzwang. Von den 160 Stimmberechtigten gingen 95 % (!) an die Urne. Unter den 152 eingelegten Zetteln waren 14 leere, womit nur 138 als gültig gezählt wurden. Ergebnis: 94 Ja gegen 44 Nein.  68.12 % für eine Aufhebung des Zwangs!

Das nächste Initiativbegehren folgte auf den Fuss

Die Regierung hatte noch einmal den Sieg davongetragen. Die Gegenseite lancierte allerdings gleich die nächste Angriffswelle. Schon wenige Monate später, am 20. November 1882, hatte der Kantonsrat über ein Initiativbegehren betr. die Aufhebung des kantonalen Impfzwangs zu befinden (vgl. StAZH MM 24.39 KRP 1882/0221). Affaire à suivre.

Mittwoch, 23. Juni 2021

Landmaschinen mit Verkaufsverbot (Art. 25 GO 1596)

Der gestern diskutierte Artikel 6 der Holzordnung von 1567 hat noch einen zweiten Teil, der ebenfalls eine landwirtschaftliche Nutzung des Waldes betrifft. Eine, die für den Ertrag der Felder entscheidend ist. Es geht um die Holzteile von Pflügen, Jochen für Zugtiere, Wagenrädern, etc. Was die lokalen Handwerker halt an Holz so brauchten, um Geräte zur Landbewirtschaftung herzustellen.

In der Transkription von Thomas Weibel liest sich dieser zweite Teil so:

«Doch sölle den puren unabgeschlagen syn, zuo jrem buw gschir, was sy nothurfftig sinnd, jnn zimligckeit zehowen, wie von alterhar kommen jst, unnd das aber sy darjnn dhein unmaß bruchen unnd ouch gar nüt darvon verkouffen.»

Die von Friedrich Ott edierte Abschrift setzt den Titel «Buw Gschirr» und führt die Bestimmung in einem  eigenen Artikel 25:

«Doch soll den Buren unabgschlagen sin zu irem Buw-Gschirr, was si nothürftig sind in Zimlichkeit ze houwen, wie von Alter har komen ist, und das aber si darin dhein Unmaß bruchen und auch gar nüt darvon verkaufen.»

Gewohnheitsrecht für Bauern. Tauner sind ausgeschlossen.

Hier ist es also wieder, das alte Herkommen, das Gewohnheitsrecht, aus dem Wald Konstruktionsholz nehmen zu dürfen. Dabei wird aber einschränkend mit gleich drei Begriffen der mahnende Zeigefinger erhoben: Notdurft, Ziemlichkeit und kein Unmass!

Vor allem aber: es wird explizit verboten, die hergestellten Geräte und Geräteteile zu verkaufen. Ausserhalb der Gemeinde sowieso, aber offenbar auch innerhalb. Wer also beispielsweise ein neues Joch für die Zugtiere wollte, der musste den Bedarf durch die Geschwornen prüfen lassen, eine Holzschlagbewilligung erhalten und dann durfte er das daraus (vom Handwerker) hergestellte Joch auch nur für den Eigenbedarf verwenden.

Ebenfalls wichtiges Detail: dieses Recht hatten nur die Bauern, nicht aber die Tauner, die im Gegensatz zu den Bauern meist kein Zugvieh besassen. Ihre Frondienste mussten diese Klein- und Nebenerwerbsbauern mit der Hacke leisten. Und für deren Stiele galt das «Buw Geschirr»-Privileg nicht. 

Aufgrund der in Weiach üblichen erbrechtlichen Realteilung sowie einer massiven Bevölkerungszunahme im Verlauf des 16. Jahrhunderts hat die Anzahl derjenigen, die sich eigenes Zugvieh nicht leisten konnten, massiv zugenommen. Entsprechend haben sich auch die Konflikte zwischen Bauern und Taunern intensiviert (vgl. WeiachBlog Nr. 1675, letzter Textabschnitt, zu dieser 
sozialen Frage). Die Holzordnung entschärfte dieses Problem nicht etwa – das Gegenteil war der Fall.

Quellen
  • Ott, F.: Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 180. [vgl. RQNA 180: Holzordnung].
  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 390.

Inhaltsübersicht zu Gemeindeordnung und Holzordnung

Dienstag, 22. Juni 2021

Wo man das Zaunmaterial hernehmen durfte (Art. 24 GO 1596)

Im Sommer 2010 sind Beiträge über die Artikel 1 bis 18 der ältesten Weiacher Gemeindeordnung (GO 1596) publiziert worden (vgl. WeiachBlog Nr. 909). 

In der aktuellen Sommerserie geht es um die Bestimmungen aus der Holzordnung von 1567, einem multilateralen Vertrag der drei damals für Weiach zuständigen Obrigkeiten zur Lösung der Nutzungskonflikte um den Weiacher Wald (vgl. WeiachBlog Nr. 1667), die von der Zürcher Obrigkeit zu einem Teil der Gemeindeordnung erklärt wurden.

Zäune sind ein wesentlicher Bestandteil jeder landwirtschaftlichen Nutzung. Die Einfriedung um Felder und Bauerngärten (oder gar um den Friedhof) herum ist nicht primär als optische Grenze für die Unterscheidung von Dein und Mein unter Menschen gedacht. Wenn man Tiere weiden lassen will, seien es Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Schweine oder Rindvieh, dann sind währschafte Zauneinrichtungen unabdingbar. Deshalb waren Zäune auch Gegenstand der Weiacher Gemeindeordnung (vgl. Artikel 11 GO 1596 in WeiachBlog Nr. 900). 

Oranges Blinklicht bei Stechpalme, Weissdorn und Haselstrauch

Woher das Holz für diese Zäune kam, das war schon in der Holzordnung geregelt. Bäume für die Art von Zaunpfählen, wie wir sie heute kennen, durften höchstens aus Privatwaldungen entnommen werden. Der Gemeindewald hingegen war nur für ausgewählte Arten eine zugelassene Quelle. Ansonsten galt, besonders im Jungwuchs: Finger weg!

Welche Holzarten zum Zäunen erlaubt waren, steht im Artikel 6 der Holzordnung. Der Artikel liest sich in der Transkription Thomas Weibels (1990er-Jahre) so:

«Zuodem sy [die Weiacher] all gmeincklich zuo jren gütern [Felder und Gärten] uß den gemeinen höltzern zuo der zünung nüt schädlichs noch ungepürlichs, sonnder jnn denselbenn unnd den jungen höwen nüt annders dann stächbalmen, thörn unnd haßlen howen unnd sich jnn alweg deß gmeinen nutzes unnd bescheidenheit beflyssen unnd ouch die salwyden nit howen, biß das sy stecken geben mögennt, by der buoß oben daruf gesetzt.»

In der Gemeindeordnung wurde diese Bestimmung zum Artikel 24. Die Transkription von Friedrich Ott (1850er-Jahre), die auf einer Abschrift des 18. Jahrhunderts beruht (auf welcher genau, ist noch nicht klar), trägt den Titel «Zün Holz», und liest sich folgendermassen:

«Zu dem sie all gmeinlich zu ihren Gütern uß den gemeinen Hölzern zu der Zünung nüt schädlichs noch ungebührlichs, sonder in denselben und den jungen Houwen nüt anders dann Stechbalmen, Dorn und Haßlen houwen und sich in allweg des gmeinen Nutzes und Bescheidenheit flißen, und ouch die Salwiden nit houwen, biß das sie Stäcken geben mögent bi der Buß oben daruf gesetzt.»

Selbst Stechpalmen, Dornenbüsche und Hasel sollten also mit Bescheidenheit und unter Berücksichtigung des gemeinen Nutzens geschnitten werden, obwohl man sie nicht (wie einige Obstbäume in Artikel 1 HO 1567, vgl. WeiachBlog Nr. 1671) als «schädliches» Holz bezeichnet hat.

Salweiden unter Schutz

Auf die Salweiden, welche zwischen zwei und zehn Meter hoch wachsen, hatten die Obrigkeiten ein besonderes Auge. Anders kann man die Erwähnung dieser Baumart unter dem Kapitel Zaunholz nicht interpretieren. Salweiden mussten die Weiacher mindestens so gross werden lassen, dass sie Zaunpfähle zu liefern vermochten. Für das zu frühe Abschneiden der Salweiden war auch ein Bussgeld vorgesehen, möglicherweise die drei Pfund nach Art. 20 GO 1596 (vgl. WeiachBlog Nr. 1671).

Quellen
  • Ott, F.: Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 181. [vgl. RQNA 180: Holzordnung].
  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 390.

Inhaltsübersicht zu Gemeindeordnung und Holzordnung

 
Bisher erschienene Artikel der Sommerserie 2021

Montag, 21. Juni 2021

Tiefe Stimmbeteiligung ist kein neues Phänomen

Stimmfaule Weiacher? Ja früher, da sei alles besser gewesen, wird zuweilen kolportiert, wenn die Stimmbeteiligung in der Gemeinde Weiach (oder doch eher: Stimmabstinenz) wieder einmal Thema ist. Und dieser Umstand von politisch Interessierten beklagt wird.

Wie man im oben abgebildeten, mittlerweile rund 150-jährigen Band mit den Lieferungen des Amtsblatts des Kantons Zürich im Jahre 1871 sehen kann, ist das allerdings stark übertrieben.

Es scheint eher so zu sein, dass – je nach Interesse an den Vorlagen und teilweise nach dem vorherrschenden sozialen Druck in einer Gemeinde – sich ein grösserer oder halt eben kleinerer Prozentsatz an die Urne bemüht hat.

Abstimmung über Initiativen, 29. Oktober 1871

Das nachstehende Bild zeigt einen Zusammenschnitt der Seiten 2332 (mit den Spaltenlegenden) und 2333 (mit den Resultaten des Bezirks Regensberg, der kurz darauf in Bezirk Dielsdorf umbenannt wurde).

Erste Spalte: Zahl der Stimmberechtigten, zweite Spalte: Zahl der Votanten (eingelegte Stimmzettel), danach folgen für die beiden Vorlagen I. Gesetz betreffend die Schuldbetreibung (Initiativvorschlag.) sowie II. Gesetz betreffend das Auffallsverfahren (Initiativvorschlag.) je vier Spalten für Leer, Ja, Nein und Ungültig. Der Begriff Auffall steht für den Konkurs. Da waren also Schuldbetreibung und Konkurs noch in separaten kantonalen Erlassen geregelt (heute im eidgenössischen SchKG von 1889 zusammengefasst).

Die Unterschiede zwischen den Gemeinden sind frappant

Man sieht, dass es in Weiach damals 148 Stimmberechtigte gab (nur Männer; bei rund 740 Einwohnern!), wovon ganze 46 an die Urne gingen, also rund 31 %. Diese Votanten konnten sich dann allerdings auch alle für ein Ja oder ein Nein entscheiden. 

Nicht so in Bachs mit fast 77 % Beteiligung. Da machten die leer einlegenden Votanten einen sehr grossen Anteil aus. In unserer westlichen Nachbargemeinde war offenbar der soziale Druck, an der Urne gesehen zu werden stärker als in Weiach, wo viele sich den Weg ins Abstimmungslokal gespart haben (die eigene Stimme hat bei einem leeren Zettel ja ohnehin keinen Einfluss).

Auffallend, wie stark die Beteiligung auch in Neerach, Stadel und Windlach ausfiel, wohingegen sich das Verhalten der Raater mit dem der Weiacher vergleichen lässt. Ob das einer Tendenz entsprach oder das Phänomen nur bei diesem Urnengang auftritt, das müsste man mit vertieften Erhebungen abklären.

Ebenfalls bemerkenswert, wie die Regensdorfer oder die Oberglatter und die Rümlanger mit tiefen Beteiligungen glänzten. Und ganz krass der Vergleich zwischen Niederglatt-Nöschikon und Niederhasli (mit Oberhasli, Mettmenhasli und Nassenwil), die doch seit dem Hochmittelalter bis heute der gleichen Kirchgemeinde angehören.

Ein keineswegs einheitliches Bild

Auf der Abstimmungsapp des Kantons kann man nicht nur die aktuellen Vorlagen nachverfolgen, nein da sind auch die Abstimmungen längst vergangner Tage mit heutigen visuellen Mitteln aufbereitet verfügbar. Vgl. die nachstehende Gemeindekarte für die Vorlage II (Initiativvorschlag Auffallsverfahren) der Abstimmung vom 29. Oktober 1871:

Auf dieser Karte sind die mittlerweile wegfusionierten Gemeinden natürlich nur als Summenparameter ersichtlich, wie bspw. für unsere Nachbargemeinde Stadel, die zwischen 1840 und 1907 aus drei unabhängigen politischen Gemeinden bestand.

Beide Vorlagen wurden übrigens von der Demokratischen Bewegung eingebracht, die das System Escher bekämpfte und 1869 massgeblich am Zustandekommen der neuen Kantonsverfassung beteiligt war. 

Über den ganzen Kanton hinweg war eine Stimmbeteiligung von rund 70 % zu verzeichnen. Gegen den erbitterten Widerstand der Gemeinden an der Goldküste und mit massgeblichem Rückenwind aus der Gegend um Winterthur kamen beide Vorlagen durch.

Weiterführende Unterlagen auf der Website des Kantons

Sonntag, 20. Juni 2021

Ut aliquid fiat. Aktionismus bevorzugt

«TUN Sie etwas!!!». Mediziner und Politiker kennen das Dilemma. Sei es der Patient, der voller Ungeduld eine Lösung für sein unmittelbares Problem sehen will. Seien es die Angehörigen. Oder seien es Aktivisten, welcher Couleur und Ausrichtung auch immer. Die Forderung schlängelt sich durch den Raum. Drohend wie eine Kobra.

Deshalb gilt: Wer am lautesten schreit, wird mit Aktion belohnt. Je extremer die Forderung, desto eher geschieht etwas. Irgendetwas. Das Prinzip gehört sozusagen untrennbar zur conditio humana dazu. 

«Etwas tun» ist nicht von ungefähr das Geschäftsmodell aller möglichen und unmöglichen Nichtregierungsorganisationen. Die dann die Politik vor sich her und in den Erlass eines Dschungels von Gesetzen und Verordnungen treiben. 

Obwohl in vielen Situationen eigentlich gelassenes Beobachten und Abwarten (bzw. eine weniger eindrückliche Steuerungsmassnahme) empirisch nachweisbar besser wäre – manchmal sogar mit harten Daten wissenschaftlich unterfüttert. Man handelt, obwohl Aktionismus per se kontraindiziert sein müsste (der medizinische Begriff für dem Problem unangemessene Behandlung).

Damit etwas geschieht... (um hier den Titel zu übersetzen)

Wer Entscheidungsträger ist (und sei es auch nur, dass er/sie das aus Sicht der laut Schreienden zu sein hat), sieht unmittelbar besser aus, wenn sofort (oder mindestens sehr zeitnah) eine sichtbare Handlung erfolgt. Selbst, wenn die im besten Fall nichts schadet. Beim Patienten zum Beispiel, indem das medizinische Personal einen Infusionsbeutel mit physiologischer Kochsalzlösung anhängt. Oder bei der Öffentlichkeit, indem Politiker «entschlossenes Einschreiten» demonstrieren (aber nicht wirklich durchgreifen). Wer diese Kunst beherrscht und sie ohne grosse Bedenken als Trumpf ausspielt, wird nach oben gespült. Nicht immer, aber sehr häufig.

Das Problem dabei? Wenn die zugrundeliegende (im schlimmeren Fall kollektive) Angststörung damit nicht behoben werden kann, dann muss man als Entscheidungsträger tatsächlich auf blinden Aktionismus schalten, selbst wenn einem die fachliche Expertise, das eigene Gewissen und der gesunde Menschenverstand (oder gar der Nürnberger Kodex) dringend raten, im konkreten Fall besser NICHTS zu tun. Oder wenigstens etwas nicht so Spektakuläres.

... müssen Sündenböcke über die Klinge springen

Das Ersetzen eines freiheitlichen Rechtsstaates durch einen wie eine Monstranz vor sich her getragenen Risikomanagement-Götzen ist gefährlich. Denn der Götze fordert zuerst zwar nur einige leicht zu greifende Sündenböcke als Opfer, hat danach aber zunehmend die Tendenz wie eine Revolution die eigenen Kinder zu fressen. Eine allzumenschliche Handlungsweise, bei der mit zunehmender Dosis des Angst-Antidots dann auch Unmenschlichkeiten aller Art gerechtfertigt scheinen.

Man redet ja nicht umsonst von einer Hexenjagd, wenn wieder einmal zum Halali auf die neueste Sünderinnenkategorie geblasen wird. Und wie bei den Hexenprozessen früherer Jahrhunderte: das ist ansteckend und entwickelt eine Eigendynamik, bei der warnende Stimmen (und seien sie fachlich noch so qualifiziert) schnell einmal niedergeschrien werden. Man muss jetzt einfach etwas TUN!

Was liegt da näher als: «Hexen (m/w/d)». Jagen. Foltern. Verbrennen. Da gibt es regelrechte Jobprofile für solche Kandidaten und Kandidatinnen. Man muss das mit dem Foltern etc. ja nicht zwingend physisch verstehen, wie noch zu Zeiten der Alten Eidgenossenschaft mit ihren ehrenvesten, wysen, etc. Herren an der Spitze, die dort auch bleiben wollten.

Wenn heutzutage nun gewisse aufgeklärtere, progressive Kreise glauben, sie wären vor solchem Verhalten gefeit, dann sei darauf hingewiesen, dass auch Stadtluft nicht immun gegen Aktionismus in der Spielart Asaselismus macht (Sündenbock als Blitzableiter, abgeleitet vom hebräischen azazel, vgl. Frey-Anthes 2007).

Hexen hinrichten, Juden jagen, Covidioten canceln

Selbst wenn man nicht ausschliessen kann, dass sich die verbrannte Hexe noch aus dem Jenseits (bzw. aus einer Zwischenwelt) heraus rächen könnte... Verbrennen hilft – weil etwas Spektakuläres geschieht – wenigstens bei der unmittelbaren irdischen Herrschaftssicherung. Die Halbwertszeit solcher Aktionen ist allerdings begrenzt. In der Regel wesentlich unter tausend Jahren (wie bei denjenigen braun eingefärbter Ideologen, die in unserem nördlichen Nachbarland vor einigen Jahrzehnten ihr Heilsversprechen durchsetzten). Man kann aus der Geschichte ja auch etwas lernen. Es wäre an der Zeit.

Wer sich in die Herrschaftssicherungsvariante «Hexen» am Beispiel von Weiach einlesen will, dem sei die Lektüre von Die Weiacher Hexenprotokolle (Wiachiana Doku Bd. 1, PDF, 3.57 MB) empfohlen.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Brandenberger, U.: Staatliches Angstmanagement. WeiachBlog Nr. 1418 vom 10. November 2019.
  • Brandenberger, U.: Die Kunst der glaubhaften Abstreitbarkeit. Ein Kommentar. WeiachBlog Nr. 1460 vom 6. Januar 2020.

Samstag, 19. Juni 2021

Der Tod eines Berfingers oder die Tücken der Frakturschrift

Der Zürcher Unterländer pflegt die Tradition, in alten Ausgaben zu blättern und daraus interessante Begebenheiten an die heutigen Leser weiterzugeben. So war das auch am 27. Juni 2020. Auf Seite 2 unter der Rubrik «Samstag extra» stand:

«Vor 100 Jahren war in dieser Zeitung zu lesen:  [...]  Der 72-jährige Jakob Berfinger wurde in Weiach von einem wütenden Stier derart verletzt, dass er nach achttägigem Krankenlager an inneren Verletzungen starb.» (Bülach-Dielsdorfer Wochenzeitung, Ende Juni 1920; der 27.6.1920 war ein Sonntag)

Berfinger? Gemeint kann nur ein Bersinger sein, einer der bekannteren Namen alteingesessener Weiacher Geschlechter. Also f und s verwechselt. 

Wie kommt es zu einem solchen Fehler?

Mag sein, dass da tatsächlich eine Letter defekt war oder nicht gut aufs Papier des Archivexemplars gedrückt wurde, sodass das kleine Strichlein rechts unterhalb der Krümmung vermeintlich vorhanden ist. Dann wäre der Fehler verzeihlich. 

Ansonsten ist es einfach eine Peinlichkeit. Wer die vor hundert Jahren noch übliche Schrift nicht genügend gut beherrscht, der sollte wenigstens in der Wikipedia nachsehen

In der zuweilen gescholtenen Online-Enzyklopädie wird die Fraktur, die von Mitte des 16. bis Anfang des 20. Jahrhunderts die meistbenutzte Druckschrift im deutschsprachigen Raum war, nämlich hervorragend dargestellt. 

Insbesondere gibt es einen ganzen Abschnitt, in dem die Stolpersteine erklärt werden: «In Fraktur ungeübte Leser haben vor allem mit folgenden Buchstaben anfängliche Schwierigkeiten: [...]

  • Das lange s kann für ein f gehalten werden, es ist aber ein langes s (ſ). Es unterscheidet sich vom f (f) immer durch den ausgesparten kurzen Querbalken auf der rechten Seite, manchmal fehlt zur deutlicheren Unterscheidung auch der linke Querbalken.»

Donnerstag, 17. Juni 2021

Hofgebundener Verteilschlüssel + Handelsverbot (Art. 23 GO 1596)

Gestern haben wir gesehen (WeiachBlog Nr. 1674), dass ab dem Inkrafttreten der obrigkeitlich dekretierten Holzordnung im Jahre 1567 (HO 1567) nur noch an Grundeigentümer (bzw. abgeleitet davon: an die Pächter) Holz aus dem Gemeindewald verabfolgt werden durfte. Damit sollte dem bis dahin faktisch ungeregelten (und damit aus Sicht der Obrigkeiten übermässigen) Holzschlag sowie der Waldweide Einhalt geboten werden.

Der Hof ist massgebend, nicht der Bewohner

Artikel 4 Holzordnung (Art. 23 Satz 1 GO 1596) präzisierte die Bezugsberechtigung. Und schränkte sie auch weiter ein. Denn da wird festgehalten, dass die Menge des Brennholzes nicht von der Anzahl Personen auf Hofstätten bzw. in Häusern (mit den entsprechenden Gerechtigkeiten versehen) abhängig sein solle. Nein, jeder Hof erhielt (im Prinzip) das gleiche Quantum:

«Es soll ouch das holtz von den winterhöwen nit uff die personen glych, sonnder uff die hüser unnd hoffstetten ußgetheilt, unnd einem jeden huß nit mer damit jerlich ein how zur nothurfft geben werden, nach gestalt unnd gelegenheit der sach unnd nachdem der hoff ald gwerb unnd volck jm huß verhanden jst.» (Transkription von Th. Weibel)

Nach Gestalt der Sache. Daraus kann man nun schliessen, dass für die vier Geschworenen, die die Winternutzungen ausgeben mussten (vgl. Art. 1 HO, WeiachBlog Nr. 1670), doch ein gewisser Ermessensspielraum bestand. Sozusagen ein Kompromiss zwischen dem Eigentumsprinzip (der Hof als eine Art Anteilschein am Gesamtbestand des Gemeindewaldes) und dem Bedürfnisprinzip (Zuteilung pro Kopf), das aus sozialen Gründen als angemessen empfunden werden kann. 

Denn gesamte Holzmenge geteilt durch Anzahl Dorfbewohner, das wollten sowohl die hablichen Bauern wie die gnädigen Herren der drei Obrigkeiten ja offensichtlich nicht.

Holz verkaufen und verschenken verboten!

Nun könnte man auf die Idee kommen, so etwas wie einen dorfinternen Ausgleichsmechanismus zu schaffen. Wer nach den Bestimmungen des Artikel 4 mehr erhält, als er brauchen kann (man denke nur an den reichen Untervogt Bersinger, vgl. WeiachBlog Nr. 1666), der könnte das Holz an Höfe und Häuser mit vielen Bewohnern abgeben. 

Dem aber schob das Dekret der Obrigkeiten in Artikel 5 der Holzordnung (Art. 23 Satz 2 GO 1596) radikal den Riegel. Egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, und selbst innerhalb der Gemeinde. Von seiner Zuteilung etwas abzugeben, war ab 1567 verboten:

«Unnd benanntlich dheiner [keiner] by obangetzeigtem ufgesetztem einung [d.h. Art. 4 HO 1567] nit gwalt haben, wyter zehowen oder von dem theil, so jme zuotheilt unnd geben jst, nützit, weder jnn noch usserthalb der gmeind, zuo verschencken noch zuo verkouffen.»

Auch wenn die Zuteilung im Winterhau den Jahresbedarf an Holz für Heizen und Kochen nicht deckte: hier wurde noch einmal festgehalten, dass man dann nicht einfach noch etwas weiter holzen darf.

Ein Hintergedanke zum Handelsverbot könnte gewesen sein, dass Wohlhabendere (wie Ende des 18. Jahrhunderts der Untervogt, vgl. oben), zudem oft noch Privatwald besassen und den ja auch regelmässig nutzen mussten, vor allem nach Windwurf-Ereignissen. Die würden dann auf ihren Anteil an den Winterschlägen im Gemeindewald verzichten. Denn sie mussten das zugeteilte Holz nicht nur selber schlagen und abführen. Sie mussten es auch bei sich lagern (und es an Dritte abzugeben war explizit verboten). So würde der Druck auf den Wald gemindert werden. Und auf diese Weise gäbe es dann Luft für die vier Geschworenen, «nach Gestalt der Sache» einem Hof mit vielen Bewohnern mehr zuzuteilen, als es eine fixe Quote zuliesse. Implizit wäre damit eine Sozialkomponente eingebaut, ohne gleich den Gemeindewaldkommunismus einzuführen.

In der Gemeindeordnung zusammengefasst

Die beiden Artikel 4 und 5 der Holzordnung wurden in der Gemeindeordnung zu Artikel 23 zusammengefasst, der in der von Friedrich Ott 1855 verwendeten Abschrift mit dem Titel 
«Holtz allein uf Hüser ußgeben» versehen ist. Der Artikel lautet:

«Es soll ouch das Holz von den Winterhöwen nit uf die Personen glich, sonder uf die Hüser und Hofstatten ußgetheilt, und einem jeden Huß nit mehr dann jerlich ein Houw zur Nothurft geben werden, nach Gstalt und Glegenheit der Sach und nachdem der Hof ald Gwerb und Volk im Huß vorhanden ist; und benanntlich Keiner bei obangezeigten ufgesetzten Einung nit Gwalt haben witer ze howen oder von dem Theil, so ihme zuteilt und geben ist, nützit, weder in- noch ußerthalb der Gmeind, zu verschenken noch zu verkoufen.»

Tauner gegen Bauern: die soziale Frage

Eigentlich konnte man schon beim Erlass des Dekrets am 15. Juli 1567 voraussehen, dass der an die Hofstätte bzw. das Haus gebundene Verteilungsmodus zu Problemen führen würde. 

Wenn in einem Haus mehrere Haushaltungen lebten, jede mit eigenem Rauch, und sie auch an Köpfen zahlreich waren, dann war es für diese ärmeren Weiacherinnen und Weiacher ein umso grösseres Problem, dass es nun die Begrenzungen der Holzordnung gab. 

Wenig Land zu haben war in Weiach die Regel, gar kein Land zu haben keineswegs die Ausnahme. Viele Tauner waren (wie es die Gruppenbezeichnung in Abgrenzung zu den Bauern andeutet) zum Überleben auf die Tätigkeit als Tagelöhner angewiesen.

Entsprechend beschwerten sich die Tauner auch indirekt über die Holzordnung, wie man einem Schiedsspruch vom 3. November 1589 entnehmen kann. In diesem Streit «von wëgen nutzung und niesßung deß weidgangs jm ackereth» ging es um Weiderechte mit Ziegen, bzw. mit Schweinen im Wald (ackeret ist laut Glossar RQNA, S. 496 «der zur Schweinemast benutzte Ertrag des Waldes an Eicheln und Buchnüssen»).

Die Tauner wiesen auf die Ungerechtigkeit hin, dass sie zwar für Frondienste wie ein Bauer in Anspruch genommen würden. Trotzdem werde «uff ein hußhoffstatt, wie vil joch jnn dem huß der hußhaltungen sygen, allein ein houw holtzes gegëben» (Auseinandersetzungen zwischen Bauern und Taunern, 1589, in: RQNA Nr. 182, S. 404, Z. 13-14; Transkription von StAZH B V 30 fol. 123 f. durch Th. Weibel).

Allein schon aus diesem Grund hatte der Weiacher Förster über Jahrhunderte das Problem, dass sich die Ärmeren dann halt selber behalfen. Not kennt kein Gebot. Und das Gerechtigkeitsempfinden lässt sich auch nicht einfach abstellen. Ob die Obrigkeiten das nun «Holzfrevel» nannten oder nicht.

Quellen
  • Ott, F.: Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 181. [vgl. RQNA 180: Holzordnung].
  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt. [RQNA]. Aarau 1996 – S. 390, 404, 496.

Inhaltsübersicht zu Gemeindeordnung und Holzordnung

Mittwoch, 16. Juni 2021

Holz aus Gemeindewald nur für Hauseigentümer (Art. 22 GO 1596)

Letzten Sonntag hat der Souverän entschieden (vgl. WeiachBlog Nr. 1672, Abschnitte nach den eidgenössischen Vorlagen). Gegen die Abstimmungsempfehlung der Schulpflege kommt sie nun also doch, die Einheitsgemeinde. Die Primarschulgemeinde Weiach wird aufgelöst. Und damit wird es ab dem 1. Januar 2022 auch nicht mehr zwei, sondern nur noch eine Gemeindeordnung geben, die GO 2022.

WeiachBlog führt die Sommerserie zum zweiten Teil der ältesten Gemeindeordnung von 1596 weiter. Dieser Teil besteht aus den Bestimmungen der sog. Holzordnung (HO), welche bereits 1567 von gleich drei Obrigkeiten dekretiert worden waren (die GO 1596 nur von den Zürchern).

Der Artikel 21 GO 1596 (Artikel 2 HO 1567) beschreibt die Pflichten des neu geschaffenen Amts eines Gemeindeförsters (Holz-Vorster). Der volle Wortlaut des Textes, sowie ein Kommentar dazu wurden bereits in WeiachBlog Nr. 1347 publiziert, weshalb wir an dieser Stelle darauf verweisen können, vgl. dort den 5. Abschnitt «Der Gemeindeförster soll jeden Tag im Wald zum Rechten sehen».

Wer ist bezugsberechtigt?

Art. 22 GO 1596, der dritte Artikel der Holzordnung, macht deutlich, dass nur Grundeigentum mit den damit verbundenen Gerechtigkeiten (d.h. Berechtigungen) auch zu Anteilsrechten am Holzertrag des Gemeindewaldes führte.

In der Urkunde von 1567 liest sich das in der Transkription von Thomas Weibel wie folgt:

«Wellicher ouch nun fürohin syn huß unnd heimb sampt aller gerechtigkkeit verkoufft, derselb soll dann dhein [kein] grechtigckeit mer, weder jnn holtz noch veld habenn, jme ouch alda dhein holtz zebuwen noch sonst gebenn werden, er habe dann das dorffrecht von der gmeind widerumb erkoufft.»

Friedrich Ott hat aus der von ihm verwendeten Abschrift auch die Artikelüberschrift übernommen, die die Sachlage unmissverständlich klarstellt: «Der sin Huß und Heim verkauft, verwürkt sin Dorf-Recht.» Nach Ott lautet Art. 22:

«Welicher auch nun hinfüro sin Huß und Heimb sambt aller Grechtigkeit verkauft, derselb soll dann dhein Grechtigkeit mehr weder in Holtz noch Veld haben, ime auch alda kein Holz ze buwen noch sonst geben werden, er habe dann das Dorf-Recht von der Gmeind widerumb erkauft.»

Es hängt jetzt alles am «Dorfrecht»

Angesichts dieser Bestimmung wird klar, warum sich die Weiacher bei finanziellen Durststrecken eher bis übers Dach verschuldet haben, als ihren Hof zu verkaufen. Denn von 1567 an (wie das hinfüro od. fürohin anzeigt) sicherte nur dieser Hof den jährlich zugeteilten winterlichen Brennholzschlag sowie die bei Bedarf zugestandenen Mengen an Konstruktionsholz für Werkzeuge und Bauten. 

Diese Bezugsrechte aus den Gemeindewaldungen (inklusive die Weiderechte!) hingen am «Dorfrecht». Und diese Berechtigung wiederum war für die Alteingesessenen mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden (Hofparzelle und Landwirtschaftsland). 

Einkaufen konnte man sich zwar, aber erstens war das teuer (geregelt in den sog. Einzugsbriefen, vgl. WeiachBlog Nr. 1642) und zweitens konnte die Gemeinde die (Wieder-)Aufnahme in das, was heute das Gemeindebürgerrecht ist, auch verweigern.

Quellen
  • Ott, F.: Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 180. [vgl. RQNA 180: Holzordnung].
  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 389-390.

Inhaltsübersicht zu Gemeindeordnung und Holzordnung

  • Brandenberger, U.: Inhalt und Überlieferung der Gemeindeordnung von 1596. WeiachBlog Nr. 879 vom 14. Juli 2010.
  • Brandenberger, U.: Dem Weiacher Gemeindeförster zum 450. Jubiläum. WeiachBlog Nr. 1347 vom 25. Juli 2017 [Inhalt der Holzordnung]
Weitere Beiträge

Montag, 14. Juni 2021

Schwarze Sonntagskleider, montags gebürstet

Am Sonntag ging es früher (nicht nur in Weiach) «gsuntiget», oder – wie einer meiner Ausbildner in der RS sagen würde – «süber gepützt und dargetan» in die Kirche. Die dafür angemessene Kleidung war, so man sich das leisten konnte (oder wie ein Gemeinderat oder Kirchenpfleger aufgrund seines Amtes leisten musste) in Schwarz gehalten.

Die aus Weiach stammende Louise Patteson (1853-1922) beschreibt das in ihrem im Oktober 1921 erschienenen Buch «When I was a girl in Switzerland» wie folgt:

«The Sunday apparel of the elders and matrons was usually black. Every Monday morning Mother brushed and put away her own and Father’s Sunday clothes. Once I had opportunity to take a good look at Father’s hat, and I noticed that there were holes in the crown. I took it for granted they were peep-holes; but, of course, they were for ventilation.»  (S. 128)

Mit den matrons sind die Hausmütter gemeint und in Ableitung davon wären dann die elders die männlichen Hausvorstände. Das bestätigt auch der nachfolgende Satz über das Bürsten der Sonntagskleider am Montag.

Wie der Hut von Louises Vater ausgesehen hat, wissen wir nicht. Ein Zylinder war es wohl nicht, sonst hätte sie die Bezeichnung top hat verwendet. Und um einen der hohen seidenen Hüte, wie ihn die Honoratioren trugen, die im Chorgestühl Platz nehmen durften (bzw. mussten), wird es sich sicher auch nicht gehandelt haben, vgl. Pattesons Beschreibung in WeiachBlog Nr. 1498.

Nicht zwingend schwarz

Patteson hat ihre Jugenderinnerungen erst Jahre nach den Ereignissen (in den 1850ern und 1860ern) aufs Papier gebracht. Es geht aber auch zeitnaher. Und da wird dieser Brauch praktisch 1:1 bestätigt.

Dass Sonntagkleider nicht zwingend schwarz waren, sondern schwarze Kleidung im Gegenteil eine Art Standesabzeichen darstellte, zeigt sich an der kurz nach dem Erlebnis geschriebenen Tagebuchaufzeichnung des damals 11-jährigen Jakob Meyerhofer über Pfingsten 1871: 

«Der Vater u. der Mann barbierten den Bart mit dem Barbiermesser. Der Vater anzog die schwarzen Kleider. Der Mann anzog die Sonntagskleider. Mein Vater u. der Mann gingen in die Kirche. Sie kamen wieder um 10 Uhr. Die Geschwister u. ich anzogen die Sonntagskleider», gingen auf einen Pfingstsonntagsbesuch bei Verwandten und anschliessend mit ihrer Mutter in die Kirche (vgl. WeiachBlog Nr. 1658).

Quellen und Literatur
  • Patteson, S. L.: When I Was a Girl In Switzerland. Lothrop, Lee & Shepard Co., Boston 1921 [Elektronische Fassung auf archive.org; PDF, 11 MB] – S. 128.
  • Tagebücher 1871, 1873 und 1875/76 von Jakob Meyerhofer von Weiach (ZH), 1868-1876 Schüler an der Blinden- und Taubstummenanstalt Zürich. Mit einer Einleitung von G. Ringli und G. Wyrsch-Ineichen. Hrsg.: Kantonale Gehörlosenschule, Zürich 2004. Fundstelle: 1871 – S. 20-21.
  • Brandenberger, U.: Kirchensitzordnung nach Geschlecht, Amt, Zivilstand und Alter. WeiachBlog Nr. 1498 v. 26. April 2020.
  • Brandenberger, U.: Pfingsten 1871 in Weyach, gesehen mit Kinderaugen. WeiachBlog Nr. 1658 v. 24. Mai 2021.

Sonntag, 13. Juni 2021

Die SVP-Parole und das Vertrauen in die RPK

Was ist dieser Souverän doch für ein wankelmütiges Wesen! Aus Sicht der Bundesbehörden ist die Stimmungslage gemischt. Bei den einen knallen die Korken, bei den andern herrscht Katzenjammer, vor allem bei Bundesrätin Sommaruga, deren CO2-Vorlage mit wehenden Fahnen untergegangen ist.

Auf WeiachBlog wird der Fokus aber natürlich vor allem auf die lokalen Ergebnisse gerichtet. Und die sind in ihrer grossen Mehrheit nicht weiter verwunderlich. Fazit: Weiach ist und bleibt ein SVP-Dorf. Und: die Tendenzen sind die gleichen wie immer, trotz höherer Stimmbeteiligung, wie sie der Gemeindepräsident auf Twitter schon am Freitag um die Mittagszeit bekannt gegeben hat.

Stimmbeteiligung immer noch bei den Schlusslichtern

Bei der Stimmbeteiligung sind die rund 55 %, die an diesem Abstimmungswochenende zu verzeichnen sind, tatsächlich ein in diesen Zeiten selten erreichter Spitzenwert. Der ist aber auch nur Ausdruck einer quer durch die Schweiz erkennbaren, starken Mobilisierungswirkung der fünf eidgenössischen Vorlagen. Weiach wurde also sozusagen von der Flut angehoben, liegt aber verglichen mit allen anderen Gemeinden im Kanton im Wesentlichen immer noch gleich tief im Wasser wie gehabt. Kein Grund für Freude, aber auch keiner für Alarmstimmung.

Gleich drei kantonale Nein-Rekorde!

In allen drei Umweltvorlagen hält Weiach den höchsten Nein-Anteil aller zürcherischen Gemeinden.

Bei der Volksinitiative «Für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrung» (sog. Trinkwasserinitiative, TWI), Stimmbeteiligung 55.56 %, sind es 74.43 % Nein. Bei der Volksinitiative «Für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide» (sog. Pestizidinitiative), Stimmbeteiligung 55.56 %, resultierten 74.28 % Nein. Das CO2-Gesetz wurde in Weiach bei einer Stimmbeteiligung von 55.31 % mit 72.92 % Nein bedacht. Auch das ist Kantonsrekord. 

Die Parole der SVP war in allen drei Fällen ein Nein (sowohl auf Bundesebene wie bei der Kantonalpartei). Das Ergebnis zeigt, dass die Mobilierungswirkung in Weiach ein breites Spektrum zur Stimmabgabe bewegt hat, quer durch alle politischen Lager.

Querschläger bei COVID

Beim COVID-19-Gesetz liegt Weiach nicht auf der gleichen Linie wie die Kantonsmehrheit. Bei einer Stimmbeteiligung von 54.89 % sind 57.76 % Nein zu registrieren, was Platz 7 in der Liste der Nein stimmenden Gemeinden bedeutet. Weiach und Bachs stechen mit ihren Nein-Mehrheiten im Zürcher Unterland deutlich hervor, im benachbarten Studenland einzig mit Böbikon und Wislikofen zu vergleichen. 

Auch hier dürfte die SVP-Parole eine wesentliche Rolle gespielt haben. Die war nämlich nicht so eindeutig. Parole SVP Bund: Stimmfreigabe; SVP ZH: Nein. 

Interessant die Diskrepanz zu den beiden Landstädtchen Regensberg und Kaiserstuhl, die beide Ja-Anteile von deutlich über 60 % zeigen. 

Weiach stimmte mit dem Voralpen-Widerstandsgürtel (vgl. Gemeinderesultatekarte unten).

Quelle: watson.ch

Terroristen = Islamisten mit Sprengstoffgürtel, oder?

Dafür verschwindet Weiach dann bei der fünften und letzten Bundesvorlage, dem Gesetz zu den Polizeimassnahmen gegen Terrorismus (PMT), in der grossen Masse seiner Nachbargemeinden (nur Böbikon schlägt aus der Reihe). Bei 55.06 % Stimmbeteiligung haben 55.43 % der Weiacherinnen und Weiacher ein Ja eingelegt.

Die einzige Vorlage, die vor dem Weiacher Souverän Gnade gefunden hat, ist aus dem Hause Keller-Sutter. Der Watson-Chefredaktor Maurice Thiriet kommentiert das PMT-Ergebnis und empfiehlt der EJPD-Chefin, etwas Neues zu versuchen. Nämlich, das erfolgreich in trockene Tücher verbrachte PMT nicht zu missbrauchen:

«Grundrechtseinschränkungen aus vorgeblichen Sicherheitsgründen sind dagegen nützlich zur Drangsalierung und Kriminalisierung nicht genehmer gesellschaftlicher oder politischer Zielgruppen. Und das ist dann der schlechtere Fall.

Nun haben Sie beides: Ein Nachrichtendienstgesetz, dass [sic!] dem Geheimdienst sehr weitgehende Abhörmöglichkeiten einräumt. Und ein Antiterror-Gesetz, das der Bundespolizei aufgrund geheimdienstlich gewonnener Informationen ermöglicht, aussergerichtlich die Rede- und Bewegungsfreiheit von Individuen einzuschränken.

Unter diesen historischen Vorzeichen wäre es eine Weltneuheit, wenn wir es schaffen würden, das PMT wirklich nur für den Zweck einzusetzen, für den es beworben worden ist: Die Radikalisierungsprävention innerhalb fundamentalistisch-islamistischer Gruppierungen.»

Sein Wort in Gottes Ohr. Ganz nach dem jahrhundertealten Motto Confusione hominum et providentia Dei Helvetia regitur

Die Rechnungsprüfungskommission sagt, was Sache ist

Damit kommen wir zur einzigen kommunalen Vorlage, die aus Weiacher Sicht allerdings von epochaler Bedeutung ist, der Einheitsgemeinde-Vorlage. Einst von Gemeinderat und Schulpflege gemeinsam vorgelegt, wurde sie nun von der Schulpflege bekämpft. Damit wurde es spannend. Zünglein an der Waage spielte die RPK.

In den letzten Jahren konnte man sich auf eine überaus zuverlässige Prognose verlassen: Was die RPK Weiach gutheisst, wird angenommen. Und was sie zur Ablehnung empfiehlt, wird versenkt. So war das 2017 bei der Fusionsabstimmung zur Kirchgemeinde Stadlerberg (Weiach lehnte ab). So war das diesen Frühling bei der Kündigungsinitiative Ebnöther, die im grossen Saal des Ebianum abgeschmettert wurde. 

Einzige Ausnahme von dieser Regel: die Balance-Abstimmung von Ende Juni 2020. Da war wohl die Argumentation nicht genügend überzeugend, wie auch in WeiachBlog Nr. 1531 festgestellt wurde. Aber sonst ist die RPK die kommunalpolitische Glaskugel.

Einheitsgemeinde angenommen. GO 2022 kommt. 

Im Beleuchtenden Bericht zur heutigen Urnenabstimmung schreibt die Kommission: «Aus finanzieller Sicht konnte die RPK keine wesentlichen Vor- oder Nachteile herausfiltern. Da eine rein finanzielle Abwägung nicht möglich war, hat die RPK die folgenden Punkte für ihre Entscheidungsfindung berücksichtigt:

  • Klarheit bei überschneidender Nutzung der Liegenschaften
  • Verbesserter Informationsfluss - Synergien nutzen
  • Professionalität (Finanzen, Liegenschaften)
  • Konzentration auf das Kerngeschäft (Primarschule)
  • Schulgesetz steht über dem Gemeindegesetz
  • Trend im Kanton geht in Richtung Einheitsgemeinde
  • Finanzbefugnisse bleiben bis auf Art. 34 unverändert (erhöhte Kompetenz für Primarschule)
  • Gemeinsame Finanzplanung»
Vor allem der erste Punkt ist angesichts der heillosen Verflechtung im Mehrzweckteil der 1976 in Betrieb genommenen Anlage Hofwies ein sehr überzeugender. Zusammen mit den anderen Punkten war der politische Mist damit sozusagen geführt und die Primarschulpflege muss eine bittere Pille schlucken: 346 Ja zu 217 Nein.

Die Schulgemeinde ist somit nach vielen Jahrzehnten Unabhängigkeit  – einst der Aufsicht des Pfarrers glücklich entronnen – nun unter der Kuratel des Gemeinderates gelandet.

Quellen

Samstag, 12. Juni 2021

Illegal Holz schlagen wird pro Baum bestraft (Art. 20 GO 1596)

Einheimischer oder Auswärtiger? Das war den für Weiach zuständigen Obrigkeiten Mitte Juli 1567 völlig egal. Bereits der erste Artikel der von ihnen dekretierten Holzordnung (vgl. WeiachBlog Nr. 1670) macht klar, dass dieser Erlass für alle in gleichem Masse galt. Ob Weiacher, Kaiserstuhler oder sonstwoher.

Alle Holzer sind vor dem Gesetz gleich, aber nicht alle Hölzer

Wenn es nun im – je nach Textvorlage – nächsten Absatz (wie in der Urkunde bei Weibel) oder in einem neuen Gesetzesartikel (wie in der Abschrift bei Ott mit der Überschrift «Holz Einung») um die Bussen für die illegale Holzerei geht, dann waren die Tarife ebenfalls für alle gleich. Artikel 20 der Gemeindeordnung lautete daher:

«Unnd wellicher, er sige jnn der gmeind ald usserthalb derselben, oder wo joch der gesessen, unnd also one erlauptnuß holtz howt, der sölle von einer eich oder foren fünff pfund pfenning, jtem von einer buochen, tannen, birboum, öpfelboum, krießboum und derglychen schädlichem holtz von jedem stumppen jnnsonders drü pfund pfenning zuo rechter straff unnd buoß verfallen syn, unnd nicht desterminder das abgehowen holtz der gmeind belyben oder, so einer dasselbig schon an synen nutz verwent, der gmeind hienebent den schaden abtragen.» (StAZH C I, Nr. 2979 nach Weibel)

«Wellicher er sige in der Gmeind ald ußerthalb derselben oder wo joch der gesessen und also ohne Erlauptnuß Holz hauwt, der soll von einer Eich oder Forren fünf Pfund Pfenning, item von einer Buchen, Tannen, Birrbaum, Oepfelbaum, Krießbaum und derglichen schädlichem Holz von jedem Stumpen insonders drei Pfund Pfenning zu Straff und Buß verfallen sin und nüt destminder das abgehauwen Holz der Gemeind bliben oder, so einer daßelbig schon an sinen Nutzen verwendt, der Gmein den Schaden abtragen.» (Abschrift nach Ott)

Als Kandidaten für Otts Quelle kommen primär infrage:
  • StAZH C II 6, Nr. 488 – S. 3-11 u. 22ff  (Staatsarchiv des Kantons Zürich)
  • ZBZ Ms. Z IV 346 – S. 97-120 u. 121-128  (Zentralbibliothek Zürich, Handschriftenabteilung)
  • BBB Mss.h.h.XXIII.91 – fol. 14r-19v (Burgerbibliothek Bern)
Eine Klärung kann letztlich nur anhand dieser Abschriften-Originale erfolgen.

Eichen und Föhren geben höhere Bussen

Abgestuft wurde nur nach Baumart. Auch hier kommt klar die Präferenz zum Ausdruck. Eichen und Föhren (pro Stumpen, d.h. Baum, 5 Pfund Busse) galten den gnädigen Herren mehr als Buchen, Tannen (wohl Rot- und Weisstanne gleichermassen) oder gar Birnbäume, Apfelbäume und Kirschbäume (pro Baum 3 Pfund Busse). Dergleichen Bäume werden im Erlass gar als «schädlich» bezeichnet. 

Mit der heute üblichen Wertholzerei, die schöne Stämme der namentlich genannten Obstbäume hoch bewertet, hatten die Autoren der Holzordnung offenbar nichts am Hut. Für sie zählte das Konstruktionsholz für Bauten, vor allem die Eichen. 

Der Sünder verlor auch das widerrechtlich geschlagene Holz. Das gehörte der Gemeinde. War es schon verbaut, dann wurde zusätzlich zur Busse an die gnädigen Herren noch Schadenersatz in die Gemeindekasse fällig!

Quellen
  • Ott, F.: Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 180. [vgl. RQNA 180: Holzordnung].
  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 389.
Inhaltsübersicht zu Gemeindeordnung und Holzordnung
  • Brandenberger, U.: Inhalt und Überlieferung der Gemeindeordnung von 1596. WeiachBlog Nr. 879 vom 14. Juli 2010.
  • Inhalt der Holzordnung 1567 allein: WeiachBlog Nr. 1347 vom 25. Juli 2017.

Freitag, 11. Juni 2021

Niemand soll on Erlauptnus Holz hauwen (Art. 19 GO 1596)

Wie angekündigt sind die in die älteste Gemeindeordnung (GO 1596) übernommenen Artikel der Holzordnung von 1567 das Thema der WeiachBlog-Sommerserie. In der Edition 1855 durch Friedrich Ott wird dieser zweite Teil mit den Worten eingeleitet:

«Volgende Articul sind uß dem Brief, so Anno 1567 durch Unser Herren von Zürich und die Nideren Grichtsherren zu Wyach ufgerichtet worden, ußgezogen:»

Mit dem Inkrafttreten dieser Forstpolizeiverordnung waren durch die Obrigkeiten klare Leitplanken gesetzt worden, um die Sache in geordnete Bahnen lenken zu können. Was die gnädigen Herren wollten, ist klar: weniger Gestrüpp und mehr Wertholz, oder wie man später sagte: «stammstolze» Waldungen.

Die wichtigste Regel: man benötigte nun eine Holzschlagbewilligung um im öffentlichen Wald holzen zu dürfen. Für den Privatwald gab es diese Regelung damals noch nicht.

Abschrift Ott 1855

Bei Friedrich Ott liest sich der Artikel 19 der Gemeindeordnung wie folgt: 

«Es soll ohne Erlaubtnus der vier geschworenen Dorfmeieren zu Wyach (welliche die Hauw jerlich bi iren Eiden ußgeben söllent) keiner, der sige in der Gemeind gesessen ald [oder]  nit, dhein [kein] Holz gar nit hauwen noch uß dem Holz füren, sonder ein jeder sich deß, so ihme von den Gschwornen im Winter Hauw gegeben und verordnet wird, vernügen laßen.»

Die Dorfmeier, eine Art Vorgängerfunktion der Gemeinderäte, mussten, wie sie es in ihrem Amtseid geschworen hatten, die Forstpolizei wahrnehmen. Am wichtigsten: die jährliche Vergabe der Winterschläge. Die mussten nun formal geplant werden. Nach welchen Kriterien wird zwar nicht beschrieben, aber erklären können mussten die vier ihre Entscheide natürlich gegenüber den Obrigkeiten (und dem Förster) schon.

Die einzelnen Schläge mussten also den Berechtigten angezeigt und deren Arbeit dann auch überwacht werden (dazu morgen mehr). Und die zum Holzbezug berechtigten Gemeindsgenossen wurden nun verpflichtet, sich an Orts- und Mengenvorgaben strikte zu halten. Die doppelte Verneinung «kein Holz gar nicht» macht das überdeutlich.

Transkription Weibel 1996

Das von Thomas Weibel 1996 in die Rechtsquellen Neuamt gesetzte Original der Holzordnung, die Pergamenturkunde StAZH C I, Nr. 2979 mit dem Titel «Verkomnus mit herren bischoffen zuo Costanntz unnd Johanns Melchior Heggentzenn, die gmeind Wyach belangende, 1567», wird vor dem ersten Artikel noch mit einem Erwägungsgrund verstärkt:

«Sidmalen bißhar unnder jro, der gmeind Wyach, deß holtzhows halb wenig ordnung gewesen, sonnder ein jeder darjnn gehowen das, so jm gefallen, unnd hiemit die wäldt zu nüti unnd abgang gerichtet, so sölle dasselb hiemit fry abgestelt unnd gentzlichen verpotten syn, also unnd dergestalt, das hinfüro one erlouptnuß der vier geschwornen dorffmeigern (welliche die höw jerlichen by jren eiden ußgeben söllen) deheiner [keiner], der sige jnn der gmeind gesessen ald [oder] nit, dhein holtz gar nit howen noch uß dem holtz füren, sonnder ein jeder sich deß, so jme von den geschwornen jm winterhow gegeben unnd verordnet wirt, genntzlichen vernügen lassen. 

Die Transkription von Weibel wird zu Vergleichszwecken zitiert, auch wenn sie materiell nicht von derjenigen von Ott abweicht. Sichtbar wird der Wandel in den Schreibgewohnheiten, von der Kanzlei, welche die Originalurkunde aufgesetzt hat, zu den Schreibern, welche den Inhalt in Kopialbücher abschrieben, die den Amtsträgern (z.B. dem Neuamtsobervogt) als Gesetzessammlung dienen sollten.

Vom Original der Holzordnung wurde übrigens 1595 auf Verlangen von Ludwig Tschudi, fürstbischöflicher Obervogt zu Kaiserstuhl, ein Vidimus erstellt, d.h. eine beglaubigte Kopie (vgl. u.a. StAZH C II 6 Nr. 467a). Auch Tschudi dürften diverse aus dem Ruder gelaufene Dinge aufgefallen sein. Und da ist es gut, wenn man die (eigentlich geltende) offiziell ratifizierte Rechtslage kennt. 

Quellen
  • Ott, F.: Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 179-180. 
  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 389 [RQNA 180: Holzordnung].
Inhaltsübersicht zu Gemeindeordnung und Holzordnung
  • Brandenberger, U.: Inhalt und Überlieferung der Gemeindeordnung von 1596. WeiachBlog Nr. 879 vom 14. Juli 2010.
  • Inhalt der Holzordnung 1567 allein: WeiachBlog Nr. 1347 vom 25. Juli 2017.

Donnerstag, 10. Juni 2021

Städtchenluft macht freier

Im Herbst 1988 hat die Bezirksberatungsstelle Zurzach der Pro Senectute ein kleines Büchlein mit Erinnerungen älterer Zurzibieterinnen und Zurzibieter veröffentlicht. Einer der Beiträge stammt von Martha Hochstrasser-Gösi. 

Eine Familie von Stadtbediensteten

Martha wurde 1918 in Kaiserstuhl als Tochter des Stadtschreibers geboren. Ihre Familie hat seit 1618 ununterbrochen in einer städtischen Beamtung gestanden. 

Einige Namen findet man im Aargauer Urkundenbuch. So 1735 den Stadtknecht Johannes Gössi (AU XIII Nr. 555) oder in der Umbruchzeit der Helvetik Florian Gössi, 1801 Stadtschreiber zu Kaiserstuhl (AU XIII Nr. 634, eine in Meersburg am Sitz des Fürstbistums ausgestellte Urkunde). In einer Zeitschrift für Volksbildung wird überdies für 1839 ein Gößi als Friedensrichter zu Kaiserstuhl erwähnt.

Nachdem ihr Vater durch Übernahme diverser Aufgaben die Stadtkanzlei im Hauptberuf führen konnte, hat seine Tochter bei ihm die kaufmännische Lehre absolviert und war auf der Kanzlei tätig, was vor dem Zweiten Weltkrieg noch eine Rarität war (das Weiacher Gemeindeschreiberamt war noch eine Miliztätigkeit). Später wurde Martha die Gattin des Stadtschreibers Jakob Hochstrasser. Man darf also mit Fug und Recht von einer Familie im Dienste der öffentlichen Hand reden.

Die Leute im Städtchen ticken anders

In einem Städtchen mit gerade etwa so vielen Einwohnern wie das Jahr Tage hat (ein anschauliches Bild, das Hochstrasser-Gösi in ihrem Beitrag verwendet), da kennt man sich. Aus dem Weg gehen kann man sich bei einer so dicht an dicht gebauten Architektur auch nicht so einfach. 

Ja, es scheint gar so zu sein, dass die Lebensform Landstädtchen eine ganz besondere Art des Denkens und der Weltanschauung hervorbringt. Man kann das praktisch durchgehend anhand der Abstimmungpräferenzen der Regensberger wie auch der Kaiserstuhler belegen. Die ticken dort anders als die Bewohner der Landgemeinden rundherum.

Dieses «Andersticken» ist Martha Hochstrasser-Gösi und ihren Angehörigen schon vor Jahrzehnten aufgefallen:

«Allerdings gab es zu meiner Kinderzeit schon einige kinderlose Hauseigentümer ohne Nachfolger und Betagte, deren Kinder ausgezogen waren und am Behalt der Liegenschaften kein Interesse zeigten. Die natürliche Folge war, neue Hauseigentümer und auch vereinzelt Mieter. All diese Zuzüger bemühten sich, ihre Gewohnheiten dem Leben in Kaiserstuhl anzupassen. Es entstanden jeweils bald gute Beziehungen zwischen Alt-Eingesessenen und den ‚Neuen’. Den Ausspruch vom ‚fremden Fötzel, wie er zu jener Zeit in den Dörfern der Umgebung ‚gäng und gäb’ war, gab es hier nicht. Selbst die italienischen Fremdarbeiter, beschäftigt am Kraftwerkbau Rheinsfelden / Zweidlen, fühlten sich bei uns bald heimisch.» 

Gelegenheitsjobs in der Sägerei beim Bahnhof Weiach-Kaiserstuhl

Der Kraftwerksbau in Rheinsfelden fand 1915-1920 statt, also zu einer Zeit, als Martha noch nicht auf der Welt oder ganz klein war. Direkt erlebt hat sie hingegen die Folgen der Weltwirtschaftskrise in den 30er-Jahren:

«Es war damals ja auch die Zeit der Arbeitslosigkeit, die mich aber nie besonders beeindruckt hat. Die Leute fanden irgendwie schon aushilfsweise Arbeit im Wald, bei Handwerkern im Städtli, in der Sägerei Weiach, Ziegelei Fisibach, oder gelegentlich auch bei Bauern in den Nachbargemeinden, wo sie oftmals Naturalien bekamen.»

Von der Schäftenäherei Walder in Weiach (gleich neben der Sägerei) schreibt die Autorin interessanterweise nichts. Aber da arbeiteten ja auch mehrheitlich Grenzgängerinnen.

Quellen

  • Der Verbreiter gemeinnütziger Kenntnisse. Zeitschrift für Volksbildung in der Schweiz. 7ter Jahrgang N°. 8 - August 1839 - S. 249.
  • Kläui, P.: Die Urkunden des Stadtarchivs Kaiserstuhl. Aargauer Urkunden Bd. 13 (AU XIII), Aarau 1955 – Nr. 555 und 634.
  • Hochstrasser-Gösi, M.: Als der Gemeindeschreiberberuf noch ausschliesslich Männersache war. Beamtentradition in einer Kaiserstuhler Familie. In: Pro Senectute Bezirksberatungsstelle Zurzach (Hrsg.): Im Rückspiegel. Frauen und Männer aus dem Zurzibiet erzählen von früher. Zurzach 1988 – S. 9-12.

Mittwoch, 9. Juni 2021

Weiacher Konsumverein, 1871-1873

Vor der Einführung des Obligationenrechts auf eidgenössischer Ebene im Jahre 1883 gab es die Genossenschaft als Rechtsform einer Unternehmung noch nicht. Genossenschaften, die sich die Selbsthilfe ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt hatten, mussten sich daher als Aktiengesellschaften konstituieren. Einige nahmen den Begriff Aktie denn auch ihren Firmennamen auf, so z.B. die bereits 1839 gegründete Aktienbäckerei im glarnerischen Schwanden.

Die Konsumvereine sind Teil der Genossenschaftsbewegung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und hatten oft die günstige Versorgung ihrer Mitglieder mit Gütern des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln, zum Ziel. Eine der ersten Organisationen, die in der Schweiz diesen Namen trug, war der 1851 von Grütlianern gegründete Konsumverein Zürich (KVZ), der auch als einer der wenigen als selbstständige Organisation bis 1995 Bestand hatte.

Die redlichen Pioniere als Vorbild?

In den 1860ern wurden die Grundprinzipien der Rochdale Society of Equitable Pioneers, gegründet 1844, rund um den Globus in vielen Fällen zur Richtschnur für Konsumvereine. Sie lauteten:
  • Gleiches Stimmrecht: Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Einzahlung.
  • Jeder kann der Genossenschaft jederzeit zu den gleichen Bedingungen beitreten wie die bisherigen Mitglieder.
  • Rückvergütung: Je mehr ein Mitglied bei der Genossenschaft kauft, umso grösser soll seine Beteiligung am Überschuss sein.
  • Verkauf nur gegen Barzahlung.
  • Lieferung unverfälschter Ware mit vollem Gewicht.
  • Politische und religiöse Neutralität. (Quelle: Wikipedia-Artikel Konsumgenossenschaft)
Die Barzahlung war besonders wichtig, denn die Genossenschaften sollten die Verschuldung der Arbeiter bei den Händlern vermeiden helfen.

Gründung heute vor 150 Jahren

Nachdem zwei Versuche zur Gründung einer Dachorganisation gescheitert waren, wurde 1890 der Verband Schweizerischer Konsumvereine (V.S.K.) gegründet. Diese Organisation hat 1952 eine Festschrift über die Kantone Zürich und Schaffhausen herausgegeben (Titel vgl. Quellen unten). Und darin findet man auf S. 120 auch einen Konsumverein Weiach, der vor 150 Jahren aus der Taufe gehoben wurde:

Weiach, Konsumverein, 1871

«Unter dem Titel «Soziale Frage» berichtete die «Schweizerische Handelszeitung» am 9. November 1871: «Konsumverein Weiach, Kanton Zürich, gegründet am 9. Juni (1871), vom Regierungsrat genehmigt am 14. Oktober 1871. Das Betriebskapital wird durch Aktien, Anleihen und Ansammlung des Reingewinnes gebildet. Jedes Mitglied darf nur eine Aktie zu Fr. 5.- besitzen. Sobald das Vereinsvermögen (Aktienkapital nebst Reservefonds) Fr. 4000.- erreicht hat, werden drei Fünftel des Reingewinns 'im Interesse der Mitglieder' verwendet.»  Die Auflösung des Vereins erfolgte am 14. November 1873»

Ein kurzes Leben von nur 889 Tagen

Der Aktiengesellschaft Konsumverein Weiach war also nicht gerade ein langes Leben beschieden. Aber in dieser kurzen Zeit war sie nach Gründung und nach Liquidation je einmal Traktandum im Zürcher Regierungsrat:

Eintrag ins Ragionenbuch und Veröffentlichung der Statuten im Amtsblatt

RRB 1871/2218: «Der Konsumverein Weiach sucht um Genehmigung der von ihm aufgestellten Statuten im Sinne des § 22 des privatr. Gesetzbuches [kantonales Gesetz], sowie um Aufnahme in das Ragionenbuch nach [d.h. das Verzeichnis der ins Handelsregister eingetragenen Firmen].

Der Regierungsrath, nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern, beschließt:

I. Es wird den vorliegenden Statuten des Konsumvereins Weiach die Genehmigung ertheilt.
II. Von den Statuten sollen zwei Exemplare auf Stempelpapier ausgefertigt & mit den Originalunterschriften versehen werden; das eine Exemplar ist im Archiv der Direktion des Innern aufzubewahren, das andere der Gesellschaft zuzustellen.
III. Gegenwärtiger Beschluß soll sämmtlichen Abschriften oder Abdrücken der Statuten beigesetzt und nebst letztern in das Amtsblatt eingerückt werden.
IV. Der Vorstand des Konsumvereins wird angewiesen, seine Firma gemäß §§ 2 litt. c & 4 des Gesetzes betr. das Ragionenwesen in das Ragionenbuch des Bezirkes Regensberg durch den Bezirksrath eintragen zu lassen.
V. Mittheilung an den Konsumverein Weiach
[.]»

Heute trägt das Ragionenbuch den Titel Zentraler Firmenindex (Zefix; www.zefix.ch) und wird von der Eidgenossenschaft geführt.  

Auflösung: Vormerk am Protokoll und Publikation im Amtsblatt

RRB 1874/1030: «Der Regierungsrath, nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern, beschließt: Es sei von der mit Zuschrift vom 26. April abhin erfolgten Anzeige, daß durch einstimmigen Beschluß der Generalversammlung vom 14. Nov. 1873 die Aktiengesellschaft „Konsumverein Weiach“ sich aufgelöst habe, Vormerk am Protokoll zu nehmen und die Auflösung dieser Aktiengesellschaft gemäß § 23 des privatrechtl. Gesetzbuches durch das Amtsblatt bekannt zu machen.»

Die Statuten sind Gegenstand eines weiteren Beitrags

Ob es sich beim Konsumverein Weiach um einen Zusammenschluss von Landwirten und damit sozusagen um einen Vorläufer der Landwirtschaftlichen Genossenschaft (gegr. 1901) gehandelt hat, ist ohne Einblick in die Statuten nicht feststellbar. 

Die fragliche II. Abtheilung des Jahrgangs 1871 des kantonalen Amtsblatts, in der sie gemäss Regierungsratsbeschluss veröffentlicht wurde, ist jedoch bei Google Books oder archive.org nicht verfügbar (jeweils nur die erste Jahreshälfte). Auch das Digitalisierungsprojekt des Staatsarchivs ist noch nicht so weit. Bleibt also nur der Besuch in einer Präsenzbibliothek.

Quellen, Literatur und weiterführende Archivbestände
  • StAZH O 53 Konsumvereine, 1855-1913
  • Heeb, F.: Hundert Jahre Konsumgenossenschaften in den Kantonen Zürich und Schaffhausen. Ein Beitrag zur Geschichte der gesamtschweizerischen Genossenschaftsbewegung. Im Auftrag des Vorstandes des Kreises VII des V.S.K. verfasst von Friedrich Heeb. Zürich 1952 – S. 120. [Bibliothekssignaturen: ZBZ FD 605, ZBZ SGA 5572; NB N 67602]
  • Degen, B.: «Konsumvereine», in: Historisches Lexikon der Schweiz (e-HLS), Version vom 30.10.2008.
  • Gschwend, L.: «Obligationenrecht (OR)», in: Historisches Lexikon der Schweiz (e-HLS), Version vom 14.08.2009.