Mittwoch, 21. Juni 2017

Die Rolle der Weibel am Dorfgericht Weiach, 1667

In der Gemeinde Weiach gab es seit dem Mittelalter bis zum Ende der Alten Eidgenossenschaft im Jahre 1798 ein eigenes Dorfgericht. Das war im Zürcher Unterland umso unüblicher, je länger die Herrschaft der Stadt Zürich über die Landschaft andauerte. Denn der Rat der Stadt versuchte nicht nur das Recht zu vereinheitlichen, sondern auch die Rechtsprechung bei seinen eigenen Statthaltern, den Obervögten und Landvögten zu zentralisieren.

Weiacher Richterbank, aber Leitung durch Fürstbischöfliche

In Weiach war diese Zentralisierung nicht möglich, weil sie die Rechte eines anderen Staates, des Fürstbistums Konstanz, verletzt hätte. Das Dorfgericht war, wie Thomas Weibel, Bearbeiter des Rechtsquellenbandes über das Neuamt, festgestellt hat, zu weiten Teilen unter der Kontrolle fürstbischöflicher Amtsträger:

«Den Vorsitz des Gerichts führte regelmässig ein Bürger der Stadt Kaiserstuhl, der vom konstanzischen Obervogt eingesetzt wurde. Gemäss den Gerichtsprotokollen bestand die Richterbank aus dem Dorfmeier, zwei Geschworenen sowie fünf bzw. ausnahmsweise sechs Richtern. [...] Der Gerichtsschreiber wurde durch die bischöfliche Regierung zu Meersburg, der Gerichtsweibel durch den konstanzischen Obervogt bestellt. Vom Dorfgericht von Weiach konnte an den konstanzischen Obervogt zu Kaiserstuhl appelliert werden» (RQNA, S. 433)

Am 21. Juni 1667 (unklar, ob nach julianischem oder gregorianischem Kalender) fand ein sogenanntes «Offen verbantes dorffgericht» statt. Als Vorsitzender («Judex») amtete: «Herr Hanß Heinrich Bachmann», vom Namen her offensichtlich kein Weiacher, auf der Richterbank hingegen sassen durchwegs Einheimische: «Richter: Thoma Hanß Meyerhoffer, dorffmeyer; Jaggly Hertzog; Andreß Persinger; Thiß Bommely; Hanß Bomgarter im Büel; Heinrich Meyerhofer, Hanßes sohn; Wernlj Bomgarter; Hanß Heinrich Näff.»

Hochoberkeitlicher und Niederoberkeitlicher Weibel

Neben verschiedenen Zivilklagen und Güterfertigungen behandelte das Dorfgericht an diesem Tage vor ziemlich genau 350 Jahren folgende beiden Klagen wegen Taten, die heute beide unter das Strafgesetzbuch (Art. 139 StGB) fallen würden:

[1.] «Clag. Prechen Hanß Meyer, nider oberkheits weibel, klagt wider Jagly Rüedlinger wegen nächtlichen einbruchß in Müller Hansen müllj undt daselbst begangnen diebstahlß, begehrt darüber daß recht.

Antwort. Jagly Rüedlinger andtworthet durch seinen fürsprech Jaglj Hertzog und ist seiner müsßenthat kandtlich. Bittet umb gnadt; eß seie auß grosßer armueth geschehen etc.

Urthel. Auff clag beeder alß hoch- und nider oberkheitlichen weiblen wirdt der beklagte Jaglj Rüedlinger wegen seines bekanten einbruchß undt diebstahlß in der hochen obrigkheit gnadt unnd ungnadt lauth der verträgen zue erkhendt mit angehengter bitt, weilen diser frevel auß antrib grosßer armuth begangen, jhme vatterliche gnad undt barmhertzigkheit zue erzeigen.
»

Man sieht, dass hier bereits etliche Elemente heutiger Strafprozesse vorhanden sind. Der Angeklagte Jagly Rüedlinger hat einen Verteidiger (Fürsprech). Die Rolle des Staatsanwalts wird durch den fürstbischöflich-konstanzischen Weibel von Weiach, Prechen Hans Meyer, wahrgenommen. Der Geschädigte muss also nicht selber vor Gericht als Kläger auftreten.

In der Urteilsbegründung tritt auch der hochoberkeitliche zürcherische Weibel von Weiach auf. Weil die Straftat den Kompetenzrahmen des Dorfgerichts überschreitet, wird der Fall - gemäss dem Vertrag umb die grichtsherrligkeit zuo Wyach von 1576 (samt Zusätzen aus dem 17. Jahrhundert; daher Verträge im Plural) - den Zürchern zugewiesen. Die Überweisung an die hochgerichtliche Obrigkeit (den Rat der Stadt Zürich) wird von den Dorfrichtern mit dem Antrag auf Milde verbunden.

Aus der Formulierung der zweiten Klage (die ebenfalls einen Diebstahl betrifft) erkennt man, dass es sich dabei noch um ein Antragsdelikt gehandelt haben könnte. Nach heutiger Rechtslage ist lediglich «der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen» (Art. 139 Ziff. 4 StGB) ein Antragsdelikt:

[2.] «Clag. Thiß Bommelj alß fürsprech Prechenhanß, nider oberkheits weibel, clagt wider Clin Hanß Schütz von Bachß wegen begangenen diebstahlß per 3 1/2 fl., jtem j dobleten doblen [!]; begehre derowegen, man solle darüber daß recht ergehen lasßen und in seines g[nädig]sten fürsten und h[erren] straff jhne zue erkhennen.»

Der fürstbischöflich-konstanzische Weibel verlangte also in diesem Fall die Überweisung auf den fürstbischöflichen Rechtsweg, was sein zürcherisches Pendant zurückwies:

«Auff jezt eingefürte clag niderer obrigkheits weibel last Thiß Bomgarter alß hoch oberkheitlicher anwalth durch Jagly Hertzog, fürsprech, im gericht fürbringen, er hoffe, daß der beklagte Clin Hanß Schütz in dergestalten begangenen frevel in hochoberkheitlicher straff werde und solle zue erkhendt werden.

Urthel: Auff eingebracht clag beider hoch- undt nideroberkheitlicher weiblen wider Clin Hanß Schütz von Bachß ist mit einhelliger urthel der beklagte Clinhanß Schütz wegen seineß begangenen diebstahls gegen Jung Hanß Lang von Rott hinden hochen obrigkheit gnadt undt ungnadt zue erkhent worden.
»

Auch in diesem Fall von Diebstahl eines Bachsers zulasten eines Raaters (?) beschloss das Gericht also eine Überweisung auf den Zürcher Rechtsweg. Hier aber ohne den Antrag, Milde walten zu lassen. Man beachte die Rolle des Fürsprechs Hertzog, der diesmal die Position des hochoberkeitlich-zürcherischen Weibels, also des Anklägers vortrug. Hertzog scheint eine juristische Ausbildung gehabt zu haben.

Quellen
  • StAZH B VII 42.2 S. 112 f. und 114, Gerichtsprotokoll.
  • Transkription und Druck in: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich; Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Erster Band: Das Neuamt. - S. 433-434, Anmerkungen S. 439. 
[Veröffentlicht am 23. Februar 2019 um 01:28 MEZ]

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