Montag, 1. Januar 2018

Bukjogglis verlieren ihre irdischen Güter, November 1810

Dass es die im Dezember 1808 durch den Grossen Rat des Cantons Zürich (Kantonsrat) beschlossene, obligatorische kantonale Gebäudeversicherung dringend brauchte, davon musste man die Weyacher nicht erst überzeugen. Allein schon der Grossbrand von 1805 und seine verheerenden Folgen für die 12 Bewohner des abgebrannten Strohdachhauses waren Anschauungsunterricht genug (vgl. Weiacher Geschichte(n) Nr. 73).

Ab dem 1. Mai 1809 wurden dem Gesetz zufolge «alle und jede Gebäude, es seyen Häuser, Scheunen, Stadel, Stallungen, Trotten, Farb- oder Waschhäuser, Werkstätte[n], auch Kirchen und Pfarrhäuser der Brandversicherungs-Anstalt einverleibt werden, und davon einzig ausgenommen seyn, die Pulvermühlen, Pulvermagazine, Glas- und Ziegelbrennereyen, ferner alle abgelegen stehende Gebäude, deren Schatzungswerth unter 100 fl. ist.» (Memorabilia Tigurina 1820, Artikel «Brand-Assekuranz» S. 35-36, vgl. auch Weiacher Geschichte(n) Nr. 109, S. 436)

Ein Exempel statuieren?

Im Jahre 1810 ereigneten sich in der Gemeinde mindestens zwei Grossbrände. Einer schon im Frühling: «am 16. März verbrannten 2 Häuser, für welche 1300 Gulden vergütet wurden.» (Weiach - Aus der Geschichte eines Unterländer Dorfes, 5. Auflage - S. 49). Ein zweiter am 19. November. Ausgelöst wurde dieser Brand durch einen Kienspan, den ein fünfjähriger Bub in einer dunklen Kammer angezündet hatte, um etwas sehen zu können - wobei er das dort liegende Stroh entzündete (vgl. die Schilderung von V. Rothenbühler in WeiachBlog Nr. 950)

Die Gebäudeversicherung wollte an diesem Fünfjährigen ein Exempel statuieren und verlangte, ihm vor versammeltem Stillstand (Kirchenpflege und Sittenbehörde in einem) und in Anwesenheit des Lehrers eine Rüge zu erteilen. Der Weiacher Pfarrer (Vorsitzender des Stillstands und seit 1802 Bezirksschulinspektor) weigerte sich mit dem Hinweis, das bringe nichts. Stattdessen redete er den Erwachsenen in der Kirche ins Gewissen. Und konnte dabei auf die Feuerordnung von 1803 verweisen, die explizit verbot, Kinder allein im Hause zu lassen.

RRB 1810/1441

Dass sich sogar die Hohe Regierung in Zürich mit dem Fall befasst hat, geht aus dem Protokoll des Kleinen Rates (heute: Regierungsrat) vom 20. Dezember 1810 hervor. Unter dem Titel «Verfügungen, betreffend das am 19ten November zu Weyach sich ereignete Brandunglük wurde festgehalten:

«Auf angehörten Bericht und Antrag der Brandaßecuranz-Commißion vom 10ten December, – ist erkennt worden:

1.) Das im Brandversicherungscadaster der Gemeinde Weyach mit No. 79. bezeichnete, dem Hs. Jacob Meyerhofer, Bukjoggli, zugehörige Wohngebäude, Scheune und Bestallung, so durch das Brandunglück vom 19ten November d. J. bis auf den Grund eingeäscheret worden, – soll, da gar keine brauchbaren Überreste des Gebäudes mehr vorhanden sind, die in Anschlag gebracht werden könnten, im vollen Aßecuranzwerth, nämmlich mit fl. 800. auf das Tableau genohmen und vergutet werden.

2.) Den beyden brandbeschädigten Haushaltungen, nämmlich derjenigen des Hs. Jacob Meyerhofer, Bukjoggli, welche in sechs, und derjenigen seines Sohnes, Ulrich Meyerhofer, welche in vier Personen bestehet, – solle bey Einbuße ihrer sämmtlichen Fahrhabe, die gewohnte hochobrigkeitliche Brandsteuer an Frucht und Geld zufließen, und darzu der Finanzcommißion der erforderliche Auftrag ertheilt werden.

3.) Was die Veranlaßung zu diesem Unglük anbetrifft, – so will der Kleine Rath in dieselbe nicht mehr weiter eintretten, sondern es dießfalls lediglich bey den (laut der Berichtsweisung) getroffenen pfarramtlichen Verfügungen bewenden laßen.
»

Regierungsrat mit pädagogischem Verständnis

Die unter Punkt 1 genannten 800 Gulden voller Assekuranzwert entsprechen - folgt man der Einzelwertumrechnung nach www.swistoval.ch - einem heutigen Wert von rund 140'000 Franken (zu Zahlen von 2009 nach Historischem Lohnindex HLI).

Weil die insgesamt 10 Personen, die in diesem Gebäude wohnten, wirklich alles verloren hatten, steuerte der Regierungsrat (vgl. Punkt 2) die übliche staatliche Unterstützung an Vorräten und Geld bei - die wohl nicht allzu üppig gewesen sein dürfte.

In Punkt 3 schliesslich stärkt der Regierungsrat dem Weiacher Pfarrer den Rücken. Mit den Ermahnungen Pfarrer Burkhards (vgl. WeiachBlog Nr. 950) ist für ihn die Angelegenheit erledigt.

Nr. 79 wurde offenbar nicht wiederaufgebaut

Nun noch zur Frage, wo sich das abgebrannte Haus befunden hat. Da nach dem Nummerierungsplan von 1809 die Gemeinderäte Gebäude, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander befanden, mit fortlaufenden Nummern versehen haben (teilweise mit alphabetischen Zusätzen versehen, die wohl den Eigentumsverhältnissen zur Zeit der Aufnahme des Katasters geschuldet sind), darf man annehmen, dass sich die Nr. 79 im Raum Herzogengasse-Chälen befunden haben dürfte (vgl. Screenshot der Gebäudenummernkonkordanz):



Im Lagerbuch der Gebäudeversicherung von 1812 fehlt interessanterweise genau die im RRB erwähnte Nr. 79. Die hat es aber - der Regierungsratsbeschluss beweist es - einmal gegeben. Aber offenbar wurde das Haus nicht wieder aufgebaut. Jedenfalls nicht an gleicher Stelle, sonst wäre die Nummer wohl wiederverwendet worden.

Zum weiteren Schicksal der beiden betroffenen Familien liegen aktuell keine Erkenntnisse vor. Sind sie vielleicht ausgewandert? Weitere Nachforschungen unter Einbezug der Gemeinderatsprotokolle und der Kirchenbücher könnten Licht in die Angelegenheit bringen.

Quellen

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