Sonntag, 25. Juli 2010

Busse für das Fehlen an der Gemeindeversammlung

«Ungehorsamme von wegen der gmeindt unnd gemeinwerchs». Diese Klage erscheint im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 an sechster Stelle (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Die Abgeordneten des Rates der Stadt Zürich führten den Punkt «Gmeind» als Artikel 5 auf: «Wenn man an ein Gmeind bietet, welcher dann nüt erschint und keine eehaften Ursachen sines Ußblibens hat, der soll der Gmeind drig Schilling Buß verfallen sin.»

Nur eehafte Gründe gelten

Mit dem Wort eehaft sind Gründe gemeint, die in höherer Gewalt liegen oder zumindest von der Obrigkeit als Entschuldigungsgrund anerkannt wurden. Mit der Anwesenheitspflicht an Gemeindeversammlungen konnte man sicherstellen, dass nicht Minderheiten über wichtige Angelegenheiten beschlossen. Weiter konnte dann niemand behaupten, man habe ihn nicht informiert oder hinter seinem Rücken etwas durchgedrückt.

Immerhin war die Busse von nur 3 Schilling schon fast ein Discountpreis - jedenfalls verglichen mit den anderen Bussen-Ansätzen, wie für Ungehorsam gegenüber dem Feuerschauer, was bis zu 10 Pfund kosten konnte. Im Staate Zürich galten nämlich folgende Relationen: 1 Gulden = 2 Pfund = 40 Schilling = 15 Batzen = 60 Kreuzer.

Quellen

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