Mittwoch, 29. Januar 2014

50 Jahre Frauenstimmrecht in kirchlichen Angelegenheiten

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 drückt sich klar und deutlich aus:  «Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.»  (Art. 136 Abs. 1 BV)

In früheren Zeiten war das Stimm- und Wahlrecht allerdings an die Erfüllung weiterer Bedingungen gebunden, so z.B. an die aktive persönliche Erfüllung der Wehrpflicht. Da nur Männer wehrpflichtig waren (und bis heute sind), bedeutete dies automatisch, dass Frauen auch nicht Stimmberechtigte sein konnten. Weitergehende Einschränkungen waren durchaus nicht unüblich. So konnte einem Mann das Stimm- und Wahlrecht auch für eine bestimmte Zeit entzogen werden, wenn er der bürgerlichen Ehren verlustig gegangen war, z.B. infolge eines Konkurses.

Einschneidende Veränderung

Dass auch Frauen in der Gemeinde offiziell etwas zu sagen haben (und nicht die Bibel mit dem Satz aus 1. Korinther 14,33 zu gelten hat: die Frau schweige in der Gemeinde) war vor 50 Jahren ein Novum, zumindest in der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich.

So ist es zu verstehen, dass Walter Zollinger in seiner Chronik des Jahres 1964 schreibt:

«Als wohl einschneidendstes Ereignis für das kirchliche Leben ab 1964 kann das mit dem 1. Januar in Kraft getretene neue zürcherische Kirchengesetz gelten, das nun ja allen Schweizerbürgerinnen das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten bringt. Ein Aufruf unserer Kirchenpflege an die weiblichen Glieder unserer ref. Kirchgemeinde lädt diese daher noch besonders zu aktiver Teilnahme an den neuen Rechten ein. Und bereits unterm 29.1. findet die erste Kirchgemeindeversammlung, von jetzt ab getrennt von den übrigen Gütern und unter Leitung des Kirchenpflegepräsidenten, statt. Die Teilnahme der Frauen war, allen vorherigen Zweifeln zum Trotz, recht gut.»

Wo das Stimmrecht in kirchlichen Angelegenheiten also auf den 1. Januar 1964 eingeführt wurde, da mussten die Zürcher Frauen in kantonalen politischen Angelegenheiten noch bis zum 15. November 1970 auf volle Gleichberechtigung warten. Auf Bundesebene wurde das aktive Stimm- und Wahlrecht der Frauen wenig später eingeführt: auf den 16. März 1971. (Quelle: Wikipedia)

Quellen
  • Zollinger, W.: Gemeinde Weiach. Chronik des Jahres 1964 – S. 11. [Original in der Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich. Signatur: G-Ch Weiach 1964].
  • Wikipedia-Artikel Frauenstimmrecht in der Schweiz. (Stand am 17.3.2014 21:48)
[Veröffentlicht am 27. März 2014]

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