Wie aus Kreisen der Gegner des Gemeindeinfrastrukturprojekts «Zukunft 8187» verlautet, ist mit dem heutigen Datum beim Bezirksrat Dielsdorf eine sogenannte «Aufsichtsbeschwerde» eingereicht worden. Sie sei gestern Montag per Einschreiben auf den Postweg geschickt worden.
Die mit nicht weniger als zehn Beilagen bewehrte Beschwerde moniert insbesondere die aus Sicht der Gegner mangelhafte Informationspolitik durch die federführende Baukommission bzw. den Gemeinderat.
Welche Folgen hat diese Beschwerde nun für das Projekt? WeiachBlog beleuchtet in den nächsten Tagen die erhobenen Vorwürfe und lässt die Beteiligten zu Wort kommen.
Was ist eine Aufsichtsbeschwerde?
Laut der Webseite «Rechtsschutz & Aufsicht» des Kantons handelt es sich dabei um eine Art Auffanginstrument, das den Rechtsschutz in denjenigen Fällen sicherstellen soll, wo kein Rechtsmittel gegen eine konkrete Anordnung ergriffen werden kann:
«Jede Person kann die Aufsichtsbehörde über Unregelmässigkeiten einer beaufsichtigten Organisation informieren. Die Aufsichtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und an keine Frist gebunden.
Für die Gemeinden und Zweckverbände etc. ist in der Regel der Bezirksrat als Aufsichtsbehörde tätig. Im Bereich der Fachaufsicht können spezialgesetzlich andere Zuständigkeiten wie z.B. einer Direktion des Regierungsrates vorgesehen sein.
Eine Besonderheit der Aufsichtsbeschwerde ist, dass die Aufsichtsbehörde sie grundsätzlich nur behandelt, wenn kein ordentliches Rechtsmittel (z.B. Rekurs) eingereicht werden kann.
Die Person, die eine Aufsichtsbeschwerde erhebt, hat keinen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde in ihrem Sinn tätig wird. Vielmehr entscheidet die Aufsichtsbehörde nach freiem Ermessen, in welcher Form sie die Aufsichtsbeschwerde behandelt und erledigt. Gemäss der im Kanton Zürich gängigen Praxis sollte die Aufsichtsbehörde die Person aber zumindest über das Ergebnis des Verfahrens informieren.»
Jedermann ist beschwerdeberechtigt
Eine solche Aufsichtsbeschwerde kann somit auch von einer Person erhoben werden, die nicht in der Gemeinde stimmberechtigt ist, gegen die sie gerichtet ist. Die beschwerdeführende Person muss auch kein schutzwürdiges Interesse belegen können.
Im Gegenzug ist der Bezirksrat lediglich gehalten, die Beschwerde entgegenzunehmen und sie zu «behandeln». In welcher Form auch immer. Einen Rechtsanspruch auf Antwort gibt es nicht.
Allerdings hat so eine Beschwerde eine aufscheuchende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann nach dem Erhalt nicht mehr behaupten, von den darin beschriebenen Vorgängen keine Kenntnis zu haben. Getreu dem alten Grundsatz «Quod non est in actis, non est in mundo» - beziehungsweise seines Kehrwertes. Weil es eben nun in den Akten steht, kann das dort Stehende auch nicht einfach vom Tisch gewischt werden. Es ist aktenkundig geworden.
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