Dienstag, 7. Januar 2025

Bezirksratsschreiber sorgt für Streisand-Effekt, Anno 1840

Wer auf seinem hohen Ross sitzen bleibt und einen Fehler partout nicht zugeben will, der sollte sich wenigstens gut überlegen, ob er den Fall auch noch vor Gericht ziehen will. 

Es kann leicht passieren, dass eine missliebige Sache, die sonst kaum jemand zur Kenntnis genommen hätte, schlussendlich öffentlich in den Zeitungen besprochen wird. Ein ähnliches Phänomen wird seit zwanzig Jahren als Streisand-Effekt bezeichnet. 

In diesem Fall aus dem Jahre 1840 in der Unterländer Provinz ging es um gegenseitige Überempfindlichkeit, die schlussendlich und letztinstanzlich zu einer Quelle der Belustigung des Publikums in der Stadt Zürich wurde.

Die Streithähne in dieser Posse: der 1837 als erster von der Gemeinde selbst gewählte Weiacher Pfarrer Johann Heinrich Keller sowie der Bezirksratsschreiber Heinrich Duttweiler auf Schloss Regensberg, ein Oberweninger (vgl. Regierungs-Etat).

Ist der Vorwurf «Unverantwortliche Fahrlässigkeit» ehrabschneidend?

In der Freitagszeitung wurde der Fall wie folgt rapportiert: «Letzten Donnerstag erschien Herr Pfarrer Keller von Weyach vor Obergericht. Derselbe hatte nemlich, um den Vorwurf wegen verspäteter Stellung der Armengutsrechnung von 1838 von sich abzuwenden, in dem Berichte für 1839 sich darauf berufen, daß die Rechnung von 1837 nach der Abnahme noch sehr lange in der Bezirksrathskanzlei liegen geblieben sei, und hatte hiebei den Ausdruck „unverantwortliche Fahrläßigkeit" gebraucht. Hr. Bezirksrathschreiber Duttweiler erhob wegen dieses Ausdrucks Klage über Verletzung der Amtsehre; das Bezirksgericht Regensberg fand sie begründet, und verurtheilte den Hrn. Pfarrer Keller zu Strafe; das Obergericht dagegen sprach den Hrn. Kellee [sic!] einmüthig frei, zumal sich aus der Untersuchung zeigte, daß es von der Abnahme der Rechnung an sehr lange gedauert hatte, bis dieselbe nach Weyach kam, und der Ausdruck in einer Beschwerdeschrift an die vorgesetzte Behörde gebraucht war.»

Autsch. Diese Blamage vor der letzten Instanz des Zürcher Staates (damals gab es den Bundesstaat und damit das Bundesgericht noch nicht) war für den Bezirksrat Regensberg wohl ziemlich schmerzhaft. 

Auch das Bezirksgericht dürfte nicht gerade erfreut gewesen sein. Ob sein Mitglied Richter Johannes Baumgartner, eine in der Weiacher Dorfpolitik höchst gewichtige Person, in dieser Angelegenheit in den Ausstand getreten ist, wissen wir bislang nicht. 

Dem Ansehen des Pfarrers in der Gemeinde (und insbesondere beim Stillstand, d.h. der Kirchen- und Armenpflege) war diese Streitsache jedenfalls eher abträglich. Näheres dazu kann dem Stillstandsprotokoll (ERKGA Weiach IV.B.6.2) entnommen werden.

Quellen
  • Regierungs-Etat des Kantons Zürich für das Jahr 1840, S. 153.
  • Züricher Freitagszeitung, Nummer 50, 11. Dezember 1840, S. 3.

Sonntag, 5. Januar 2025

«Respektlose Vollidioten!» – Silvester-Böllern auf der Pferdeweide

Am Abend des Neujahrstages stachen einem gleich zwei Mitteilungen auf der Facebook-Gruppe «Du bisch vo Weiach, wenn ...» ins Auge. Thema: Grosser Ärger über rücksichtslose Freunde der Silvesterknallerei.

So nahe an Kriegszuständen wie in Berlin (mit Kugelbomben, entglasten Häusern, Toten und Verletzten) war es bei uns glücklicherweise nicht. Aber an hirnlosen Idioten ist offensichtlich auch in Weych kein Mangel.

Auf der Pferdeweide am hinteren Teil der Seerenstrasse steckten und lagen am Morgen danach kreuz und quer die Hinterlassenschaften der Feuerwerkskörper. Klassisches Littering, das die Betreiber der dortigen Stallungen selber zusammenlesen durften. Hier das bedenkliche Resultat der Aufräumaktion:

Bildquelle (Mit freundl. Genehmigung der Verfasserin)

Tierhalter haben die Nase gestrichen voll

Der Kommentar zu den Bildern: «Happy new year!!!! Absoluti Saueri und e Frechheit uf PRIVATGRUND ztrampe und uf de ROSSWEID de mischt ablah. So öpis astand und respäcktloses isch unglaublich. Und mir hend euche Mischt chönne zämerume das sich eusi Ross ned verletzed und vergiftet.»

Ein weiterer Beitrag stösst ins selbe Horn. Die Reaktionen zu beiden Beiträgen sind an Deutlichkeit und Empörungsintensität kaum zu überbieten. Erwähnung finden nicht nur die Angstzustände von Haus- und Nutztieren ob der Knallerei (schon im Vorfeld auf der Gruppe thematisiert). Auch die Gefahr, dass sich eine dieser Raketen in eine Pferdebox verirren und dort zu einem Brand führen könnte, wurde explizit aufs Tapet gebracht. 

Fazit einer Mitdiskutierenden: «ich dänke es wird Zeit dass mir Unterschrifte Sammler und de Gmeind vorlegen das chans eifach nöd si … und ja chönd au de Stall abfackle…»

Die Frage ist nun, wie man das am besten bewerkstelligt, damit die Unterschriftenaktion auch das Gewünschte bewirkt.

Auf die Eidgenössische Volksinitiative hoffen?

Die im Spätherbst 2023 bei der Bundeskanzlei eingereichte Feuerwerksinitiative verlangt ein schweizweites Verbot der Knalleffekte. Die Bundesverfassung soll um einen Artikel 74a ergänzt werden, dessen Absatz 1 lautet: «Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.»

Der Bundesrat hat am 24. Januar 2024 beschlossen, sie ohne jeden Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Begründung: «Die Kantone und Gemeinden verfügen bereits über die erforderlichen Rechtsgrundlagen, um Feuerwerke einzuschränken. Davon machen heute viele Städte und Gemeinden Gebrauch; sie schränken die Verwendung von Feuerwerkskörpern zeitlich und/oder örtlich ein oder setzen eine Bewilligung voraus.»  Diese Rechtsgrundlage findet sich im Polizeirecht.

Das Recht liegt direkt in unserer Hand!

Das Wort «Policey» war schon zu Zeiten der Landvögte vor über 200 Jahren in Gebrauch, wenn es um die Gefahrenabwehr und das ordentliche Zusammenleben ging. Gute Policey nannte man es, wenn die Vorschriften so formuliert und kontrolliert wurden, dass sie auch greifen konnten.

Im Kanton Zürich ist daher auch heute noch ein guter Teil der Gefahrenabwehr bis auf Gemeindeebene delegiert. Bei uns in die Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Weiach vom 16. Juni 2011. Dieser Erlass äussert sich sowohl zum eigentlichen Feuerwerk wie zum Liegenlassen von Raketenresten:

Art. 22 PolVo-Weiach    Feuerwerk

[Abs. 1] Das Abbrennen von Feuerwerk mit Explosivwirkung ist nur am Tag der örtlichen Bundesfeier, am 1. August und beim Jahreswechsel (31. Dezember / 1. Januar) gestattet. Personen, Tiere oder Sachen dürfen dabei nicht gefährdet werden. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. 

[Abs. 2] Lagerung und Verkauf von Feuerwerk bedarf einer Bewilligung der kommunalen Feuerpolizei. Die gesetzlichen Bestimmungen müssen an den Verkaufsstellen angeschlagen werden.

[Abs. 3] Feuerwerk darf nicht an Kinder unter 15 Jahren verkauft oder abgegeben werden. Kinder unter 15 Jahren dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von Erwachsenen abbrennen. Die Haftung von Eltern bleibt in jedem Fall vorbehalten.

[Abs. 4] In besonderen Fällen (Trockenheit usw.) kann der Gemeinderat für das gesamte Gemeindegebiet das Feuermachen und das Abbrennen von Feuerwerk verbieten.

Art. 30 PolVo-Weiach   [Littering]

[Abs. 1 Satz 1 u. 2] «Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten. Insbesondere ist es untersagt, öffentliche Sachen oder privates Eigentum zu verunreinigen oder zu verändern.»

[Abs. 2] «Kleinabfälle [...] dürfen ausserhalb der dafür bestimmten Abfallbehälter weder zurückgelassen, weggeworfen noch abgelagert werden.»

Carte blanche am 1. August, 31. Dezember und 1. Januar

Fazit aus Art. 22 Abs. 1: Lärmiges Feuerwerk ist zwar heute schon nur an maximal vier Tagen im Jahr erlaubt (Sonderbewilligungen durch den Gemeinderat vorbehalten). Die Formulierung ist jedoch so gehalten, dass man bereits am 31. Dezember um 00:01 und bis am 1. Januar kurz vor Mitternacht böllern dürfte, ohne dass der Wortlaut dieser Bestimmung verletzt wäre. Und von einer örtlichen Einschränkung oder verbotenen Zonen (z.B. in der Nähe von Tierstallungen) ist im Verordnungstext auch keine Rede.

Zu überlegen ist also, was Sinn macht. Eine örtliche und/oder zeitlich explizitere Einschränkung der Knallerei? Oder gleich ein Totalverbot, wie es die Volksinitiative auf Bundesebene verlangt?

Wie Daniel Gerny in der NZZ vom 3.1. 2025 schreibt, gibt es Gemeinden, die für sich bereits ein Verbot von lärmenden Feuerwerk beschlossen und 2024 in ihre Rechtssammlung aufgenommen haben: namentlich Allschwil BL, Arosa GR und Hombrechtikon ZH.

Nur noch Wunderkerzen, Vulkane und bengalische Hölzer

Der Hombrechtiker Gemeinderat informiert dazu wie folgt: «An der Gemeindeversammlung vom 25. September 2024 wurde die Einzelinitiative «Verbot von lärmendem Feuerwerk» angenommen. Dieses Verbot trat per 1. November 2024 in Hombrechtikon in Kraft. Ausgenommen vom Verbot ist nicht lärmendes Feuerwerk (Wunderkerzen, Vulkane, bengalisches Feuer etc.).»

Was diese Einzelinitiative konkret verlangt und wie der Gemeinderat darauf reagiert hat, kann in vollem Wortlaut dem Gemeinderatsprotokoll-Auszug entnommen werden, hier ein Ausschnitt:


Was die Hombrechtiker zustande gebracht haben, das können die Weiacher auch, wenn sie es denn wollen. Bei uns ist das Feuerwerk zwar in Art. 22 geregelt, aber ansonsten sind die Vorgaben des Kantons und die Bestimmungen in der Gemeindeordnung (GO) dieselben wie in der obersten Goldküstengemeinde.

Unsere Gemeindeversammlung ist eine kleine Hürde

Art. 13 Ziff. 3 GO Weiach 2022 sieht vor, dass die Gemeindeversammlung über Änderungen der Polizeiverordnung befinden darf. Wenn also Weiacher Stimmberechtigte – wie vor knapp einem Jahr Heidi Alder und Mitunterzeichnende in Hombrechtikon – an der Stadlerstrasse 7 eine Einzelinitiative einreichen, dann muss der Gemeinderat innert 3 Monaten über das Begehren entscheiden und es anschliessend der Gemeindeversammlung vorlegen.

Auf diese Weise kann auch Weiach ganz unabhängig von Abstimmungstermin und einer allfälligen Annahme der nationalen Feuerwerksinitiative handeln. Und völlig im Einklang mit den Vorstellungen des Bundesrates zur Autonomie von Kantonen und Gemeinden in dieser Rechtsmaterie die Feuerwerksknallerei bereits per Silvester 2025 abstellen. Vorausgesetzt, die Gemeindeversammlung stimmt dem wie in Hombrechtikon zu.

Art. 22 Abs. 1 PolVo-Weiach (neu) ?

Das Abbrennen von Feuerwerk mit Explosivwirkung ist verboten. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.

Die Hürde für das Inkrafttreten dieser Bestimmung ist in Weiach angesichts der in aller Regel doch recht bescheidenen Beteiligung nicht allzu hoch. Man muss nur rund 30 bis 40 Stimmberechtigte davon überzeugen, an dieser Versammlung teilzunehmen und im richtigen Moment die Hand zu heben.

Quellen und Literatur

Dienstag, 31. Dezember 2024

An Silvester 1824 brannten zwei Haushalte lichterloh

Vor 200 Jahren genehmigte sich der Zürcher Kleine Rath (heute wäre das der Regierungsrat des Kantons Zürich) einen verlängerten Neujahrsurlaub. Die Herren Räte trafen sich erst am 6. Januar zur ersten Sitzung des neuen Jahres.

Ihr allererstes Geschäft war dann gleich ein recht unerfreuliches aus der Nordwestecke des Staatsgebiets. Ein auf den 1. Januar datiertes Schreiben des Oberamtmanns auf Schloss Regensberg (heute wäre das der Bezirksstatthalter), das über einen Grossbrand an Silvester 1824 berichtet:

«Das Lbl. Oberamt Regensperg erstattet der hohen Regierung sub dato 1sten hujus den Bericht, daß Tags vorher die mit No. 17. und 18. bezeichneten, zusammen für fl 1500. aßecurirten Wohnungen der Jacob Baumgartnerschen und Heinrich Bersingerischen Haushaltung zu Weyach gänzlich abgebrannt seyen. Dieser Bericht wird, in Gewärtigung des hierüber abzufaßenden Gutachtens der Lbl. Brandaßecuranz-Commißion, einstweilen ad acta gelegt.»

Ein versicherter Schaden von 1500 Gulden also. Von der (wohl nicht versicherten) ebenfalls verbrannten Fahrhabe und persönlichen Effekten der nun ohne Häuser dastehenden Familien ist hier keine Rede. Die Regierung nahm die Angelegenheit erst einmal lediglich zur Kenntnis und liess die löbliche (das bedeutet Lbl. nämlich) Gebäudeversicherungskommission ihres Amtes walten.

Gutachten der Brandassekuranz innert 10 Tagen erstellt

Und diese Kommission hat sich wohl schon kurz nach dem Eintreffen des Schreibens aus Regensberg vor Ort begeben, hat die Akten durchgesehen und sich ein eigenes Bild verschafft. 

Bereits am 11. Januar behandelte die Regierung die traurige Angelegenheit erneut, denn am Vortag hatte die Kommission ihren Antrag formuliert und das am 6. Januar offiziell bestellte Gutachten eingereicht. 

Diesmal geht das Protokoll tiefer und erwähnt (wohl basierend auf dem Bericht) die Versicherungssummen der beiden Gebäude:

«Mit einer Weisung d. d. 10ten hujus hinterbrachte die Lbl. Brandaßecuranz-Commißion der hohen Behörde des Kleinen Rathes ihren gutächtlichen Bericht und Antrag, betreffend das am 31sten passati zu Weyach Statt gehabte Brandunglück, durch welches die zwey Behausungen, No. 17. für fl 1000. aßecurirt, den Erben des Heinrich Bersinger, und No. 18. für fl 500. eingeschrieben, dem Jacob Baumgartner zugehörig, gänzlich eingeäschert wurden.»

Die Abkürzung «d.d.» steht für lateinisch «de dato»: «vom Datum» oder «datiert vom»; «hujus» (abgekürzt für «huius mensis») bedeutet «dieses Monats», also desselben, auf den der vorliegende Eintrag datiert ist. Diese Formulierung war insbesondere in der Verwaltungssprache und in juristischen Texten bis ins 19. Jahrhundert verbreitet. «Passati» steht entsprechend für den vorangehenden Monat, also hier den Dezember.

Wieder einmal vernachlässigte Feuerstellen!

Die Ermittlungen der Kommission zur Brandursache ergaben laut dem Regierungsratsprotokoll vom 11. Januar 1825 ein durchzogenes Bild:

«Da die Ursache des Brandes, dieser in ihrer Feuereinrichtung sehr übel bestellt gewesenen Gebäude, nicht ausgemittelt ist, die erstbenannte Haushaltung aber, welche ein ungetheilt gutes Zeugniß genießt, alles Verdachtes entschlagen ist, und gegen die zweyte, die sich zwar auch schon die Ahndung für Fahrläßigkeit mit dem Feuer zugezogen hat, keinerley Indicien vorhanden sind, auch beyde Parteyen alle ihre Fahrnuß verloren haben und sehr dürftig sind, so haben UHHerren und Obern erkennt, denselben den ganzen Ersatz der obbemeldten Aßecuranz-Summe, nebst der gewohnten Obrigkeitlichen Steuer an Frucht und Geld verabfolgen zu laßen.

Hievon wird der Lbl. Brandaßecuranz-Commißion, der Lbl. Finanz-Commißion, und dem Lbl. Oberamte Regensperg Kenntniß gegeben.
»

UHHerren (Unsere Hohen Herren) zeigten sich angesichts des Umstandes, dass im Gutachten keine Brandursache direkt angesprochen werden konnte (ausser dem generell schlechten Zustand der Feuerstellen) sowie aufgrund der Armut der beiden vom Brand betroffenen Weyacher Haushalte also gnädig. Und das, obwohl die Familie von Jacob Baumgartner punkto Feuersicherheit bereits mindestens einen Tolggen im Reinheft hatte!

Es wurde also erkannt (d.h. beschlossen), die volle Versicherungssumme zur Auszahlung bringen zu lassen und den Betroffenen auch die üblichen Leistungen des Staates zugesprochen.

In welchem Dorfteil standen Nr. 17 und 18?

Aufgrund des Umstandes, dass die Nummerierung nach dem ältesten System bei der Mühle im Oberdorf begonnen wurde, kann man direkt ableiten, dass es sich um Häuser am Fuss der Fasnachtflue gehandelt hat. Und das ist auch so, wie man dem im Gemeindearchiv liegenden Lagerbuch der Brandassekuranz (PGA Weiach IV.B.06.01) entnehmen kann:



Aus diesen beiden im Jahre 1834 mutmasslich aus einem älteren Lagerbuch kopierten Einträgen ersieht man, dass die Nr. 18 (versichert für 500 Gulden) nicht wiederaufgebaut wurde. Wohl aber die Nr. 17 (ursprünglich assekuriert für 1000 Gulden). 1834 gehörte das neu erstellte Gebäude Hans Ulrich Bersinger (wohl einer der Erben des Heinrich Bersinger sel.) und war für 1550 Gulden versichert.

Diese Assekuranzsumme entspricht fast exakt der 1825 ausbezahlten Entschädigung. Aufgrund dieser Angaben könnte man nun annehmen, dass das neue Gebäude im Verhältnis 2:1 unter den beiden brandgeschädigten Familien aufgeteilt wurde, schliesslich waren ja beide Parteien mittellos. Fragt sich nur, weshalb dann das Eigentum nun zu 100 % bei Hs. Ulrich Bersinger lag. Waren die Baumgartner ausgewandert? Und woher wäre dann das Geld gekommen, mit dem sie ausbezahlt wurden?

Abgebrannt war ein Strohdachhaus

Nicht allzu viel weiter kommt man mit dem 1812 erstellten Lagerbuch, das mittlerweile im Staatsarchiv (allerdings nur noch in Form der Negative der Mikroverfilmung) einsehbar ist (Original: StAZH RR I 575.1):

Die beiden versicherten Objekte sind auf ein und derselben Seite des Lagerbuchs eingetragen und die Versicherungssummen beider Parteien werden zusammengezählt, sodass man annehmen muss, sie seien zusammengebaut gewesen. Zudem ist bei beiden Parteien ein Strohdach eingetragen. Brannte eins der beiden Objekte ab, dann war es unvermeidlich auch um das andere geschehen. 

Bereits der Eintrag für den Neubau nach dem Brandunglück, datiert auf das Jahr 1825, weist als Eigentümer einzig den oben erwähnten Hs. Ulrich Bersinger aus! Der Neubau hatte ein Ziegeldach erhalten und als Versicherungssumme wurde offenbar der bisherige Gesamtbetrag für beide Objekte (1500 Gulden) übernommen. Und: Der Zuname dieses Zweiges der Bersinger war Weibelrudis (wenn ich das ab der leider ziemlich verschwommenen Aufnahme richtig entziffert habe).

Von der zweiten brandgeschädigten Partei findet man aber in den Eigentümereinträgen keine Spur mehr. Dieses Rätsel harrt also noch der Auflösung.

Nummer 17 (1809) ist jetzt Oberdorfstrasse 13 (1992)

Aus der Gebäudenummernkonkordanz geht hervor, dass die wiederaufgebaute Liegenschaft Nr. 17 im Jahre 1895 die Nummer 33 und im Jahr 1955 die Assekuranznummer 265 zugeteilt erhalten hat und heute immer noch steht. 

Es handelt sich um das einzige Gebäude, das zurückversetzt von der Oberdorfstrasse gelegen ist (hinter der Nr. 11) und nach den offiziellen Richtlinien eigentlich die Adresse Rebweg 1 tragen müsste.

Laut Gebäudeversicherung ist das Baujahr (technisches Gebäudealter) 1826. Auf welche Angaben sich diese Verschiebung um ein Jahr bezieht (Fertigstellungsjahr?), ist derzeit noch offen. 


Als Eigentümer der Parzelle 293 firmierten noch im Oktober letzten Jahres Roger und Nadja Kappeler. Aktuell sind es Daniel und Kathrin Rimensberger.

Quellen 
  • Das Lbl. Oberamt Regensperg berichtet, daß in Weyach 2. Wohnungen abgebrannt. Beschluss des Kleinen Raths (Regierungsrat) vom 6. Januar 1825. Signatur: StAZH MM 1.90 RRB 1825/0001
  • Aßecuranzvergütung des Brandunglückes zu Weyach an die Haushaltungen Bersinger und Baumgartner. Beschluss des Kleinen Raths (Regierungsrat) vom 11. Januar 1825. Signatur: StAZH MM 1.90 RRB 1825/0028.
  • Lagerbuch Gebäudeversicherung Kt. ZH, Expl. Gemeinde, 1834-1894. Signatur: PGA Weiach IV.B.06.01.
  • Brandenberger, U. (Bearb.): Gebäudenummernkonkordanz der Gemeinde Weiach 1809-1895-1955-1992, nachgeführt bis 31.12.2024; in Verbindung mit der Gebäudealterkarte sowie der Eigentümerauskunft des Geoportals des Kantons Zürich (maps.zh.ch).

Samstag, 28. Dezember 2024

Elsässischer Wehrmachtsoldat desertiert in die Schweiz

Die Grenzfüsilierkompanie V/269, bei welcher der Weiacher Lehrer und Ortschronist Walter Zollinger als Wachtmeister seinen Aktivdienst geleistet hat, war um den Jahreswechsel 1944/45 nicht mehr im angestammten Kaiserstuhl, sondern am Kraftwerk Rheinsfelden und bei Eglisau stationiert.

Am 27. Dezember musste die Kompanie in Stadel mobilisieren. Der langjährige Bataillonskommandant Grossmann verabschiedete sich an diesem Tag von der Kompanie und übergab sein Kommando an den Generalstabshauptmann Pfenninger. 

Kaum eingerückt, schon Ernstfall

Am nächsten Tag war die V. Kompanie dann bereits im Grenzschutzeinsatz. Unter dem 28. Dezember 1944 – also heute vor 80 Jahren – schrieb ihr Kompaniekommandant folgenden Tagebucheintrag:


Bestand: 3 Of, 101 Uof + Soldaten, 6 HD  [HD = Hilfsdienst]

Wetter: kalt, sehr schön.

Arbeit nach Tagesbefehl. Die Arbeit an den Waffen hat gezeigt, dass die Mannschaft solche bis auf wenige Ausnahmen noch gut beherrscht.  [Anmerkung: Hoffentlich auch, sie wurde ja erst am 12. Oktober desselben Jahres aus einem Ablösungsdienst entlassen und nun folgte schon der nächste.]

Hr. Hptm. Pfenninger besucht die Kp. [gehört sich so für einen neuen Bataillonskommandanten]

Die Kp. V/269 nimmt Verbindung auf mit der Flabgruppe 108. [Das war also das für den Raum Eglisau/Hüntwangen zuständige Flab-Detachement. In Weiach stand zur selben Zeit die Schwestereinheit mit der Nr. 104, vgl. WeiachBlog vom 26. Dezember]

Brückenköpfe wurden streng bewacht

1515 meldet sich auf der Wache ein deutscher Wehrmachtsangehöriger. [Elsässer]. Er wird verpflegt und in Verwahr genommen. Übergabe an die Kantonspolizei.

Die zu diesem Satz gehörende Randbemerkung «Viadukt Nord» ist besonders wertvoll. Sie zeigt nämlich an, wo genau sich dieser Wehrmachtssoldat gestellt hat. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am nördlichen Ende der Eisenbahnbrücke über den Rhein, die Teil der 1895-97 erstellten Linie Eglisau-Neuhausen ist. Also in unmittelbarer Nähe der Station Hüntwangen-Wil und der Wagendecken- und Wachstuch-Fabrik Stamm & Co (mehrheitlich auf Eglisauer Boden).


Ein Malgré-nous setzt sich ab

Dieser letzte Eintrag zum 28.12. steht für eine Tragödie der besonderen Art. Hier ist nicht ein Deutscher desertiert, sondern ein Soldat in deutscher Uniform, der sich mutmasslich von Hohentengen her durch den Wald über die Grenze ins Rafzerfeld geschlagen hat. 

Dieser Elsässer war ein Malgré-nous. Das ist die Bezeichnung für rund 130'000 zwangsweise in die deutsche Wehrmacht und die Waffen-SS eingezogene deutschsprachige Franzosen aus Elsass-Lothringen, die sich nach dem Krieg dem Verdacht ausgesetzt sahen, mit dem Feind gemeinsame Sache gemacht zu haben. Es gab aber nur wenige Freiwillige. Die überwiegende Mehrheit sahen sich als Soldat wider Willen, malgré-nous eben.

Gegen die Haager Landkriegsordnung

Das Gebiet Elsass-Lothringen war zwar im Mai 1940 von den Deutschen besetzt, jedoch nicht per Annexion ins Deutsche Reich integriert worden. Dagegen sprach der Umstand, dass der deutsche Aussenminister von Ribbentrop noch 1938 eine Vereinbarung mit den Franzosen getroffen hatte, wonach Deutschland keine territorialen Ansprüche an Frankreich habe (also insbesondere nicht das von 1871 bis 1918 zum Reich gehörende Reichsland Elsaß-Lothringen).

Aus diesem Grund war auch die Rekrutierung rechtlich unzulässig. Dies kann man aus der Internationalen Übereinkunft betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (sog. Haager Landkriegsordnung) vom 29. Juli 1899, ableiten: 

Art. 44: Es ist verboten, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr eigenes Land zu zwingen.

Art. 45: Es ist verboten, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

Und deutsche Soldaten wurden ja bekanntlich auf Adolf Hitler persönlich vereidigt. Für elsässische Zwangsrekrutierte also auf den Führer der Besatzungsmacht.

Umkämpftes Elsass

Am 23. November hatte die 1. Französische Armee Strassburg erreicht, am 25. November Mülhausen (Mulhouse; vgl. die Karten zum Artikel Kämpfe um Elsass und Lothringen (1944). Diese Vorstösse dürfte der Deserteur mitbekommen haben. 

Man kann ihm nicht verdenken, dass er nicht gegen die Franzosen (und damit gegen Elsässer, die auf der anderen Seite mitkämpften) in den Einsatz geschickt werden wollte. Das machte seinen Entscheid leichter, das Risiko auf sich zu nehmen, als Deserteur gefangengenommen und erschossen zu werden.

Den Deutschen gelang es zwar zwischen dem 31. Dezember 1944 und 25. Januar 1945 (sozusagen als Nebenkriegsschauplatz der Ardennenoffensive) noch einmal, rund 40 % des Elsass einzunehmen. Von langer Dauer waren diese Geländegewinne allerdings nicht.

Quelle und Literatur
  • Tagebuch Gz Füs Kp V/269. Signatur: CH-BAR E5790#1000/948#1875*.
  • Tagebuch Flab Bttr 108, 1942-1945. Signatur: CH-BAR E5790#1000/948#3119*.
  • Neukom, Th.: Eisenbahnviadukt (Eglisau, 1897). In: Mitteilungen der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich, 74 (2007), S. 88-89.
  • Kunz Bolt, Ch.: NOK-Kraftwerk Rheinsfelden-Eglisau (Glattfelden 1915/20). In: Mitteilungen der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich, 74 (2007), S. 116-117.

Donnerstag, 26. Dezember 2024

Irrtümlich auf eine eigene C-36 geschossen

In den Zeiten des Kalten Kriegs war man als männlicher Jugendlicher gut beraten, sich auf die Rekrutierung vorzubereiten. Nicht nur mit physischem Training. Auch geistig. Dafür gab es etliche vom EMD geförderte Abendkursangebote. 

Kleine Auswahl gefällig? Der Erste-Hilfe-Kurs des Militärsanitätsvereins (besser als jede heutige Nothelferkurs-Schnellbleiche), Morsekurse für Funkbegeisterte und Flugzeugerkennungskurse, wo man anhand von Modellen, Silhouetten und Filmaufnahmen lernte. Der Absolvent solcher Kurse konnte sich sein Spezialwissen in einem rosafarbenen Büchlein bescheinigen lassen. Das konnte helfen, den Aushebungsoffizier davon abzuhalten, einen als Füsilier einzuteilen.

Fensterplatz beim Flugzeugerkennungsunterricht?

Dass solche Theorie sehr praktischen Nutzen haben kann, das belegt der Nachmittag des zweiten Weihnachtstages 1944, heute vor 80 Jahren. Damals donnerten auf Leebern nördlich des Dorfes Weiach und nahe dem Rhein nämlich die Geschütze der Schweizer Fliegerabwehr, wie man dem Tagebuch des Kommandanten der Flab-Batterie 104, Hauptmann Kissling, entnehmen kann:


Unter dem rationalen Telegrammstil der Pflichtberichtspunkte findet sich unter 8. Besondere Vorkommnisse die Prosa einer mehr als peinlichen Schussabgabe:

«Die Bttr. eröffnet um 1530 auf als fremdes Flz. angesprochene C 36 irrtümlicherweise das Feuer, glücklicherweise ohne Erfolg. Bestrafung der "Schuldigen" durch Abt. Kdt.»

Wie hoch die Strafe ausgefallen ist, das schreibt Hptm Kissling hier leider nicht. Bislang war es dem Verfasser dieses Artikels auch nicht möglich, in die Tagebücher der vorgesetzten Stellen (Flab Rgt 22 oder 23?) Einsicht zu nehmen.

Was ist eine C-36?

Der Mehrzahl der geneigten heutigen Leserschaft ist der Begriff C-36 und das Aussehen dieses Flugzeugs wohl ein böhmisches Dorf.

Den damaligen Angehörigen des in Weiach stationierten Flab-Detachements hätte das aber nicht passieren dürfen.

Ironie der Geschichte: Noch am Vortag, dem 25. Dezember 1944, hatte Leutnant Kummer als Stellvertreter des Kommandanten auf ebendiesen Stephanstag für das Alarm-Det. von 16:30 bis 17:30 eine Lektion «Flz.-Erkennungsdienst» anberaumt. Das geht aus dem von ihm unterzeichneten Tagesbefehl hervor. Als Einsatzbesprechung war diese Sequenz wohl nicht gedacht. Trotzdem sozusagen perfektes Timing.

Die C-36 war ein ureigenes Schweizer Gewächs. Gebaut von der Eidgenössischen Konstruktionswerkstätte (K+W), 1942 in Dienst gestellt und nach dem Krieg noch lange als Zielschleppflugzeug verwendet. Da durfte man dann drauf schiessen. Aber nur auf das Ziel im Schlepptau!

Quellen und Literatur

  • Tagebuch Flab.-Det. 104, Bd. 6, 8.5.1944 bis 13.2.1945 (Elektronische Version: Dok 8, S. 24; bzw. Dok 9, S. 86 für den Tagesbefehl). Schweizerisches Bundesarchiv. Signatur: CH-BAR E5790#1000/948#3115*.
  • Bild C-36 von ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / Fotograf: Unbekannt / Ans_05035-197 / Public Domain Mark - http://doi.org/10.3932/ethz-a-000031934.
  • Brandenberger, U.: Fliegerabwehrgeschütze standen monatelang auf der Leebern. WeiachBlog Nr. 1839, 2. Juli 2022.

Dienstag, 24. Dezember 2024

Maikäferbekämpfungsbeiträge an Heiligabend gesprochen

Am heutigen Datum vor 100 Jahren war der Zürcher Regierungsrat nicht etwa weihnächtlich gestimmt. Er widmete sich unter anderem einer geradezu kriegerischen Angelegenheit: der Maikäferbekämpfung. In ihrem Antrag an die Regierung schrieb die zuständige Volkswirtschaftsdirektion: 

«Das Jahr 1924 war ein sogenanntes «Bernerflugjahr»; ein massenhaftes Erscheinen der Käfer im größten Teile des Kantons war erfahrungsgemäß mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten. Nach der von der Volkswirtschaftsdirektion vorgenommenen Zusammenstellung der gemeinderätlichen Berichte wurden denn auch in 144 Gemeinden mit einem sammelpflichtigen Areal von 73,024 ha im ganzen 1,112,549 Liter Maikäfer eingesammelt und vernichtet, trotzdem der Käferflug durch die vorwiegend kühle und regnerische Witterung der letzten Aprilwoche und der ersten Dekade des Monates Mai ziemlich beeinträchtigt war.»

Es galt Ablieferungspflicht

Damals waren noch alle Eigentümer, Pächter, etc. von Liegenschaften (unüberbaute Flächen und Laubwald) verpflichtet, nach Aufforderung durch Beauftragte des örtlich zuständigen Gemeinderats bestimmte Mengen an Käfern pro Flächeneinheit abzuliefern, um die Schäden einzudämmen, die diese gefrässigen Insekten sonst verursacht hätten:

«§ 3. Das Minimum der abzuliefernden Käfer beträgt für jeden Inhaber eines Grundstückes bis auf 10 Aren Flächeninhalt 2 Liter, für je weitere 10 Aren Grundbesitz 1/2 Liter. Die Gemeindräte sind befugt, bei starkem Auftreten der Käfer dieses Pflichtmass bis auf das Vierfache zu erhöhen.»

Diese Bestimmung findet man in der Verordnung betreffend die Einsammlung und Vertilgung der Maikäfer und Engerlinge vom 4. April 1901 (vgl. StAZH OS 26 (S. 283-286)). Dieser Erlass hatte etliche Vorgänger. Der älteste wurde noch zu Zeiten erlassen, als die Schweiz nach napoleonischer Pfeife tanzen musste: die Polizeyverordnung vom 5ten Merz 1807, betreffend die Ausrottung der Laub- oder Mayen-Käfer (vgl. StAZH OS AF 3 (S. 286-292)).

Aber auch schon die Gnädigen Herren zur Zeit des Ancien Régime sahen die Jagd auf diese Krabbeltiere als auf ihrem Staatsgebiet zu befördernde Aufgabe an. Das zeigt sich in der Mandatesammlung des Staatsarchivs des Kantons Zürich: Erinnerung für die Landschaft betreffend Bekämpfung der Laubkäfer oder Meienkäfer, 1771 (vgl. StAZH III AAb 1.13, Nr. 84).

Finanzieller Anreiz für freiwillige Mehrmengen

Die Verordnung von 1901 sah explizit monetäre Förderung vor: «§ 6. Auch die nichtpflichtigen Gemeindeeinwohner sind zur Einsammlung und Ablieferung von Maikäfern einzuladen. Für die abgelieferten Käfer erhalten sie aus der Gemeindekasse eine Entschädigung, welche für die erste Flugwoche 20 Rp., für die folgenden Wochen 10 Rp. per Liter betragen soll. Die gleiche Entschädigung erhalten diejenigen Pflichtigen, welche über ihr Pflichtmass hinaus Käfer abliefern.»

Das konnte also für eine Gemeinde ziemlich teuer werden, wenn (wie 1924: Bernerflugjahr) gerade besonders viele Maikäfer auftraten. In diesem Jahr blieben aber die Gemeinden im Bezirk Dielsdorf verglichen mit etlichen Gebieten am Zürichsee verschont.

Damit die Gemeindekassen nicht überstrapaziert würden, sah der Erlass Staatsbeiträge vor und lobte gar Prämien aus:

«§ 10. Für die von den Gemeinden gemäss den §§ 6 und 9 dieser Verordnung bezahlten Entschädigungen ist in erster Linie der Ertrag der allfällig nach § 5 erhobenen Bussen zu verwenden; an den Rest trägt der Kanton zur Hälfte bei; überdies werden vom Staate an Gemeinden, welche in rationeller und intensiver Weise den Maikäfer- und Engerlingfang betrieben oder im Sinne der Verordnung aus Gemeindemitteln dafür namhafte Opfer gebracht haben, angemessene Prämien verabreicht. Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann von Gemeinden, welche bei Ermittlung des Staatsbeitrages in Betracht fallen, die nötigen Kontrollen, wie Grundbesitzkataster, Einsammlungslisten und Bussenverzeichnisse, zur Einsicht herbeiziehen.»

Nur ordentliche Staatsbeiträge, keine Prämien

Und um die Festsetzung der Beiträge ging es im Regierungsratszimmer an diesem Heiligabend vor 100 Jahren. Die Gemeinde Weiach hat 17 Franken und 85 Rappen ausbezahlt erhalten. Unsere direkten Nachbargemeinden Bachs, Glattfelden und Stadel tauchen in dieser Liste des Regierungsrates erst gar nicht auf.

Prämien gab es keine, obwohl beispielsweise die Gemeinde Gossau in den höchsten Tönen gelobt wurde. Erklärt wird das im Regierungsratsbeschluss so:

«Obschon einzelne Gemeinden unter Aufwendung bedeutender Mittel in der Durchführung des Käferfanges anerkennenswerter Weise zum Teil außerordentliche Leistungen zu verzeichnen haben, muß doch von der Ausrichtung von Prämien mit Rücksicht auf die starke Überschreitung des bewilligten Kredites durch die ordentlichen Staatsbeiträge und angesichts der immer noch ungünstigen finanziellen Lage des Staates, welche in den Ausgaben größte Zurückhaltung erfordert, Umgang genommen werden.»

Nichts mit Bescherung für die Gemeindekassen! 

Quelle

Montag, 9. Dezember 2024

Das Sechspfarrerjahr 1566

Ein Dreikaiserjahr erlebten die Untertanen des Deutschen Reichs 1888, Dreipäpstejahre waren auf dem Stuhl Petri keine Seltenheit (letztmals 1978) und 1276 verzeichnete die katholische Christenheit gar ein Vierpäpstejahr.

Weiach toppt das alles locker. Unsere Vorfahren mussten 1566 nämlich als Sechspfarrerjahr abbuchen. Weshalb? In der Stadt Chur war die Wahrscheinlichkeit in diesem Jahr hoch, an der Pest zu sterben. Und auch sonst war das Leben damals durchaus nicht ungefährlich. 

Nach kurzer Zeit wegbefördert

Aber im Gegensatz zu den obgenannten Fällen hochgestellter Herren und auch den zwei Vierkaiserjahren der Römerzeit (69 und 193 n. Chr.) kam kein einziger dieser sechs Pfarrer bei uns ums Leben. Sie wurden alle durch den Zürcher Rat, der sie eingesetzt hatte, bereits nach wenigen Wochen auf eine andere Stelle verschoben.

Das Jahr 1566 zeigt besonders eindrücklich, wie damals unsere Pfarrstelle sozusagen als erste Bewährungsprobe für junge Absolventen angesehen wurde. Fünf dieser sechs wurden im selben Jahr 1566 als Pfarrer ordiniert. Und Weiach war ihre erste Pfarrstelle überhaupt. 

Im Telegramm-Stil des älteren der beiden gedruckten Zürcher Pfarrerverzeichnisse, dem Etat von 1890, liest sich die Abfolge so:

1565. Jesaias Wecker, ordin. 65.  Er wurde Pfr. in Kirchberg (St. Gl.), später in Wytikon.

1566. Leonhard Hofmeister, ordin. 66.  Er wurde Diakon in Stein, 67 Pfr. in Steckborn, später in Männedorf.

1566. Joh. Wilhelm Brennwald, geb. 42, ordin. 66, Sohn des Schaffners Jost B. in Embrach.  Er wurde Diakon zu Kappel.

1566. Rudolf Bräm v. Zürich, geb. 40, ordin. 66.  Er wurde Diakon zu Küsnacht.

1566. Kaspar Zurlinden v. Zürich, geb. 41, ordin. 66.  Er kam nach Hombrechtikon.

1566. Georg Boßhardt v. Zürich, geb. 40, ordin. 66.  Er wurde Pfr. in Balgach (St. Gl.) später in Niederhasle.

Nach der Weiacher Pfarrerzählung WPZ24 sind das die Nummern 36 bis 41.

Aus anderen Quellen wissen wir, dass Wecker (auch Wegger geschrieben) vom Zürcher Rat am 13. März 1566 auf die Stelle im Untertoggenburg gewählt wurde. Und weiter, dass Zurlinden im Dezember 1566 nach Hombrechtikon kam. Also sechs Amtsträger in rund neun Monaten.

Miserabler Praktikantenlohn

Dass keiner länger als unbedingt nötig Pfarrer für die Weiacher bleiben wollte, hatte einen einfachen Grund: Schlechter bezahlt war kaum eine andere Pfarrstelle im Zürcher Gebiet. 

Die Jahresbesoldung aus der Staatskasse betrug gerade einmal 10 Gulden! Davon konnte man selbst als Einzelperson kaum überleben. Und ein Pfarrhaus gab es in diesen ersten Jahren nach der Reformation in Weiach auch noch nicht.

Eine Stelle als Assistenzpfarrer (Diakon), wie sie Hofmeister, Brennwald und Bräm erhielten, war offensichtlich einiges besser dotiert.

Quelle

  • Wirz, K.: Etat des Zürcher Ministeriums von der Reformation bis zur Gegenwart. Aus gedruckten und ungedruckten Quellen zusammengestellt und nach Kirchgemeinden geordnet. Zürich 1890 – S. 197.

Sonntag, 8. Dezember 2024

Verrauchter Kirchenraum kommt teuer zu stehen

Die Reformierten hätten «kilchen glych den rossställen». So oder ähnlich tönten katholische Schmähreden im ersten und zweiten Jahrhundert nach der Reformation. 

Vielleicht sprach aus solchen spitzen Bemerkungen auch ganz einfach der bare Neid. Denn wenn man nur glatte weisse Wände hat, ohne jegliche Verzierung, dann ist auch die Renovation ähnlich billig wie das regelmässige Kalken der Wände von Viehställen. 

In aufwändig verzierten und opulent mit Malereien ausgestatteten Kirchen geht das nicht. Da wird eine Renovation schnell zur superteuren Restauration oder führt gleich zu einer kompletten Neugestaltung. Wenn man berücksichtigt, dass in katholischen Kirchen wesentlich häufiger Kerzen brennen, dann schlägt sich pro Zeiteinheit auch viel mehr Russ an den Wänden nieder.

Exakteste Reinigungsarbeit erforderlich

Ganz so teuer wurde es in der evangelisch-reformierten Weiacher Kirche bei der letzten Renovation 2019/2020 nicht. Denn die Innenwände präsentieren sich so schlicht, wie es das zwinglianische Glaubensbekenntnis verlangt. Mit einer einzigen Ausnahme: dem Bibelzitat (Jer 17, 12-14) an der Nordwestmauer. Gemalt im April 1968 von Otto Rüger.

Im Bild sieht man die Initiale E im Verlauf der Arbeiten. Die beauftragte Firma Fontana tastete Rügers Werk nicht an. Ihre Spezialistin entfernte in minutiöser Präzisionsarbeit den Schmutz, der sich in einem halben Jahrhundert auf den weissen Stellen rundherum festgesetzt hatte.

Quelle

  • Aufnahme Gregor Trachsel, 29. April 2020, 09:10 (IMG_7598.jpg).

Donnerstag, 5. Dezember 2024

Budgetversammlung: Des öffentlichen Schaukampfs zweite Auflage

Heute vor einem Jahr wurden auf diesem Blog die Differenzen zwischen RPK und Gemeinderat bezüglich des diesjährigen Budgets beleuchtet (vgl. WeiachBlog Nr. 2018).

Die weitestgehende Absenz von Budgetkritikern an der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2023 hat dann zuverlässig dazu geführt, dass der Gemeinderat mit seiner Auffassung, man dürfe auch auf Vorrat Steuern erheben, um das Budget mittelfristig ausgeglichen zu gestalten, per Handmehr in der Versammlung durchgedrungen ist.

Der diesjährige Abschied der RPK zum Budget ist sozusagen eine Neuauflage, ein ceterum censeo, was das beim Bundesgericht zu Lausanne schlummernde Infrastrukturprojekt betrifft. Die RPK lehnt zwar das Budget 2025 nicht in globo ab, macht aber erneut zwei Anträge, um die Diskussion an der Versammlung anzukurbeln:

«Das Budget wird einstimmig unter Berücksichtigung der untenstehenden Änderungsanträge verabschiedet und der Gemeindeversammlung zur Annahme empfohlen.

Änderungsantrag 1: Vollständige Streichung des Betrages über CHF 5'000'000.00 der Budgetposition 5040.04, Gemeindeinfrastrukturprojekt

o Begründung: Ein Budget hat die Ist-Situation im kommenden Jahr abzubilden. Da der Abstimmungsentscheid vor dem Bundesgericht hängig ist, ist mit einem Baustart 2025 nicht zu rechnen. Damit werden auch keine Mittel benötigt und deshalb ist die Budgetposition zu streichen.

Änderungsantrag 2: Rückabwicklung der Steuererhöhung von 67% auf 73% wieder auf 67%

o Begründung: Die Steuererhöhung auf Vorrat war weder notwendig (Asylantenunterkunft von CHF 400'000.00 ist nicht gebaut worden), noch erlaubt (Art. 92, Abs. 1 Gemeindegesetz des Kantons Zürich) und deshalb ist der Steuersatz wieder auf 67% zu senken. Es können trotzdem noch 140'000.00 in die finanzpolitische Reserve eingebracht werden.»

Ebenso sicher wie das Amen in der Kirche war natürlich, dass sich die Rechtsauffassung des Gemeinderates ebenfalls um kein Iota verändert hat.

Da von einer fristgerechten Beschwerde gegen den Beleuchtenden Bericht nichts bekannt ist – und nur dieses Vorgehen auf dem Rechtsweg würde zur Klärung der Frage führen, wer von beiden denn nun tatsächlich im Recht ist – wird sich heute Abend wohl lediglich eine Neuauflage des Schaukampfes zwischen dem Gemeindepräsidenten und dem Präsidenten der RPK abspielen. 

Amüsant, ärgerlich, wie auch immer man das Spektakel dann einstufen will. Nur halt nicht wirklich zielführend. Im Gegenteil. Doch dazu mehr am morgigen Samichlaustag.

Finanzunterlagen auf den letzten Drücker vorgelegt

Eine andere Beobachtung im Zusammenhang mit dieser Budgetversammlung soll hier noch Erwähnung finden. 

Da hat doch die Gemeindeverwaltung die amtliche Publikation des Budgets 2025 samt Beleuchtendem Bericht erst auf den letzten Drücker hinbekommen: am 21. November um exakt 10:00 Uhr, d.h. wenige Stunden vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist von zwei Wochen! 

Immerhin so, dass die Stimmberechtigten, die den Newsletter abonniert haben, das auch mitbekommen haben. Die Push-Benachrichtigung funktioniert. Aber man fragt sich schon, weshalb das nicht speditiver ging. Warum man dem Souverän nicht mehr Zeit lässt, um sich das Budget genauer anzusehen.

Eine Spurensuche beim Präsidenten RPK ergibt: 

Der Gemeindeschreiber forderte eine Antwort per spätestens 4. November 2024 abends. Und erhielt den Beschluss von der RPK auch fristgerecht. 

Dann schaute er sich das Protokoll der RPK-Sitzung aber offenbar nicht an, merkte daher erst eine Woche später, dass der RPK-Aktuar den Titel des Traktandums 2 «Beschlussfassung Budget 2024» (noch vom Vorjahr her) auf «Beschlussfassung Budget 2025» zu ändern vergessen hatte.

Am 12. November monierte jedenfalls die Gemeindeverwaltung besagten Fehler bei der RPK, den diese am 13. durch Einreichung eines korrigierten Protokolls richtigstellte. 

Daraus kann man jetzt folgendes Fazit ziehen:

Die Stimmberechtigten hätten die entscheidenden Unterlagen für die Gemeindeversammlung von heute Abend also eigentlich bereits vor vier Wochen erhalten können! Oder zumindest vor drei Wochen erhalten sollen. Denn was hat bitteschön höhere Priorität als die Bedenkzeit des Souveräns?

Eigentlich möchte ich die Frage nicht stellen, ob der Finanzvorstand dem Gemeindeschreiber den Auftrag erteilt hat, dem Souverän möglichst wenig Zeit zu lassen, um die Unterlagen zu sichten. Sie drängt sich aber leider ob dieser Art von Fristenlösung mit Macht in den Vordergrund.

Donnerstag, 28. November 2024

Der Damast liegt oberhalb der mittleren Rebstrasse

In WeiachBlog Nr. 2009 steht zum Flurnamen «Damast» u.a.: «Die bislang älteste Nennung, die ich finden konnte, datiert auf das erste Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts. Der von Willi Baumgartner-Thut der Nachwelt zur Kenntnis gebrachte Plan des Rebstrassenprojekts (1909-1911) weist ihn in der heutigen Schreibweise auf.» Dabei wurde aber sowohl die Beigabe des Plans versäumt, aus dem die konkrete Verortung des Flurnamens «Damast» hervorgeht, wie auch die Referenzierung der angesprochenen Unterlage unterlassen.

Wichtig ist das, weil eine Diskrepanz zwischen der Auffassung des Planes «Rebweganlagen Weiach» von 1908 und dem Flurnamenplan von Boesch von 1958 besteht. Gewährsmann für Prof. Boesch war mutmasslich der damalige Gemeindepräsident Albert Meierhofer-Nauer.

Herr Professor, wo ist die Flur «Im Lee»?

Laut dem ein halbes Jahrhundert älteren Rebweganlagen-Plan ist der Damast ausschliesslich oberhalb der heutigen Leestrasse zu verorten. Und zwar vom Oberdorf her gesehen im Abschnitt zwischen der Verzweigung Winkelstr./Oberdorfstr. und der Einmündung des Rebwegs in die Trottenstrasse, was wiederum der horizontalen Ausdehnung nach Boesch entspricht. Am selben Abschnitt ist zwischen Trottenstrasse und Leestrasse der Flurname «Im Lee» eingezeichnet.

Bei Boesch hingegen fehlt diese Flurbezeichnung «Im Lee» völlig (vgl. WeiachBlog Nr. 2009)! Nach seiner Auffassung umfasst die Flur Damast auch dieses Lee und ist damit rund doppelt so gross. Zollinger andererseits unterschlägt zwar in seiner Flurbezeichnungen-Liste die Flur Damast, führt dort jedoch den Namen «Im Lee» auf, mit der Erläuterung: «Hang zwischen unterer und mittlerer Rebstrasse» (vgl. Zollinger 1972, S. 88). Er folgt in diesem Punkt also dem Rebweganlagen-Plan.

Laut einer älteren Flurnamenliste im Ortsgeschichte-Ordner Pfister/Zollinger (Teil Zollinger, d. Vereinzelte) ist allerdings die Lage der Flur «im Lee» noch wie folgt beschrieben: «an mittl. Rebstr., wo Haus Pfenninger steht». Damit ist das 1962 von der Gebäudeversicherung mit Nr. 313 aufgenommene Haus Leestr. 23 gemeint. [Abschnitt ergänzt am 29.11.]

Man erkennt aus dieser kurzen Auslegeordnung erneut, wie fluide solche Flurnamen in der Landschaft sind. Und was die Wahl der Gewährsperson und/oder der Verzicht auf den systematischen Beizug bereits bestehender lokaler Pläne und Karten anrichten können.

Quellen und Literatur

  • Boesch, B.: Orts- und Flurnamen-Karte Gemeinde Weiach. Erfassungen der Jahre 1943-2000 (Signatur: StAZH O 471). Datenerfassung für Weiach durch Prof. Bruno Boesch mit dem Gewährsmann Alb. Meierhofer, 1958.
  • Zollinger, W.: Weiach 1271-1971. Aus der Vergangenheit des Dorfes Weiach. Rückentitel "Chronik Weiach", 1. Aufl. Weiach 1972, S. 88.
  • Baumgartner-Thut, W.: Der Rebberg von Weiach im 20. Jahrhundert. Weiach 2023. -- Reb- und Wiesland um 1910 gemäss Landabtretungstabelle, S. 4; Junge Obstbäume, S. 39 sowie Rutschverbauung im Rebberg, S. 67.
  • Brandenberger, U.: Wie kam der Flurname «Damast» zustande? WeiachBlog Nr. 2009, 13. November 2023.

[Ergänzten Abschnitt und Korrekturen eingefügt am 23.12.2024]