Wer in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts im Kanton Zürich wohnte und zu Wahrsagern ging, der wurde von seiner Obrigkeit mit Busse bestraft, wie z.B. 1686/87 Joglj Meyerhoffer von Weiach (vgl. WeiachBlog vom 13. April 2007 über die Lachsnerei).
Anzunehmen ist, dass damals auch das Lachsnen oder Wahrsagen selber verboten war.
Zu meiner nicht geringen Überraschung habe ich nun festgestellt, dass auch das heute im Kanton Zürich geltende Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) im zweiten Abschnitt das Wahrsagen zur Übertretung erklärt und dementsprechend unter Strafe stellt. Und zwar in § 5 wegen
Ausbeutung der Leichtgläubigkeit
«Mit Busse wird bestraft, wer
a. gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit der Leute ausbeutet durch
1. Wahrsagen, insbesondere Traumdeuten oder Kartenschlagen,
2. Geisterbeschwörung,
3. Anleitung zum Schatzgraben,
b. sich öffentlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäss lit. a Ziff. 1–3 anbietet.»
Aus welchem alten Erlass hat sich wohl diese Bestimmung ins heutige Recht hinübergeschlichen?
Der 2. Abschnitt «Kantonales Übertretungsstrafrecht» ist als wildes Sammelsurium von Straftatbeständen aber auch sonst interessant: Wer bettelt wird gebüsst und wer «durch Lärm oder Geschrei die Nachtruhe in grober Weise stört» ebenso.
Quelle
- Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006
[Veröffentlicht am 22. September 2007]
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