Ab der Ausgabe September 2016 der Monographie «Weiach. Aus der Geschichte eines Unterländer Dorfes» (4., überarbeitete Auflage von Walter Zollingers «Weiach. 1271-1971. Aus der Vergangenheit des Dorfes Weiach») ist unter dem Titel «Von Gerichtsbarkeiten, von Zehnten und anderen Abgaben» zum Thema Hochgerichtsbarkeit festgehalten:
«Die Ausübung derselben lag bei uns ab 1173 in den Händen der Grafen von Kyburg, nach deren Aussterben im Mannesstamme 1264 bei den Habsburgern, ab 1424 mit der pfandweisen Übernahme der Grafschaft Kyburg bei der Stadt Zürich».
Zollinger und Kläui
Mit dieser Formulierung wird die noch aus der 1. Auflage Zollingers von 1972 stammende Frage umschifft, welchem Zweig der Habsburger für das Gebiet von Weiach die Hochgerichtsbarkeit zustand – der älteren Linie Habsburg-Österreich oder der jüngeren Linie Habsburg-Laufenburg. Der damalige Wortlaut:
«Die hohe Gerichtsbarkeit umfasste die Beurteilung schwerer Vergehen: Frevel, Diebstahl, Mord und dergleichen; Verbrechen also, für welche sogar die Todesstrafe, das sogenannte Blutgericht als Sühne drohte. Die Ausübung derselben lag bei uns vornehmlich in Händen der Grafen von Habsburg-Laufenburg, später ab 1313 der Grafschaft Kyburg, zeitweise wenigstens zur Hälfte auch des Bischofs von Konstanz, ab 1424 dann bei der Stadt Zürich [Anm-27].»
Bis auf den Satzteil «zeitweise wenigstens zur Hälfte auch des Bischofs von Konstanz» stimmt das auch aus heutiger Sicht. Der Bischof von Konstanz hatte in Weiach nach aktuellem Stand der Forschung nie hochgerichtliche Rechte inne, sondern lediglich niedergerichtliche. Der Irrtum ist wohl aufgrund einer Falschinterpretation von Angaben Paul Kläuis in Aargauer Urkunden XIII, S. 12 entstanden. Was die 1295 vom Fürstbischof erworbene Niedergerichtsbarkeit betrifft gab es diese Hälfte sehr wohl. Und zwar ab 1450 als die Heggenzer vom Fürstbistum eine Hälfte übernahmen, bis 1605, als die Herren von Landsberg (Erben der Heggenzer) ihre Hälfte des Niedergerichts Weiach ans Fürstbistum zurückverkauften. Ab da war der Fürstbischof wieder im Besitz der vollen Rechte.
Zurück zur Hochgerichtsbarkeit. Die oben referenzierte Anmerkung 27 lautet: «Aargauer Urkundenbuch, Band XIII, Seiten 10 und 12». Sie zeigt, dass sich Zollinger zumindest teilweise direkt auf Kläui stützte. Hier die diesbezügliche Passage auf S. 10: «In bezug auf das Blutgericht gehörte Kaiserstuhl anfãnglich zur Landgrafschaft Zürichgau, die unter den Grafen von Habsburg-Laufenburg stand und 1313 an Habsburg-Österreich überging.»
Die von Zollinger erwähnte Grafschaft Kyburg war eine territoriale Konsolidierung von Besitztümern der Linie Habsburg-Österreich, die sich aus dem Kiburger-Erbe und früheren Besitzansprüchen zusammensetzte und einer einheitlichen Verwaltung unterstellt wurde. Die Grafschaft wurde im ausgehenden 14. Jahrhundert mehrfach verkauft und verpfändet (u.a. an die Grafen von Toggenburg), 1424 an die Stadt Zürich, zwischenzeitlich ging sie im Alten Zürichkrieg 1442 ohne das Neuamt (zu dem Weiach gehörte) wieder an Habsburg-Österreich zurück, das es 1452 erneut an Zürich verpfändet. Beim Zürcher Stadtstaat blieb sie bis heute.
Treffen die von Kläui erwähnten Verhältnisse von Kaiserstuhl auch für Weiach zu? Auf die Frage nach der Zugehörigkeit zum Zürichgau gehen wir weiter unten ein. Zunächst interessiert der Übergang von 1313.
Nachwirkungen des Kiburger-Erbes
Das Jahr 1313 stellt also bezüglich Hochgerichtsbarkeit eine Zäsur dar. Die Frage ist nur, von welcher Art diese war. Das von Zollinger verwendete Wort «vornehmlich» zeigt das Problem auf. Wenn man nämlich in der Fachliteratur nachsieht, dann gibt es Hinweise dafür, dass das Blutgericht für das Gebiet von Weiach tatsächlich nicht zwingend der Linie Habsburg-Laufenburg zustand, welche 1232/39 entstanden war. Aber auch mit Beweisen untermauerte Gegenpositionen, die genau die Auffassung Kläuis stützen.
Bruno Meyer stellt 1948 in seinem Aufsatz über das Verhältnis von Habsburg-Laufenburg und Habsburg-Österreich im Zusammenhang mit der 1273 erfolgten Heirat von Anna, der Tochter des 1264 verstorbenen letzten Kiburgers, mit Eberhard von Habsburg-Laufenburg fest:
«Bemerkenswert ist, daß alle diese [im Zusammenhang mit der Heirat vorgenommenen] ganz verschiedenen, jedoch miteinander verbundenen Handlungen deutlich dem einen Gedanken folgen, die Bildung geschlossener Herrschaften zu ermöglichen. Dieser steht in vollem Gegensatz zur Leitidee bei der Ausscheidung von 1232/39, denn damals wurde zur Sicherung des Familienerbes bewußt so geteilt, daß die Rechte übereinandergriffen.» (S. 324)
Grafentitel wichtig für die Legitimation
Die alten Gaue des Frühmittelalters hatten im 13. Jahrhundert faktisch stark an Bedeutung verloren, die althergebrachten Gaugrafen-Titel aber, an denen die Hochgerichtsrechte letztlich hingen, waren dennoch von beträchtlichem Wert.
Das galt vor allem für den Titel Graf im Zürichgau, weil der Zürichgau reichsunmittelbar war und daher die Stellung der Habsburger als Reichsfürsten stützte. Vgl. dazu Meyer 1948, S. 329:
«Das rechtlich, jedoch nicht räumlich verbindende Element war die Grafschaft im nördlichen Zürichgau, mitten im Bereich der älteren Linie, die allen Gliedern der Familie als reichsunmittelbare Grafschaft den Rang bestimmte. [Fn-40]»
Genau deshalb legte die im Wettbewerb mit dem erfolgreicheren Habsburg-Österreich stehende Laufenburger-Linie auf die explizite Nennung ihres Titel eines Grafen im Zürichgau in diversen Urkunden, die sie kraft dieses Amtes besiegeln durften, auch so grossen Wert. Hätten sie dieses Recht auf den Grafentitel nicht unbestrittenermassen gehabt, dann hätte die mächtige Österreich-Linie dies wohl kaum akzeptiert und ihnen 1313 dieses Recht nicht auch noch abgekauft.
Gehörte Weiach zum Zürichgau?
Konsultiert man nur Lexika, dann kommt man zum Schluss, dass der Zürichgau vor allem südlich der Stadt Zürich, nicht aber nördlich gegen den Rhein gelegen habe. Gemäss Historischem Lexikon der Schweiz, Artikel «Zürichgau» gehörte die Nordwestecke des heutigen Kantons Zürich nicht zum Zürichgau:
«Frühma. Bezeichnung für die südlich und östlich des namengebenden röm. Kastellorts Zürich gelegene Landschaft, die etwa von Uznach bis in die Nähe von Winterthur reichte. […] Im späten 10. Jh. sind die Nellenburger und von 1077 bis zu ihrem Aussterben 1172 die Lenzburger als Landgrafen des Zürichgaus bezeugt. Der Teil westlich der Limmat und des Zürichsees gelangte an die Habsburger, der östliche zunächst an die Kyburger, bevor er im 13. Jh. mit der Landgrafschaft Thurgau vereint wurde.»
Anders sieht das der Verfasser des Artikel «Thurgau» im selben Lexikon, wo in der Einleitung auch Gebiete westlich Winterthur als zum Zürichgau gehörig angesprochen werden:
«Quellen aus dem 8. Jh. verwenden die Bezeichnung Thurgau für ein Gebiet, das im Norden von Bodensee und Rhein, im Westen von der Reuss und im Süden und Osten durch eine Linie begrenzt war, die ungefähr vom Gotthard über den Glärnisch bis zum Hörnli und von dort über den Säntis bis zum Bodensee verlief. Im 9. Jh. bezeichnete der Name Thurgau in etwa das Gebiet zwischen Winterthur, Toggenburg, Alpstein, Bodensee und Rhein, während die westlich von Winterthur gelegenen Gebiete jetzt offenbar dem Zürichgau zugeordnet wurden.»
Der Zürichgau wurde also später wieder Teil des Thurgau. Dazu hatte Weiach schon im Frühmittelalter gehört. Aber zum Zürichgau?
Für die Zugehörigkeit zum Zürichgau – zumindest zur Zeit als die Habsburger sich Grafen im Zürichgau nennen durften – liefert Paul Blumer 1916 eine fundierte Erklärung ab:
«Meine Auffassung wird (…) durch eine Reihe positiver Hinweise auf eine landgräfliche Stellung der Habsburger und speziell der jüngeren Linie auch im nordwestlichen Zürichgau [gestützt]. Zunächst der deutliche Wortlaut der Stelle in der Chronik des Otto von St. Blasien. Dieses Kloster lag dem Zürichgau ziemlich nahe, hatte auch Besitzungen hier und im anstossenden Thurgau, u. a. in letzterem nahe der Zürichgaugrenze das Dorf Lufingen. Ein Übergang des nordwestlichen Zürichgauteiles an die damaligen Thurgaugrafen, die Grafen von Kiburg, wäre Otto deshalb gewiss nicht unbekannt gewesen; seine Ausdrucksweise, die davon nichts, vielmehr den Übergang des ganzen Zürichgaues an Habsburg besagt, wäre also ganz unverständlich. Entspricht aber Ottos Bericht den Tatsachen, so ist wohl kein Zweifel, dass auch dieser Teil des Zürichgaues bei der Bruderteilung anno 1232 an Rudolf den Alten [Anm. WeiachBlog: auch «der Schweigsame» genannt], den Begründer der Laufenburger Linie, gekommen ist. Dafür finden sich denn auch ganz bestimmte Zeugnisse. Sie datieren alle aus der Zeit nach dem Aussterben der Kiburger [nach 1264], so dass auch die Annahme ausgeschlossen ist, der nordwestliche Zürichgauteil sei deswegen im Besitze der älteren Linie gestanden, weil er ihr bei der Bruderteilung zugefallen sei.» (Blumer S. 159)
Und weiter hinten in derselben Rezension, welche die Erkenntnisse Carl Speidels zum Zürichgau zerpflückt, zeigt sich Blumer überzeugt: «so gehen wir sicherlich nicht fehl, wenn wir daraus [diverse von ihm als Beweise angeführte Urkunden] nicht nur schliessen, dass die Landgrafschaft der Grafen von Habsburg-Laufenburg sich auch über den nordwestlichen Zürichgau (in welchem Niederweningen, Schöfflisdorf und Regensberg gelegen waren) erstreckt habe.» (S. 162).
Das Wehntal gehörte also damals zum Zürichgau. Noch etwas weiter hinten führt Blumer dann seine Auffassung von den Grenzen des Zürichgaus zur Zeit der Habsburger an:
«Man sieht also, dass im Gegensatz zur Annahme Speidels und zur früher herrschenden Ansicht der Bericht Ottos von St. Blasien volles Vertrauen verdient, dass die Landgrafschaft bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts in den Händen der Habsburger, speziell des Laufenburger Zweiges blieb, und dass ein Mann aus diesem Zweige [Rudolf III. von Habsburg-Laufenburg] bis zuletzt bei Zürich Landgericht abhielt und seine landgräfliche Gewalt anerkanntermassen auch über das Gebiet zwischen Limmat, Aare, Rhein und Allmannkette ausübte.» (S. 165)
Als Allmann-Kette bezeichnete u.a. Johannes Stumpf 1547 diejenige Berg- und Hügelformation, welche die Wasserscheide zwischen Töss und Glatt bildet (vgl. den Wikipedia-Artikel Allmen mit Quellenangaben). Also eine Linie vom Bachtel bis in die Gegend zwischen Rheinsfelden und Tössriedern. Folgt man dieser nicht weiter untermauerten Auffassung Blumers, dann gehören Weiach und Kaiserstuhl tatsächlich zum Zürichgau.
Nach dem Übergang der Rechte am Zürichgau an die Österreich-Linie verlor der Titel an Gewicht. Wieder Blumer: «Nach 1313 begegnet der Name und Begriff Zürichgau nur noch im Rahmen der Kirchen- oder aber der klösterlichen Gutsverwaltung, nachdem im 14. Jahrhundert durch das Verschwinden der für den ganzen Zürichgau zuständigen «Landtage» und die Angliederung der einzelnen Gebietsteile an die Landgrafschaften im Aargau und Thurgau, nach praktischen Ueberlegungen der gemeinsamen Herren, die Landgrafschaft Zürichgau als jurisdiktionelle und administrative Einheit gänzlich zerfallen war.» (S. 170)
Hochgerichtsbarkeit vor 1313 bei Habsburg-Laufenburg oder Habsburg-Österreich?
Nun gibt es aber auch noch die Gegenposition zu Blumer. Was die von Meyer im Abschnitt «Nachwirkungen des Kiburger-Erbes» erwähnten Handlungen waren, erläutert Georg von Wyss (ADB, 1879):
Eberhard, ein Sohn des Linienbegründers, Rudolfs (des Schweigsamen) von Habsburg-Laufenburg, «wurde im Frühjahr 1273 Gemahl der jungen Gräfin Anna von Kiburg und dadurch Besitzer der kiburgischen Herrschaften im Aargau und in den burgundischen Landschaften zwischen der Aare und dem Jura, überließ aber bei diesem Anlasse käuflich an Graf Rudolf, den nachmaligen König, alle kiburgischen Besitzungen im untern Aargau und die habsburg-laufenburgischen Güter und Rechte in Schwyz und Unterwalden.»
Aus diesem Übergang der kiburgischen Güter im untern Aargau kann man nun schliessen, dass das Gebiet von Weiach schon ab 1273 faktisch unter der Kontrolle der Linie Habsburg-Österreich stand. Das ändert aber nichts am Umstand, dass sich die Laufenburger-Linie als Grafen im Zürichgau sahen (und dessen oben skizzierte Grenzen und auch die Verwendung des Titels durch die Laufenburg-Linie scheint die Österreich-Linie zumindest anfangs des 14. Jahrhunderts nicht bestritten zu haben).
Im Streit um die Weiacher Güter des verstorbenen Rudolf von Kloten wurde im Jahre 1309 Graf Rudolf III. von Habsburg-Laufenburg von beiden Streitparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt (vgl. WeiachBlog Nr. 1310). Graf Rudolf, der sich mit der älteren Linie Habsburg-Österreich wieder vertrug (nachdem er ein paar Jahre zuvor noch auf der Seite von deren Gegnern um die Königswürde gegen sie gekämpft hatte) liess sich daher ab 1305 als Graf im Zürichgau bezeichnen.
Der Handel von 1313
Die Ereignisse, die die definitive Machtübernahme der Linie Habsburg-Österreich als Inhaber der Hochgerichtsbarkeit markieren, werden von Blumer wie folgt beschrieben:
«Im Jahre 1313 versprachen sie [die Herzöge von Habsburg-Österreich] den Grafen von Habsburg-Kiburg die Belehnung mit der Landgrafschaft Burgund und im folgenden Jahre wurden die Vettern auf diesem Wege ihre Lehensmannen und verpflichteten sich ihnen ausserdem zu Kriegsdiensten und allerlei Vergünstigungen. In der Verleihung der Landgrafschaft Burgund darf aber hauptsächlich die Entschädigung für den Verzicht auf Erbansprüche an der Landgrafschaft Zürichgau gesehen werden, welche gleichzeitig eine Anerkennung des Bestehens solcher Ansprüche in sich schloss. Wie sie sich mit dem Zweige der Grafen von Habsburg-Rapperswil, deren Stammvater Rudolf sich » - wie wir in WeiachBlog Nr. 1310 gesehen haben - «noch im Jahre 1305 Landgraf im Zürichgau nannte und 1310 noch als solcher amtete, auseinandergesetzt haben mögen, verschweigen uns leider die Quellen. Vielleicht war die Belehnung mit der Landgrafschaft im Klettgau hier die Abfindung.» (S. 164)
Nach wie vor offene Fragen
Meyer 1948 vertritt in Fussnote 40 seines Aufsatzes über die beiden Habsburger-Linien dennoch die Auffassung, dass es mit den Hochgerichtsrechten der Laufenburg-Linie nicht so weit her gewesen sei:
«Die Landgrafschaft im Zürichgau ist bis zu deren Übergang an die ältere Linie im Jahre 1313 (s. hinten) verhältnismäßig selten erwähnt. (...) Die Rechte der Landgrafschaft dürften sehr gering gewesen sein. Ein Teil davon muß schon vor der Aufzeichnung des habsburgischen Urbars [d.h. um ca. 1300] an die ältere Linie übergegangen sein, wie sich deutlich daraus ergibt, daß sie dieses als Rechte «von der grafschaft wegen von Habsburg» anführt (Habsburg. Urbar I, S. 116 ff.).»
War Rudolf III. von Habsburg-Laufenburg also 1310 noch Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit in Weiach? Nominal offenbar schon. Und das hatte in der jüngeren Linie seit Anbeginn (also der Linientrennung 1232/39) Tradition. Denn folgt man Georg von Wyss in der Allgemeinen Deutschen Biographie (ADB) von 1879, so hat «Graf Rudolf der Schweigsame», der Begründer der jüngeren Linie «aus dem väterlichen Erbe Laufenburg, Burg und Stadt, die Landgraffschaft im Zürichgau, die habsburgischen Güter in Sempach, Schwyz, Sarnen, Stans und Buochs, die Landgrafschaft im Klettgau» und weitere Güter erhalten.
Hat die Laufenburger-Linie also irgendwann nach 1240 die Landgrafschaft Klettgau verloren? Oder war ihre Belehnung mit dem Klettgau im Jahre 1313 bloss eine Bestätigung bereits bestehender Rechte?
Quellen
- Trösch, Erich: Thurgau. In: Historisches Lexikon der Schweiz, http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D7393.php; Stand: 22.5.2017 – Einleitung.
- Erhart, Peter: Zürichgau. In: Historisches Lexikon der Schweiz, http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8573.php; Stand: 28.2.2014.
- Höber, Hilmar: 700 Jahre Weiach. In: Neue Zürcher Zeitung, Freitag, 15. Oktober 1971, Mittagausgabe Nr. 481 – S. 21. (zit. n. WeiachBlog Nr. 453 vom 11. Mai 2007).
- Kläui, Paul: Die Urkunden des Stadtarchivs Kaiserstuhl. Aargauer Urkunden Bd. XIII, Aarau 1955.
- Meyer, Bruno: Habsburg-Laufenburg und Habsburg-Österreich. In: Zeitschrift für Schweizerische Geschichte 28 (1948), S. 310–343 (doi:10.5169/seals-76876).
- Blumer, Paul: Beiträge zur Geschichte des Zürichgaus. In: Anzeiger für schweizerische Geschichte, Band 14, Heft 3, 1916. [Besprechung der namensgleichen Dissertation von Carl Speidel, Zug 1914]
- von Wyss, Georg: Artikel Habsburg-Laufenburg, Graf Rudolf v. In: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 10 (1879), S. 284–288, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Habsburg-Laufenburg,_von&oldid=3071110 (Version vom 12. Dezember 2017, 17:47 Uhr UTC)
[Veröffentlicht am 13. Dezember 2017 um 21:00 MEZ]
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