Donnerstag, 28. Juli 2011

Toter Pfarrer vor dem Regierungsrat

Das Staatsarchiv des Kantons Zürich hat den Auftrag, in den nächsten Jahren sämtliche Protokolle des Regierungsrates in digitaler Form aufzubereiten. Konkret heisst das: die von Hand geschriebenen Bände müssen gescannt und Seite für Seite transkribiert werden. Von Menschen. Denn nur so ist die nötige Qualität sicherzustellen.

Auf dem Weg zu einer vollständigen Sammlung kommen immer wieder Trouvaillen zum Vorschein: Fälle, in denen sich der Regierungsrat mit Weiach und den Weiachern befassen musste; vgl. die Themen der Jahre 1831 und 1832 in (WeiachBlog, 11. Juli 2010) oder den wegen Kompetenzüberschreitung gerüffelten Gemeinderat (WeiachBlog, 23. Januar 2011).

Der jüngste Fund ist der RRB 1837/0615 (ein Regierungsratsbeschluss, der damals noch nicht so abgekürzt und nummeriert wurde), welcher am 13. April 1837 erfolgte:

Anzeige von dem Tode des Herrn Pfarrer Joh. Heinrich Burkhard in Weyach

«Ein vom 8. d. M. datirtes Schreiben des Herrn Decan Zimmermann in Steinmaur, womit derselbe anzeigt, daß Herr Joh. Heinrich Burkhard, Pfarrer in Weiach plötzlich verstorben sey, wurde verlesen und ad acta zu legen beschloßen.»

Wie man der verwitterten Inschrift auf dem Grabstein Pfarrer Burkhards in der Weiacher Friedhofsmauer entnehmen kann, war der 8. April 1837 sein Todestag.

Dem Alten verhaftete Pfarrer - und die liberale Regierung

Jetzt kann man sich noch fragen, warum der Vorsteher des Pfarrkapitels ausgerechnet dem Regierungsrat - also der weltlichen Obrigkeit (und nicht dem Kirchenratsvorsitzenden) Meldung erstattete und weshalb diese nichts weiter tat, als das Schreiben zu den Akten zu legen.

Dekan Zimmermann handelte wohl aus altem Reflex heraus. Die Kollatur (das Recht, den Pfarrer zu bestimmen) lag für Weiach nämlich seit der Reformation bei der Regierung des Stadtstaates Zürich, dem Kleinen Rat, wie er noch wenige Jahre zuvor hiess.

Seit der liberalen Staatsumwälzung aber, die 1830 mit dem Ustertag begonnen hatte und 1831 mit der Annahme der neuen Verfassung rechtlich verankert wurde, durften die Kirchgemeinden nicht nur einen Dreiervorschlag bewerten, den die Regierung dann nach Gutdünken berücksichtigen oder ignorieren konnte. Die Kirchgemeindeversammlungen hatten nun das Recht, ihren Pfarrer zu wählen - ohne Einmischung von oben.

Quelle
  • RRB 1837/0615 - Anzeige von dem Tode des Herrn Pfarrer Joh. Heinrich Burkhard in Weyach. Signatur: StAZH MM 2.35, S. 190

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