Mittwoch, 29. Januar 2014

50 Jahre Frauenstimmrecht in kirchlichen Angelegenheiten

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 drückt sich klar und deutlich aus:  «Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.»  (Art. 136 Abs. 1 BV)

In früheren Zeiten war das Stimm- und Wahlrecht allerdings an die Erfüllung weiterer Bedingungen gebunden, so z.B. an die aktive persönliche Erfüllung der Wehrpflicht. Da nur Männer wehrpflichtig waren (und bis heute sind), bedeutete dies automatisch, dass Frauen auch nicht Stimmberechtigte sein konnten. Weitergehende Einschränkungen waren durchaus nicht unüblich. So konnte einem Mann das Stimm- und Wahlrecht auch für eine bestimmte Zeit entzogen werden, wenn er der bürgerlichen Ehren verlustig gegangen war, z.B. infolge eines Konkurses.

Einschneidende Veränderung

Dass auch Frauen in der Gemeinde offiziell etwas zu sagen haben (und nicht die Bibel mit dem Satz aus 1. Korinther 14,33 zu gelten hat: die Frau schweige in der Gemeinde) war vor 50 Jahren ein Novum, zumindest in der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich.

So ist es zu verstehen, dass Walter Zollinger in seiner Chronik des Jahres 1964 schreibt:

«Als wohl einschneidendstes Ereignis für das kirchliche Leben ab 1964 kann das mit dem 1. Januar in Kraft getretene neue zürcherische Kirchengesetz gelten, das nun ja allen Schweizerbürgerinnen das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten bringt. Ein Aufruf unserer Kirchenpflege an die weiblichen Glieder unserer ref. Kirchgemeinde lädt diese daher noch besonders zu aktiver Teilnahme an den neuen Rechten ein. Und bereits unterm 29.1. findet die erste Kirchgemeindeversammlung, von jetzt ab getrennt von den übrigen Gütern und unter Leitung des Kirchenpflegepräsidenten, statt. Die Teilnahme der Frauen war, allen vorherigen Zweifeln zum Trotz, recht gut.»

Wo das Stimmrecht in kirchlichen Angelegenheiten also auf den 1. Januar 1964 eingeführt wurde, da mussten die Zürcher Frauen in kantonalen politischen Angelegenheiten noch bis zum 15. November 1970 auf volle Gleichberechtigung warten. Auf Bundesebene wurde das aktive Stimm- und Wahlrecht der Frauen wenig später eingeführt: auf den 16. März 1971. (Quelle: Wikipedia)

Quellen
  • Zollinger, W.: Gemeinde Weiach. Chronik des Jahres 1964 – S. 11. [Original in der Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich. Signatur: G-Ch Weiach 1964].
  • Wikipedia-Artikel Frauenstimmrecht in der Schweiz. (Stand am 17.3.2014 21:48)
[Veröffentlicht am 27. März 2014]

Dienstag, 28. Januar 2014

Januarwetter 1964: keine richtige Schneedecke vorhanden

Getreu der Tradition, dass wir genau 50 Jahre zurückblicken, folgt dieses Jahr die Zollinger'sche Jahreschronik für 1964. Das zweite Kapitel "Witterung" der Chroniken stellt jeweils die Monate im Jahreslauf dar.

Für den Januar 1964 hatte Walter Zollinger nur ganz wenige Worte übrig. Es war ja auch nicht so kalt wie im Vorjahr als die Laufbrunnen einfroren (vgl. WeiachBlog vom 30. Januar 2013):

«Januar: Der trockenkalte Weihnachtsmonat 1963 setzt sich auch noch anfangs 1964 fort; immer Hochnebeldecke oder doch stark bewölkt, wenig Niederschläge (2 bis 3mal leicht regnerisch, 4mal leichter Schneefall). Dafür herrscht sehr oft kalter Ober- oder Nordwestwind. Die Temperaturen bewegen sich morgens zwischen -7 und +1°C, mittags zwischen -6 und +3°, abends wieder zwischen -7 und +2°C; also eigentlich dauernd kalt, wenn auch nicht übermässig. Man hätte gern eine richtige Schneedecke gesehen, aber es kam nicht dazu.»

Quelle
  • Zollinger, W.: Gemeinde Weiach. Chronik des Jahres 1964 - S. 3. [Original in der Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich. Signatur: G-Ch Weiach 1964].
[Veröffentlicht am 10. Februar 2014]

Freitag, 17. Januar 2014

Gemeinderat organisiert Vortrag zur Strassensignalisation

Erlasse auf Verordnungsstufe liegen in der Kompetenz des Bundesrates. Sie basieren auf Gesetzen, die die Bundesversammlung beschlossen hat. Normalerweise merkt der einfache Bürger davon wenig. Es sei denn, er ist persönlich betroffen. Ein solcher Fall trat mit der «Verordnung vom 31. Mai 1963 über die Strassensignalisation» ein. Sogar der Weiacher Gemeinderat wurde aktiv. Wie, erklärt Walter Zollinger in seiner Jahreschronik:

«Da seit dem 1. August 63 die neue Verordnung über die Strassensignalisation in Kraft steht, fand es der Gemeinderat amplatze, hierüber eine aufklärende Versammlung einzuberufen. Er tat dies auf den 17. Januar 64, allwo im Sternensaal Herr Dr. Boesch v.d. kant. Polizeidirektion über "Die Sprache der neuen Strassensignale" einen Lichtbildervortrag bot und jedem Teilnehmer dazu eine Tabelle mit den Strassensignalen gratis überreichte.»

Wer sich für den damals geltenden Text interessiert, sei auf die Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS) verwiesen. Man findet ihn unter AS 1963 541. Allerdings nicht in digitalisierter Form. Dafür muss man sich auch heute noch in ein Archiv begeben.

Auf den 1. Januar 1980 wurde die 63er-Verordnung aufgehoben und durch die Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 ersetzt.

Quelle
  • Zollinger, W.: Gemeinde Weiach. Chronik des Jahres 1964 – S. 19. [Original in der Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich. Signatur: G-Ch Weiach 1964].
[Veröffentlicht am 26. März 2014]

Donnerstag, 9. Januar 2014

Das tragische Ende des Johann Hermann Baltisser

Vor gut einem Jahr (vom 13.-15. Januar 2013) hat WeiachBlog drei Fundstellen aus den neueren Ausgaben des von 1834 bis 1919 erschienenen Berner Intelligenzblatts transkribiert und kommentiert (vgl. den Artikel vom 15. Januar).

Intelligenz heisst Verstehen

Was man in diesem Fall unter Intelligenz zu verstehen hat, erklärt der entsprechende Wikipedia-Artikel: «Ein Intelligenzblatt (vergleiche engl.: intelligence, Nachricht) war seit dem 18. Jahrhundert ein amtliches Mitteilungsblatt nach englischem Vorbild mit Bekanntmachungen wie Gerichtsterminen, Ausschreibungen, Konkursen, Zwangsversteigerungen, Listen der in den Hotels abgestiegenen Fremden u.a. sowie geschäftlichen und privaten (Klein-)Anzeigen, u. a. Vermietungs-, Verkaufs- und Familienanzeigen (Geburts-, Hochzeits- und Sterbe-Anzeigen). Das Intelligenzblatt war die erste Form eines Anzeigenblattes. Das Wort „Intelligenz“ (lat. intellegere, Einsicht nehmen, verstehen) im Namen der Publikationen bedeutete „Nachrichten“ oder „Informationen“.»

Dazu passt, dass sich das Berner Intelligenzblatt kurz nach der Jahrhundertwende als «Tagesanzeiger für die Stadt und für den Kanton Bern» bezeichnete. Seit dem 27. Dezember 2013 gibt es übrigens auch einen Wikipedia-Eintrag zum Berner Intelligenzblatt.

Warum das Deep Web wichtig ist

Die Universitätsbibliothek Bern hat sämtliche Ausgaben des «Berner Intelligenzblatts» digitalisieren lassen und stellt sie auf dem Internet zur Verfügung. Das Angebot ist eine klassische Fundstelle des DeepWeb, also desjenigen Teils des Internets, das von den Webcrawlern der grossen Suchmaschinen Google, Yahoo, etc. nicht erfasst und damit auch nicht indexiert wird. Der Grund ist vielfach die Datenbankstruktur in der diese Angebote abgelegt sind. Um sie nutzen zu können müsste der Webcrawler wie ein Mensch eine Suchmaske ausfüllen können. Oft verbieten Anbieter den Suchrobotern auch den Zugriff. Dass dies auch beim Angebot intelligenzblatt.unibe.ch so sein könnte, zeigt sich daran, dass mittlerweile bei Eingabe des Suchbegriffs Weiach in der Suchfunktion 19 Fundstellen gelistet werden, bei Google aber nur zwei, beide von WeiachBlog verlinkt.

Unglückliche Verkettung von Umständen

Nun aber endlich zum Thema des heutigen Blogeintrags. Mit der Geschichte von Weiach Vertraute wissen, dass Baltisser als Familienname in Weiach seit mehr als zwei Jahrhunderten verbürgt ist. Vor 1800 hatten die Baltisser im Kanton Zürich ausschliesslich zu Weiach das Bürgerrecht. Auch ein gutes Jahrhundert später ist daher die Wahrscheinlichkeit hoch, bei diesem Namen einen Weiacher Bürger anzutreffen. Weil damals der Bürgerort auch alle vormundschaftsrechtlichen Obliegenheiten auszufüllen hatte, wird Weiach in diesem Fall zu einem der Akteure.

In der Ausgabe vom 5. Dezember 1905 berichtete der Zürcher Korrespondent des Intelligenzblattes in der Rubrik «Kleine Zeitung» in plastischen Worten von einem tragischen Todesfall:

Ein jugendlicher Selbstmörder
(-ey-Korr. v. 3. ds. aus Zürich)

«Am vergangenen Donnerstag hat sich an der Engelstraße in Zürich III, im Hause Nr. 43, der 13jährige Schüler der ersten Sekundarschulklasse Johann Hermann Baltisser mit einem Ordonnanzgewehr erschossen. Der auffallende Selbstmord gab den Behörden Veranlassung, nachzuforschen, welche Ursache die unselige Tat des Knaben haben könnte. Aussagen von Bewohnern des Hauses, in welchem die Eltern des Knaben wohnen, der Vater, ein Schreiner Johann Hermann Baltisser, und dessen zweite Frau, Christine geb. Winz, deuten darauf hin, daß der Knabe Hermann selten genügend zu essen erhielt, dafür aber um so mehr geschlagen wurde. Um ein Abendbrot half der Junge einem jüngeren Freund im Hause bei den Schulaufgaben; der junge Baltisser wird überhaupt als anstellig und intelligent geschildert. Am Donnerstag nun war Hermann Baltisser von seinem Lehrer, Dr. Meierhofer, im Schulhaus an der Feldstraße mit anderthalb Stunden Nachsitzen nach 12 Uhr (also bis halb 2 Uhr!) bestraft worden, weil er – horribile dictu – während der Schulstunde einen Bissen Brot zu sich genommen hatte! Wie die Stiefmutter des Knaben – seine Mutter wurde vom Vater getrennt – behauptet, erhielt der Knabe allerdings nach seinem Heimkommen von ihr keine Schelte – der Lehrer hatte die Strafe zu Hause mitteilen lassen, jedoch scheint dem Knaben bewußt gewesen zu sein, daß die häusliche Strafe erst nach des Vaters Heimkehr am Abend erfolgen werde. Die Mutter mußte nachmittags eine Kommission besorgen. Während dieser Zeit mag dem armen Jungen allerlei durch den Kopf gegangen sein, und in Erinnerung der oftmaligen Mißhandlungen durch die Eltern, im Gedanken an die nicht ausbleibende "Züchtigung" am Abend und im Unvermögen, ein richtiges Verhältnis zwischen seinem Schulvergehen und der Strafen zu entdecken, entschloß sich Hermann, seinem unglücklichen Dasein ein Ende zu machen. Er holte das Ordonnanzgewehr des Vaters aus dem Kasten hervor – dessen Handhabung hatte er in der Schule kennen gelernt – zwei Patronen bewahrte der Vater seit seinem letzten Militärdienst in der Chiffonniere auf; Hermann lud das Gewehr, legte es auf den Tisch, befestigte eine Jalousiekette am Abzug, setzte sich auf das Sofa, nahm die Laufmündung in den Mund und zog ab. Die Mutter fand nur noch die Leiche bei ihrer Wiederkehr. Den Untersuchungsbehörden gegenüber versuchte sie, den Knaben als verfehltes Bürschchen hinzustellen, während Hausbewohner das Gegenteil bezeugten und aussagten, sie hätten schon öfter der Polizei aus Erbarmen mit dem Knaben von dessen Behandlung Mitteilung machen wollen, aber sich immer vor dessen Vater und der keifenden Mutter gefürchtet. Infolge dieser Zeugenaussagen ist nun bei der Bezirksanwaltschaft gegen die Eltern Strafuntersuchung eingeleitet wegen Vernachlässigung der Elternpflichten. Ein jüngeres Brüderchen und Hermann waren seinerzeit der Heimatgemeinde des Vaters, Weiach, Zürich, übergeben worden. Anfangs 1905 jedoch wurde dem Vater Hermann zurückgegeben, der jüngere Sohn jedoch zurückbehalten, weil er zu "weichherzig" sei. Die Folge hat nun gezeigt, daß selbst des stärkeren Sohnes Herz zu weich für die Erziehung unter der Rute der Stiefmutter und des Vaters gewesen ist....» (Quelle: Berner Intelligenzblatt. Tagesanzeiger für die Stadt und für den Kanton Bern
Dienstag, Dezember 05, 1905; Seite 5 [Zweites Blatt, 1. Seite] )

Die Schusswaffe ist nicht schuld

Im heutigen Umfeld könnte man sicher sein, dass ein solcher Fall umgehend zu einem weiteren Aufschrei von Vollkasko-Fanatikern führen würde. Ein Aufschrei, der in der Forderung mündet, sofort alle Armeewaffen einzuziehen und sie in Zeughäusern einzulagern - selbstverständlich samt der dazugehörenden Munition. 1905 war von Krieg um die Schweiz herum auch nicht viel zu sehen (der hatte gerade im Fernen Osten stattgefunden: Russisch-japanischer Krieg 1904/05) und trotzdem war man damals der Ansicht, dass die Armeewaffe in einem freiheitlichen Staat zum Wehrmann nach Hause gehört.

Gerade der Fall Johann Hermann Bersinger zeigt aber exemplarisch auf, warum solche Unglücksfälle in ihren Ursachen immer multifaktoriell sind. Es ist nicht nur die Verfügbarkeit einer Waffe im Kasten - und von zwei Patronen in einer Chiffoniere (einer Art Kommode, vgl. den Blog The Buzz on Antiques für Bilder), wobei letzterer Umstand seitens des Wehrmannes und Vaters wohl schon damals einen Verstoss gegen Dienstvorschriften darstellte.

Nein, dazu kommen viele weitere Faktoren: die offenbar mehr als nur lieblose Behandlung durch Vater und Stiefmutter über Monate hinweg, dann die eingeschüchterte Nachbarschaft mit mangelnder Zivilcourage. Oder das offenbare Fehlen von niederschwelligen Beratungsangeboten für Kinder und Jugendliche in Nöten. Dazu kommt noch das wenig einfühlsame Verhalten des Sekundarlehrers Meierhofer und die im Nachhinein zu optimistische Einschätzung und mangelnde Kontrolltätigkeit der Vormundschaftsverantwortlichen der Gemeinde Weiach, welche im Fall des jüngeren Bruders offenbar durchaus an den Erziehungsfähigkeiten von Vater und Stiefmutter zweifelten. Welche Bedenken das konkret waren, könnte man in den wahrscheinlich noch vorhandenen Akten im Gemeindearchiv Weiach nachrecherchieren.

Auch dass die Waffenhandhabung in der Kadettenausbildung zum offiziellen Lehrplan gehörte, hat hier nur dazu beigetragen, dass der offensichtlich handwerklich und intellektuell begabte Jugendliche den Erfolg seines Vorhabens exakter planen konnte. Den eigentlichen Vorsatz, aus dem Leben scheiden zu wollen, hätte er bei Fehlen einer Schusswaffe wohl einfach durch eine andere Methode in die Tat umgesetzt: sich vor einen Zug oder ein Tram stürzen, von einem Dach springen, sich erhängen, sich vergiften. Was auch immer. Der Effekt wäre derselbe gewesen - damals wie heute.

Nachtrag vom 3. April 2019

Heute über https://www.e-newspaperarchives.ch eine Gegendarstellung zum oben diskutierten Fall gefunden, in der Zürcher Wochen-Chronik vom 23. Dezember 1905. Vgl. dazu den Artikel «Man höre auch die andere Partei!» (WeiachBlog Nr. 1392 vom 3. April 2019)

Donnerstag, 2. Januar 2014

Bärchtelen 1964 mit geschnetzelter Kuhleber

Der 2. Januar, Bächtelis- oder Bärchtelistag genannt, wird im Zürcher Unterland traditionell für geselliges Beisammensein genutzt. Auch in Weiach gab es diese Tradition, wie man den Jahreschroniken von Walter Zollinger an mehreren Stellen entnehmen kann. So auch in der Chronik des Jahres 1964:

«Das traditionelle "Bärchtelen" des Männerchores fand dieses Jahr im Restaurant zur "Linde" statt. Da an diesem Abend eben ein Mitglied des Chores eine Notschlachtung (Kuh) durchführen musste, wurde neben dem üblichen Schüblig mit Härdöpfelsalat nachträglich auch noch die riesige Kuhleber "eigenhändig" geschnetzelt, zubereitet und verschlungen. Da war keiner mehr hungrig, nüchtern schon gar nicht!»  (G-Ch 1964, S. 15)

Weiterführende Beiträge
[Veröffentlicht am 25. März 2014]